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Animexx e.V. - unsere Geschäftsordnung



(Geänderte Fassung zum 26.11.2017)


Artikel 1 [Begriffsdefinitionen]


(1) Vorstandsitzungen
Vorstandsitzungen können „offline“ oder „online“ sein. Offlinesitzungen finden an einem festgelegten Ort zu einer festgelegten Zeit statt. Onlinesitzungen sollen ein- bis zweimal pro Monat stattfinden. Termine werden jeweils abgestimmt. Onlinesitzungen werden mithilfe technischer Kommunikationsmittel realisiert. Folgender Personenkreis soll zu Vorstandsitzungen eingeladen werden:


Die Vorstandsmitglieder
Die Präsidiumsmitglieder
Aktivenratsprecher(in)
Eingesetzte(r) Geschäftsführer


(2) Ausschüsse
Als Ausschüsse werden Einzelpersonen oder Personengruppen bezeichnet, die zur Bewältigung besonderer Projekte oder Aufgaben, für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer eingesetzt werden. Sie können befähigt werden, im Namen des Vorstands zu handeln.



Artikel 2 [Sitzungen]


(1) Der erste Vorsitzende beruft mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Offlinesitzung ein. Für diese Sitzung muss vorab keine Tagesordnung erstellt werden. Der Präsident beruft einmal pro Geschäftsjahr eine Präsidiumssitzung ein. Beide Sitzungen können am gleichen Ort und zur gleichen Zeit stattfinden. Nur auf Offline-Sitzungen können Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen werden.


(2) Andere Vorstands- oder Präsidiumsbeschlüsse können auch fernmündlich, telegraphisch, fernschriftlich oder schriftlich gefasst werden.


(3) Die Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder ist zwingend bei:


a) Personalentscheidungen
b) Verträgen mit einer Dauer von einem Jahr oder länger
c) Ausgaben deren Gesamtwert 3000 € oder mehr beträgt
Andere Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst.


(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder bei Offline- oder Onlinesitzungen anwesend sind. Beschlüsse im Umlaufverfahren / Anträgesystem erfordern das Votum aller Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Abstimmungen und Wahlen finden auf Vorstands- und Präsidiumssitzungen generell offen durch Handaufheben statt. Bei Onlinesitzungen wird ein Votum mündlich oder in Textform abgegeben.



Artikel 3 [Vorstand]


(1) Der 1. Vorsitzende beruft Versammlungen ein, lädt Mitglieder ein und leitet die Versammlung oder Sitzung. Er begrüßt die Mitglieder, stellt Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit fest. Er leitet Sitzungen und Versammlungen gemäß den Vorgaben des BGB zur Leitung und Durchführung von Hauptversammlungen


(2) Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende seine Amtsgeschäfte. Scheidet auch der 2. Vorsitzende aus, so übernimmt der Schriftführer die Amtsgeschäfte. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen.


(3) Der Vorstand wählt einstimmig mindestens ein und höchstens fünf Präsidiumsmitglieder, wobei Enthaltungen mitgerechnet werden.


(4) Scheidet der Kassenführer während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen. Der Kassenführer ist zur korrekten Haushaltsführung im Sinne der Satzung verpflichtet und muss den Kassenprüfern auf Verlangen die für die Haushaltsführung relevanten Dokumente offenbaren.


(5) Scheidet der Mitgliederbetreuer während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen. Der Mitgliederbetreuer führt die Mitgliederlisten und berät Mitglieder. Die Schlichtung von Streitfragen steht allein dem Präsidium zu.


(6) Der Schriftführer hat die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen und -beschlüsse zu protokollieren und zu unterschreiben. Scheidet der Schriftführer während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe. Auf jeden Fall ist möglichst sofort für Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu sorgen.



Artikel 4 [Ausschüsse]


(1) Der Vorstand darf Ausschüsse gemäß Definition in Art. 1 Abs. 2 GO einsetzen.


(2) Es können für die Ausschüsse Helfer vom Ausschussleitenden bestellt werden, die ihm für seine Amtszeit zur Seite stehen und ihn zeitweilig ersetzen können. Scheidet ein Ausschussmitglied aus, so kann die Position an einen anderen Helfer weitergegeben werden. Die Ausschüsse sind weisungsgebunden und müssen bei ihrer Tätigkeit gewohnheitsrechtliche Aspekte einhalten.


(3) Jeder Ausschuss kann auf Vorstandssitzungen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eingestellt oder entlassen werden; Enthaltungen werden mitgerechnet. Der Vorstand ist für alle Ausschüsse außer gemäß Art. 4 (2) verantwortlich und muss deren satzungsmäßiges Verhalten garantieren.



Artikel 5 [Präsidium]


(1) Das Präsidium hat gegenüber dem Vorstand eine Beratungsfunktion. Es hat ein Anhörungsrecht bei der Aufstellung oder Entlassung von Ausschüssen. Auf Mitgliederversammlungen legt das Präsidium einen Jahresbericht vor. Ein Mitglied des Präsidiums protokolliert Präsidiumssitzungen.


(2) Das Präsidium wählt unter sich einstimmig (Enthaltungen mitgerechnet) einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Besteht das Präsidium nur aus einem Mitglied, so ist dieses auch der Präsident.


(3) Die Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, ihre Bezeichnungen innerhalb und außerhalb des Vereins zu verwenden.


(4) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, so kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandssitzung bestellen.

Scheidet der Präsident während seiner Amtszeit aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten.

Bestand das Präsidium nur aus dem Präsidenten, ist auf der nächsten Vorstandssitzung für Ersatz zu sorgen.


(5) Der Präsident beruft Präsidiumssitzungen ein, lädt Mitglieder ein und leitet die Sitzung. Er begrüßt die Mitglieder und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

Er sorgt dafür, dass die Protokollierung von Präsidiumssitzungen ordentlich erfolgt und die Protokolle zeitnah fertiggestellt und den restlichen Präsidiumsmitgliedern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich ist er für die Erstellung des Jahresberichts sowie die Vorlegung dieses Berichts auf der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Präsident kann diese Aufgaben an andere Präsidiumsmitglieder delegieren.


(6) Das Präsidium soll neben seiner Beratungs-, Repräsentations- und Schlichtungsfunktion nicht nur den ordentlichen Informationsfluss kontrollieren, sondern entscheidend dazu beitragen, dass Informationen möglichst vollständig, transparent und zeitnah an die Vereinsmitglieder weitergeben werden. Die Verschwiegenheit bzgl. interner Angelegenheiten (siehe Artikel 6) ist hierbei jedoch zu beachten.


(7) Das Präsidium muss immer im Interesse des Vereins und unter Berücksichtigung des Vereinszwecks handeln. In den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Repräsentation, Unternehmenskommunikation, Werbung und Presse ist auf ausreichende Absprache mit weiteren Vereinsorganen, Mitarbeitern und Personen (wie z. B. Vorstand, Communitymanager, Pressesprecher) zu achten.


(8) Das Präsidium legt Schlichtungsrichtlinien fest, an welche es sich in Schlichtungsfällen hält. Diese Richtlinien müssen allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden und sind jederzeit öffentlich einsehbar.



Artikel 6 [Verschwiegenheit]


Die Vorstandsmitglieder wie auch die Präsidiumsmitglieder sind zur Verschwiegenheit betreffs interner Angelegenheiten verpflichtet. In nicht eindeutig internen Angelegenheiten ist für eine größtmögliche Transparenz und Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern zu sorgen. Das Informieren der Vereinsmitglieder hat auf geeignete Weise zu geschehen. Das Präsidium kontrolliert, dass dieser Informationsfluss ordentlich stattfindet.



Artikel 7 [Änderung der Geschäftsordnung]


(1) Nur auf Offlinesitzungen können Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen werden. Hierbei ist die Dreiviertelmehrheit der Anwesenden nötig; Enthaltungen werden mitgerechnet. Nur Vorstand und Präsidium gemeinsam können die Geschäftsordnung ändern. Vorschläge können zu Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums eingebracht werden. Die Beitragsordnung ist von dieser Regelung ausgenommen. Sie kann nur vom Vorstand geändert werden und eine Änderung kann auch auf einer Onlinesitzung erfolgen.


(2) Diese geänderte Geschäftsordnung tritt am 26.11.2017 in Kraft.



Beitragsordnung

(1) Die Beitragsordnung ist Teil der Geschäftsordnung.

(2) Der Beitrag ist für das Mitglied aus drei Stufen wählbar und gemäß Satzung Art. 11 (2) für Jugendliche deutlich niedriger angesetzt. In der Stufe „Economy“ beträgt der Beitrag 12 Euro, für Jugendliche 6 Euro. In der Stufe „Standard“ beträgt der Beitrag 30 Euro, für Jugendliche 24 Euro. In der Stufe „Gold“ beträgt der Beitrag für alle Altersklassen 72 Euro. Die Beiträge verstehen sich jeweils pro Geschäftsjahr.
Gastmitglieder müssen für jede besuchte Vereinsveranstaltung einen Veranstaltungsbeitrag bezahlen, der auf den Eintritt der Veranstaltung zugeschlagen wird. Dieser Veranstaltungsbeitrag berechnet sich nach Dauer und Art der Veranstaltung und muss vom Vorstand für die Veranstaltung besonders festgelegt werden. Die Höhe muss auf einer ähnlichen Bemessungsgrundlage stehen wie die anderen Beiträge, um die Verhältnismäßigkeit zu gewähren. Das Präsidium kann bei Anzweiflung der Verhältnismäßigkeit einstimmig, Enthaltungen werden mitgezählt, die festgesetzte Höhe eines Veranstaltungsbeitrages ablehnen. Des Weiteren sind Gastmitglieder laut Satzung Art. 11 (2) von der Beitragspflicht ausgenommen.

(3) Ehrenmitglieder und andere laut Satzung Art. 11 (1) befreite Personen sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig für die Restmonate des Geschäftsjahres bezahlt, in dem das Mitglied eintritt. Pro Monat wird ein Zwölftel des Jahresbeitrags bemessen.

(5) Für den Monat, in dem das Mitglied eintritt, muss kein Beitrag bezahlt werden. Die Zahlung des anteiligen Beitrags muss bis zum Ende des Jahres des Vereinseintritts erfolgen. Erfolgt der Eintritt im vorletzten Monat des Geschäftsjahres, muss so nur der letzte Monat des Geschäftsjahres bezahlt werden. Erfolgt der Eintritt im letzten Monat des Geschäftsjahres, so muss für das laufende Geschäftsjahr keine Zahlung mehr erfolgen.

(6) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Frist nicht auf das Vereinskonto eingegangen, ruhen die Mitgliedsrechte und es erfolgt eine Zahlungserinnerung. Ist bis 14 Tage nach Zusendung der Zahlungserinnerung der Mitgliedsbeitrag nicht auf das Vereinskonto eingegangen, kann eine kostenpflichtige Mahnung erfolgen.

(7) Gastmitglieder müssen ihren Veranstaltungsbeitrag entweder vor der Vereinsveranstaltung oder direkt auf der Vereinsveranstaltung entrichten. Die Erteilung einer Gastmitgliedschaft ist an die Zahlung des Veranstaltungsbeitrages gebunden.

(8) Die Beitragsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Vorstandes geändert werden; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Das Präsidium kann einstimmig eine Änderung verhindern.


(9) Diese geänderte Beitragsordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.


München, den 26.11.2017