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Von den Problemen einer zweigleisigen Verteidigung Chemie, Physik, Recht , deutsches, Recht , europäisches

Autor:  Eru-Jiyuka
0. Einleitung und Sachverhaltsdarstellung

Wie bereits im vorletzten Weblogeintrag erwähnt, soll hier exemplarisch der Begriff der „trödlerischen Beweisführung“ anhand eines zweifelhaften Schriftstücks erläutert werden.

Zugute halten muss man dem Autor der Verteidigungsschrift bzw. Klage [1], dass er sein Handwerk durchaus versteht, denn der formale Teil enthält keine erkennbare Fehler. Der materielle Teil (und natürlich der Faktische) der Klage hingegen ist m.E völlig chaotisch, was das L. im folgenden detailliert darlegen möchte. Dazu muss – zur besseren Verständlichkeit – natürlich aus der – übrigens im Netz vollständig einsehbaren – Klage zitiert werden. [2]

Aber zurück zum Sachverhalt: Ein von dem europaweitem Glühbirnenverbot und Quecksilberlampengebot [3] („Energiesparlampen“) verständlicherweise verärgerter Ingenieur versucht sich diesem Diktat durch den Vertrieb sogenannter „Kleinheizgeräte“ [4], die „technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich“ sind [5] zu entziehen. Dass das nicht lange gut gehen konnte, war sicherlich zu erwarten, dennoch konnten jedoch – nach eigenen Angaben – 4000 Stück der in China produzierten „Heatballs“[5] ohne rechtliche Komplikationen importiert und vertrieben werden. Daraufhin wurde die Produktion von weiteren 40000 Stück veranlasst, welche ebenso importiert und vertrieben werden sollten.

Da zwischenzeitlich die der ersten Lieferung entnommenen Produktmuster mittlerweile u.a auf Produktsicherheit überprüft wurden und dabei der Vedacht der Unvereinbarkeit mit den für Glühbirnen zuständigen EU-Normen aufkam, wurde die Zollfreigabe dieser bis zum Ergebnis der gutachterlichen Prüfung ausgesetzt. Diese kam zu dem Ergebnis, das der „Heatball“ konventionellen Glühlampen gleichzustellen ist und daher gem. bereits genannter Norm nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Als Reaktion auf eine Abmahnung sowie der bestrittenen Klassifizierung des „Heatballs“ als konventionelle Glühlampe seitens des Vertreibers erliess die zuständige Instanz (Bezirksregierung) die Verfügung, „mittels welcher der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes das Inverkehrbringen sowie das Ausstellen der Heatballs untersagt wird“. [7] Dagegen erhob der Vertreiber das angreifende Rechtsmittel der Klage.

Das Hauptproblem dieser Klage ist nun, dass sie auf zwei verschiedenen Weisen zu überzeugen versucht, die sich gegenseitig widersprechen. Einerseits versucht sie die Glühlampeneigenschaft des „Heatball“ zu verneinen, anderseits jedoch beruft sie sich auf die Meinungsfreiheit, welches sich auch auf „Protestaktionen, die ihren Ausdruck in der Vermarktung eines Produktes, welches bewusst Ähnlichkeit zu einem verbotenen Gegenstand aufweist, um im Ergebnis das Thema des Protestes zu verdeutlichen“ erstrecke. [8] Zudem werden in der eigentlichen Argumentation auch einige „Nebenschauplätze“ eröffnet, auf deren Problematik zu gegebener Stelle eingegangen werden soll.

I. Anwendbarkeit der zuständigen Verordnungen

Zum ersteren wird ausgeführt, dass gemäss Ziffer 5 der Erwägung von EG 224/2009 nicht die optischen oder technischen Eigenschaften sondern ausschliesslich der vom Vertreiber (in casu der Kläger) angegebene bestimmungsgemässe Verwendungszweck für die Unterstellung eines Produktes unter diese Verordnung ausschlaggebend sei. Dabei wird nicht nur verkannt, dass die Erwägungsartikel nicht Gesetzesnormen selbst darstellen, sondern nur den Willen des Gesetzgebers erklären sollen. Diese sind dann zwar bei der Auslegung der Gesetzesartikel selbst zu berücksichtigen, revidieren diese aber nicht in kontrahierenden Fällen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen wollten, sie seien mit den eigentlichen Gesetzesartikeln gleichzustellen, so liesse sich obige Argumentation nicht direkt aus besagter Ziffer ableiten. [9] Wichtig ist hier der Begriff „im Wesentlichen“ als Zusatz zur Bestimmung zum Einsatz im Haushalt bzw. zur Erzeugung von Licht und in Folge zur Erhellung des Raumes. Dies bedeutet, dass auch Glühlampen, die bloss dazu geeignet sind, beim Einsatz im Haushalt zur Erhellung des Raumes zu dienen, der genannten Verordnung unterstehen. Klarer wird dieser Sachverhalt in Ziffer 4 der Erwägung von EG 224/2009 [10].

Das einzige, welches sich m.E direkt aus Ziffer 5 ableiten lässt, ist, dass Speziallampen eine Packungsbeilage benötigen, die ihre im Gegensatz zu Haushaltslampen besonderen Eigenschaften bescheinigen. Argumentum e contrario (welches wohl die Grundlage der Argumentation des Klägers war...) ist hier sinnentstellend und daher nicht anwendbar.

Auch wenn man die Ebene der Erwägungen verlässt und zu den eigentlichen Gesetzesnormen schreitet, wird es für den Kläger nicht besser. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EG 224/2009 [11] greift die Erwägungen Ziff. 4 & 5 nämlich insofern auf, dass Haushaltslampen durch ihre Definition und nicht ihren Verwendungszweck bestimmt sind. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass „der Heatball entgegen der Definition in Art. 2 Ziff. 3 nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt ist, stellt dieser auch keine Haushaltslampe dar.“ [12], muss Ihm Recht gegeben werden, da der Gesetzgeber es in Art. 2 Ziff. 3 EG 224/2009 [13] tatsächlich versäumt hat, schon bei einfachem (statt kumaltivem) Tatbestand auf die Klassifizierung als Haushaltslampe zu erkennen. Daraus zu schlussfolgern – wie das der Kläger tut - beim „Heatball“ „könnte vorliegend allenfalls eine Einstufung als Speziallampe angenommen werden.“ [14], ist allerdings als Argumentum ad ignorantiam [15] unzulässig.

Selbst wenn man der Einlassung der Klägers Glauben schenken mag, dass der „Heatball“ ausschliesslich zu Heizungszwecken eingesetzt wird, so verhindern alleine die durch technische Nebenfolge erzeugten 5% Licht, was tatsachengemäss auch in der Produktinformation nicht verheimlicht wird, [16] eine Einstufung als Speziallampe gem. Art. 2 Ziff. 4. EG 224/2009 [17]. Diese bestimmt nämlich, dass auch eine blosse Eignung zur Raumbeleuchtung im Haushalt der Einstufung als Speziallampe entgegensteht. Davon abgesehen, dass der Kläger auf seiner Webseite bereits indirekt zugibt, dass auch gewöhnliche Glühbirnen über einen Wirkungsgrad in selber Höhe verfügen (also 95% Wärme, 5% Licht...) [18], muss entgegen der Annahme des Klägers [19] diese Raumbeleuchtung nach Art. 2 Ziff. 1 EG 224/2009 auch nicht ausschliesslich durch eine Lampe erfolgen, es reicht bereits dann nicht zur Speziallampe, wenn das „Corpus Delicti“ [20] zur allgemeinen Beleuchtung zusätzlich beiträgt [21], was angesichts der elektrischen Daten (230V, 100W) [22] sowie des bereits erwähnten Wirkungsgrads gegeben sein dürfte.

Der Einwand, eine Gleichstellung des „Heatball“ mit Hitzelampen biete sich an, [23] ist m.E fachlich falsch. Hitzelampen sollen – zumindest dem Wortlaut nach – darauf ausgerichtet sein, die elektrische Energie bestmöglich in Wärmestrahlung umzuwandeln. Solche Lampen emittieren sinnigerweise nicht sichtbares Licht, sondern Infrarotstrahlung, da diese besser dazu geeignet ist. [24] Zusätzlich sind die Glaskörper solche Lampen oft rot-getönt, womit kurzwellige Strahlung so gefiltert werden soll, dass nur rote und infrarote Strahlung ausgesendet wird. [25] Der Anteil an ausgestrahltem sichtbarem Licht wird durch diese Technik im Vergleich zur konventionellen Glühlampe sehr gering gehalten [26] , sodass kaum mehr gesagt werden kann, die Hitzelampe sie „technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich“. Auch wenn der Kläger auf seiner Webseite ein Produktbild bewusst vermeidet [27], lässt sich aus den Abbildungen im Prüfbericht gut ersehen, dass weder ein genügender Filter vorhanden ist, noch eine sonstige technische Massnahme vorliegt, die es rechtfertigen würde, den „Heatball“ als Hitzelampe zu klassifizieren.

Da der „Heatball“ weder als Haushaltslampe noch als Speziallampe zu klassifizieren ist, verbleibt konstruktionsbedingt bzw. nach Erklärung des Klägers zur eingesetzten Technik letztlich eine Einstufung als „herkömmliche Glühbirne“ nach Art. 2 Ziff. 8 EG 224/2009. Damit untersteht der „Heatball“ sehr wohl den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 i.V mit Anhang II EG 224/2009 [28], deren Nichteinhaltung [29] dazu führt, dass der „Heatball“ gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 nicht in Verkehr gebracht werden und zudem vom Markt genommen werden darf. [30]

II. Keine Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht

Soweit sich der Kläger darauf beruft, andere Anbieter von Leuchtgeräten würden technisch gleiche oder ähnliche Produkte ebenfalls als Speziallampen anbieten (konkret genannt werden eine Signallampe [31] von Osram und eine stossfeste Lampe von Philips [32]) und daraus eine Legitimation für sich ableitet [33], nämliches zu tun, kann dieser Auffassung gleich doppelt nicht gefolgt werden.

Im Fall der Signallampe ist die Klassifikation als Speziallampe eindeutig gerechtfertigt, denn, mal vom wahnwitzigen Preis abgesehen, verliert sich die Eignung zur Beleuchtung im Haushalt bereits dadurch, dass diese Lampe nur mit speziellen Signalgebern kompatibel ist und zudem zur Auswechslung der Lampe spezielles Zubehör benötigt wird. Eignung erfordert m.E nämlich, das die jeweilige Benutzungsart zumindest auch tatsächlich möglich und nicht nur theoretisch konstruierbar ist. [34]

Im Fall der stossfesten Lampe von Philips ist dem Kläger jedoch zuzustimmen, soweit er die Einstufung als Speziallampe rügt. Allein dadurch, dass die Lampe konstruktionsbedingt für den Einsatz in Industrie und Bergbau bestimmt sein mag, ergibt sich nicht, dass diese nicht geeignet ist, zur Raumbeleuchtung im Haushalt wenigstens beizutragen. Hier ist analog die oben unter Punkt I. dargelegte Subsumtion anwendbar...

Auch wenn man der Auffassung folgt, beide oben genannte Lampen seien tatsächlich zu unrecht als Speziallampen verkauft worden, so folgt daraus gerade NICHT, dass es dem Kläger ermöglicht werden muss, sein Produkt ebenfalls entgegen den Vorschriften zu verkaufen. Eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht, wonach eine Behörde daran gebunden wäre, jedermann einen Rechtsbruch zuzugestehen, weil sie in einem konkreten Fall vom Recht abwich (was grundsätzlich auch durch unterlassen geschehen kann...), existiert nicht. [35] Einen Anspruch auf eine solche lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise dann aufgehoben, wenn die Behörde die rechtswidrigen Bestimmungen zur ständigen Praxis erklärt, sei dies durch konsequentes Nichtanwenden der gesetzlichen oder durch ausdrückliche Willenserklärung. [36] Dann ist der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gerechtfertigt, weil er sich aus dem aus Art. 20 Abs 3. GG ableitbarem Schutz der Rechtssicherheit ergibt. [37]

Mal von der Frage abgesehen, ob ständige Praxis überhaupt durch unterlassen begründet werden kann, (m.E eher nein), ist die Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht i.c schon deshalb unmöglich, weil die Behörde in ihrer Entscheidung nicht vom Recht abgewichen ist.

(Sie behandelte sowohl Signallampe korrekt als Speziallampe, wie auch den „Heatball“ als herkömmliche Glühbirne. Aufgrund letzterer Einschätzung sowie der festgestellten Unvereinbarkeit des „Heatballs“ mit den Normen hat sie ja gerade das Verfahren eingeleitet...)

III. Keine Berufung auf Kunstfreiheit

Der Kläger bringt vor, das Inverkehrbringen sowie der Vertrieb des „Heatballs“ sei im Zusammenhang mit seiner Webseite als Aktionskunst anzusehen und daher als Ausfluss der Kunstfreiheit von Art. 5 Abs. 3 GG vom Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 auszunehmen sei. [38]

Es mag irritieren, dass die Anwendbarkeit von supranationalem Recht mit Berufung auf nationales (Grund)Recht angefochten wird. Im Falle einer Gesetzeskollision hebt nämlich die ranghöhere Norm die Rechtswirkung der niederen grundsätzlich auf. So besagt etwa Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Anders gilt jedoch dann, wenn das supranationale Recht auf einer Legitimation mit Vertragscharakter aufbaut, die von einer (anerkannten) nationalen Ausschlussklausel für bestimmtes nationales Recht betroffen ist (wie sie in DE für Angelegenheiten der EU mit Art. 23 Abs 1. Satz 3 GG [39] vorhanden ist) UND ein unzulässiger Eingriff in eben jenes erfolgt. [40] In solchen Fällen wird dann konstruiert, die EG hätte die entsprechende Norm bzw. deren relevanten Teile ohne genügende Vollmacht erlassen (so genannter „Ultra vires“-Akt), weil der Grundsatz der Grundrechtsbindung, zu der Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Art. 1 Abs. 3 GG [41] verpflichtet sind, gemäss Art. 79 Abs. 3 GG [42] nicht delegiert werden kann. [43] Formell ist das Begehren also durchaus zulässig.

Der Kläger führt zum beanspruchten Kunstbegriff aus, er wolle mit dem Vertrieb des „Heatballs“ gegen
das von EG 224/2009 aufgestellte Glühbirnenverbot protestieren. [44] Dazu verweist er auf tatsächliche Nachteile der Energiesparlampen, namentlich den Quecksilbergehalt [45], die Auswirkung der Lichtfarbe auf den menschlichen Körper [46], sowie eher unqualifiziert auf “ein Plasma [...] welches nach ersten Einschätzungen wohl Strahlungen jenseits des UV bis hin zu der sog. weichen Röntgenstrahlung generiert.„ [47]

Auch das Kammergericht Berlin hat entgegen den Ausführungen des Klägers im Zitat [48] nicht festgestellt, dass dem Produktvertrieb der Klägers der Kunstbegriff zukommt. Aus dem Zitat ergibt sich nur der Vortrag des Klägers, welcher indirekt zitiert wird, und zusätzliche die rechtliche Feststellung, dass die Webseite des Klägers keine irreführende Werbung darstellt.

Gem. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [49] muss eine wie auch immer gerichtete Aktion zumindest eine schöpferische Gestaltungskomponente beinhalten, welche die Persönlichkeit des Schöpfers
ausdrückt, um als Kunst anerkannt zu werden. I.c. Lässt sich schon streiten, ob die satirisch-ironische Gestaltung der Webseite des Klägers ausreicht, um seinen Protest gegen das Glühbirnenverbot als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG zu begründen. Wird nämlich keine besondere, künstlerische Form [50] für eine Protestaktion gewählt, so handelt es sich „lediglich“ um eine freie Meinungsäusserung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Auch wenn man darauf abstellt, aufgrund der Originalität, mit welcher der Kläger die Definition des Wirkungsgrad sprachlich in sein Gegenteil verkehrt, ergebe sich der Kunstcharakter des Protestes, so ergibt sich daraus nicht das Recht, ein den Vorschriften offensichtlich zuwiederlaufendes Produkt in Verkehr zu bringen. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 GG, der eben nicht auf Selbsthilfe, sondern auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. [51] Indirekt lässt sich dies auch aus dem Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verfassungsbeschwerde entnehmen. [52]

Die Kunstfreiheit ist zwar weit aufzufassen, die reine Vermarktung eines nichtkünstlerischen Produkts kann jedoch eindeutig nicht darunter fallen. Diese fällt vielmehr als Recht auf schrankenlose Berufsausübung unter Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Beide letztgenannten Grundrechte haben allerdings immanente Beschränkungsklauseln und sind nicht wie die Kunstfreiheit schrankenlos gewährt. [53]

Jedenfalls lässt sich eine Berufung auf die Kunstfreiheit, soweit es den Vertrieb des „Heatballs“ betrifft, eindeutig nicht begründen.

IV. Vorliegen trölerischer Beweisführung

(So, und erst jetzt kommt das L. wieder darauf zu sprechen, weswegen er den Artikel ursprünglich mal begonnen hat^^)

Trölerisch handelt, wer vorsätzlich nicht ernstgemeinte Rechtsmittel, ein Rechtsmittel ohne jeglichem Versuch (oder mit offensichtlich abstrusem) einer Begründung einlegt oder dessen Argumentation die Rechtmässigkeit seiner Anträge selbst widerlegt, während er weiter an diesen festhält. [54]

I.c. ist letzteres erfüllt, weil der Kläger nicht etwa einen Eventualantrag [55] vorbringt, sondern sich seine Anträge diametral widersprechen, denn wenn – wie von ihm ausgeführt – der „Heatball“ nicht den Vorschriften von EG 224/2009 unterläge, der Protest gegen ebenjene EU-Norm nicht gegeben und ein evt. Schutz aus Gründen der Kunstfreiheit hinfällig wäre. Dass er diesen dennoch beantragt, zeigt – auch wenn dies ausdrücklich abgestritten wird – dass er selbst davon ausgeht, der „Heatball“ verstosse gegen die genannten Vorschriften und daher unter protestbedingter Aktionskunst um Rechtsschutz für ein vorschriftenwidriges Produkt bittet.

Dies stellt einen Widerspruch gegen das frühere Verhalten dar und ist damit im Ergebnis trölerisch. (Beide Anträge sind an sich m.E zulässig, die Unzulässigkeit ergibt sich i.c erst aus der Kollision der beiden.)

V. Abschliessende Subsumtion

1. Die Verordnungen EG 224/2009 und EG 32/2005 sind im Fall des „Heatballs“ anwendbar.
2. Der „Heatball“ erfüllt die Anforderungen gem. Anhang II EG 224/2009 nicht, weshalb Massnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 zulässig und angezeigt sind.
3. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf Gewährleistung der Rechtssicherheit gem. Art 20 Abs. 3 GG geheilt werden
4. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG geheilt werden.
5. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG geheilt werden.
6. Wer zu erkennen gibt, dass er der eigenen Beweisführung keinen Glauben schenkt, der handelt trödlerisch.
7. Die Klage sollte folglich unter voller Kostenfolge für den Kläger vollständig abgewiesen werden.


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[1] Verteidigungsschriften gibt es strenggenommen nur im Strafrecht, wobei unklar ist, ob damit - wie es BERTLING/MÜNSTER - darstellen die Stellungsname des Anwalts zur Aktenlage im Ermittlungsverfahren, oder/und das (schriftliche) Plädoyer des Verteidigers gemeint ist... In casu ist jedoch eine verwaltungsrechtliche Verfügung betroffen, die verfahrensrechtlich den Abschluss eines (hoheitlichen) Rechtsaktes darstellt. Daher ist – analog zur Revision im Straf(prozess)recht – keine Verteidigung gegen die Verfügung, sondern nur ein Angriff – eben die Klage – auf ebenselbe zulässig.

[2] Man mag sich darum streiten, ob hier der Erschöpfungsgrundsatz anwendbar ist (m.E nein) oder ob anwaltliche Schriftsätze überhaupt über die vom deutschen Urheberrecht als schutzbegründend geforderte geistige Schöpfungshöhe verfügen (m.E ebenfalls nein), jedenfalls sieht das L. seine Legitimation dazu durch § 51 Abs. 1 UrhG (Wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts) eventual durch § 24 Abs. 1 UrhG (Freie Benutzung für selbständiges Werk) gegeben.

[3] VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION vom 18. März 2009 mit Verweis auf
RICHTLINIE 2005/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2005

Und nein, hier soll nun keine umfassende Diskussion zum Lissabonvertrag und seiner de facto Entmachtung der Mitgliedstaatsparlamente erfolgen...

[4] Direktes Zitat aus der Klage, S. 2 Punkt II.1 Abs. 2 der Begründung

[5] Zitat im Zitat, Klage S. 11 | www.heatball.de Abs. 3 Spalte 1 (Stand: 23.06.2011)

[6] Produktname gemäss Klage, S. 2 Punkt II.1 Abs. 1 der Begründung

[7] Direktes Zitat aus der Klage, S. 2 Antragspunkt 1.

[8] Direktes Zitat aus der Klage, S. 16/17 letzter bzw. erster Satz

[9] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im
Wesentlichen
zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung
von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu,
durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch
künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum
zu verbessern. Speziallampen (wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen,
Terrariumsbeleuchtungen oder Hausgeräten
zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden
Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet
sind), sollten von dieser Verordnung nicht erfasst
werden.

[10] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für
die in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig davon,
wo sie betrieben werden
; solche Anforderungen können
daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des
Produkts
(wie zur Beleuchtung im Haushalt) erlassen werden.

[11] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an
Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht festgelegt, die auch
dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr
gebracht werden
oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut
sind.

[12] Direktes Zitat aus der Klage, S. 7 Abs. 3 Satz 1

[13] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

3. „Haushaltslampe“ bezeichnet eine Lampe, die zur Raumbeleuchtung
im Haushalt bestimmt und keine Speziallampe
ist.

[14] Direktes Zitat aus der Klage, S. 8 Punkt II Abs. 1 Satz 1

[15] Argumentum ad ignorantiam ist ein logischer Fehlschluss, der davon ausgeht, dass eine These dann wahr ist, wenn eine andere, welches sich auf das selbe Objekt bezieht, sich als falsch erwies.
Solche Argumente sind grundsätzlich unzulässig, da sich die Thesen zwar auf das selbe Objekt beziehen, aber ansonsten unabhängig sind, und somit kein logischer Kausalzusammenhang bestehen kann.

Für ausführlichere Erklärung wird der Wikilink hierzu empfohlen.

[16] Indirektes Zitat aus der Klage S. 8 Punkt II Abs. 2 Satz 3 | www.heatball.de/wirkungsgrad.php
Abs. 2 Satz 3 (Stand: 31.05.2011)

[17] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

4. „Speziallampe“ bezeichnet eine Lampe, die aufgrund ihrer
technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten
Produktinformation nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt
geeignet ist.

[18] Markierung der Aussage in www.heatball.de/links_backup/95prozent.pdf (Stand 31.05.2011) lässt m.E zumindest auf konkludente Anerkennung dieser Tatsache schliessen...

[19] Vgl. Klage, S. 7 Abs. 3 Satz 4

[20] Diese Bezeichnung wird hier NICHT (wie üblich) im strafrechtlichen Sinn als eine den Täter überführendes Beweismittel angesehen, sondern im übertragenen Sinn für einen, den einschlägigen Verordnungen zuwiderlaufenden Gegenstand verwendet...

[21] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

1. „Raumbeleuchtung im Haushalt“ bezeichnet die alleinige
oder zusätzliche Beleuchtung eines Raumes im Haushalt
durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches
Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem
Raum.

[22] www.heatball.de/images/100w_80.gif (Stand 31.05.2011)

[23] Indirektes Zitat aus der Klage, S. 8 Punkt II Abs. 2 Satz 4

[24] Für diejenigen, die es interessiert, ein kurzer physikalischer Nachweis
(den das L. allerdings einige Tage Recherchearbeit und sehr viel Nerven kostete...) :

Absorptionsgrad vom Wärmestrahlung, in Abhängigkeit der Wellenlänge der einfallenden Strahlung nach Formel von LAMBERT-BOUGER:

φ(x) = φ(0)*(e^-αx) (in casu φ(0), x = konst.)
wobei α = (4πν / c(0)) *k (Verhältnis von Absorptionskoeffizient und Frequenz bzw. Kreiswellenzahl)
und k = 2π / λ (Beziehung der Kreiswellenzahl zur Wellenlänge)

folglich
α = (4πν / c(0))* (2π / λ )
<=> α = (4π(c(0)/λ / c(0))* (2π / λ )
<=> α = (4π(1/λ)* (2π / λ )
<=> α = (4π /λ)* (2π / λ )
<=> α = 8π^2 / λ^2

Einsetzen in (von Konstanten befreiter) LAMBERT-BOUGER-Gleichung liefert allgemein
φ(x) = e^-(8π^2 / λ^2)

und für die Werte
λ(1) = 590nm (übliches gelbes Licht) = 5.4*10^-7 m -> φ(x) = e^-(2.27*10^14 1/m^2)
λ(2) = 2500nm (Mittlere Infrarotstrahlung) = 2.5*10^-6 m -> φ(x) = e^-(1.26*10^13 1/m^2)

(Der Wert von λ(1) ist auf die Spektrallinie von Natrium kalibriert...)

Die Endergebnisse sind aufgrund der gewählten Masseinheit nicht mehr sinnig anzugeben, da sie 0 hinreichend nahe kommen und daher in der Rundungsfalle verschwinden.

Der signifikante Unterschied lässt sich jedoch wie folgt darstellen: e^-x > e^-(x+1)

Folglich ist das Absorptionsvermögen eines beliebigen Stoffes umso höher – er nimmt mehr Wärme(strahlung) bei gleicher Masse an Energie (ja, nach E = mc^2 (EINSTEIN) hat Energie eine Masse...) , auf - je länger die Wellenlänge der Strahlung ist.

[25] Die Klage (S. 8 Punkt II Abs. 4) nennt http://www.spezial-leuchtmittel.de/ als Referenz für Heizlampen. Etwa die Produkte <<OSRAM THERA DeLuxe>> oder <<PHILIPS Infraphil PAR38E>> wären hier als Beweis dafür zu nennen, dass genannte Konstruktionsweise durchaus üblich ist.
(Der Link ist in der Klage übrigens falsch geschrieben, mit einem grossen i, statt einem kleinen L...)

[26] Im Netz geistern sehr viele Angaben über den Anteil des „Ablichts“ umher. 2%, 1% 0.5%, 0.1%, um nur einige lustige Zahlen zu nennen. Rein logisch gesehen MUSS der Lichtanteil der Heizlampe jedoch kleiner sein, als derjenige eine Glühbirne, da – wie bereits erwähnt - der überwiegende Anteil des sichtbaren Lichtes herausgefiltert wird.

[27] Vgl. Klage S. 16 Abs. 3
(Auf die Bewertung des damit indirekt behaupteten Kunstcharakter kommt das L. weiter unten zurück...)

[28] Dies ist zugegebenermassen redaktionell äusserst schlecht geraten. Art. 3 Abs. 1 EG 224/2009 spricht nur von „Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“, für die „die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen“ gelten. Erst aus diesem Anhang, der bestimmt „Herkömmliche Glühlampen mit [bestimmten Sockeln] sind von den Anforderungen [...] dieser Verordnung [...] ausgenommen“ ergibt sich dies als argumentum e contrario.
Man könnte auch argumentieren, dass dies den Bogen des Bestimmtheitsgebots, das sich aus Art . 80 Abs. 1 i.V mit Art. 103 Abs. 2 GG ableitet, überspannt. Dies wird jedoch vom Kläger nicht vorgebracht...

[29] Zur Feststellung dieser ersehe man die Beurteilung auf S. 7 des bereits verlinkten Prüfberichts...

[30] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(1) [...] Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes
Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen
entsprechen könnte
, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum
Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen
Produkts, solange es den Bestimmungen nicht
entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der
Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen
und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts
eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass
es vom Markt genommen wird.


[31] Nach der Angaben des Klägers können damit nur die Produkte <<OSRAM SIG 1546 >>, <<OSRAM SIG 1543>> oder <<OSRAM SIG 1541>> gemeint sein.

[32] Gemeint ist wohl <<PHILIPS STOSSFESTE NORMALLAMPE E27>>...

[33] Vgl. Klage, S. 8 Punkt II Abs. 4, S. 9 Abs. 1

[34] So ist es rein theoretisch sicherlich möglich, eine Heizlampe als Leselampe zu missbrauchen. Dennoch sollte man vor dem Vorhaben absehen, da die Infrarotstrahlung aufgrund des funktionsbedingten kleinen Abstands erst die Lektüre und schliesslich einem selbst schon nach kurzer Zeit gut durch braten dürfte...

[35] Da reine Staatsrechtsdogmatik obwohl CH-Recht behandelnd ist im Ergebnis gleich:
MARANTELLI-SONANINI, S.96 Punkt 2.5.1.2.2.2

[36] Für ein Beispiel zu letzterem empfiehlt das L. <<21 O 519/95 LG Stuttgart>> als Nachtlektüre, etwa in der hübsch aufbereiteten Fassung von HÖCKER/BRENNECKE (Und, ja, das ist hier die Schleichwerbung^^)

[37] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

[38] Vgl. Klage S. 9 Abs. 2 und 3, S. 11 Abs. 1 und 2

[39] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(1) [...] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

[40] 7. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben. [...]


BVerfG – 2 BvR 2134, 2159/92 – E. 7

[41] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[42] [...] Die Unionsorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden [...] [...] Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet, Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie [...] im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität [...] erfolgen [...] und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen.


BVerfG – 2 BvR 2661/06 – Rn. 61

[43] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[44] Vgl. Klage S. 9 Abs. 3 ff.

[45] Quecksilber ist ein bei Normalbedingungen flüssiges Metall. Sein Dampfdruck ist verglichen mit anderen Metallen derart hoch, sodass es bereits bei Zimmertemperatur, allerdings nur sehr langsam verdunstet. Die entstehenden Dämpfe sind sehr giftig. Flüssiges Quecksilber an sich ist dennoch relativ ungefährlich, da es weder sonderlich hautresorptiv ist, noch über die Schleimhäute in grösserer Menge aufgenommen wird. In alchemystischer Zeit wurde von Quacksalbern gar flüssiges Quecksilber zur Einnahme gegen sehr viele Krankheiten (u.a Syphilis) verschrieben. Zwar kamen dabei durchaus Todesfälle durch das „Medikament“ vor, diese lagen aber eher an der hohen Dichte des flüssigen Quecksilbers, die etwa zu sehr schmerzhaften Magen- und Darmdurchbrüchen führte. Deutlich öfter wurde das Quecksilber schlicht unverändert wieder auf natürlichem Wege ausgeschieden...

Quecksilberkationen (insb. Hg2+) sind hingegen sehr gut resorbierbar, sodass lösliche Verbindungen deutlich gefährlicher als das blosse Metall sind. Nahezu unlösliche Verbindungen wie etwa Quecksilber(II)sulfid – besser bekannt als Künstlerpigment „Zinnober“ - sind dementsprechend ungiftig. Strenggenommen sind die Quecksilber(I)halogenide auch schwerlöslich, sie zerfallen jedoch durch Licht katalytsiert zu Quecksilber und dem entsprechenden (mehr oder weniger) löslichen Quecksilber(II)halogenid, weshalb sie nicht als ungiftig eingestuft werden können.



Lösliche Quecksilberkationen lagern sich an der Thiolgruppe der genetisch codierten L-α-Amino-Carbonsäure Cystein an. Dadurch behindern sie die Ausbildung von Disulfidbrücken bei der Proteinfaltung, verhindern Bioreaktionen, die die Thiolgruppe zur Katalysation direkt benötigen und stören den Aufbau von den wichtigen Antioxidaten Glutathion und Taurin, sowie dem am Energiestoffwechsel beteiligten Coenzym A. Kovalent gebundenes Quecksilber (etwa aus (Di)mehtylquecksilber) kann radikalisch gespalten werden und sich dann ebenfalls an die Thiolbindung anbinden.

Durch die Störung integraler Biomechanismen erklärt sich also die Giftigkeit des löslichen kationischen bzw. radikalischen Quecksilbers. Dieses kann vom Körper nicht in genügender Weise abgebaut werden, sodass es kumulativ toxisch wirkt.

Insofern ist die Sorge, dass sich aus dem in Energiesparlampen genutzten Quecksilberdampf gerade durch die starke Bruchanfälligkeit und dem Nichtvorhandensein einer Schutzummantlung eine reelle Gefahr für den Endverbraucher ergibt, durchaus nicht von der Hand zu weisen.

Zu gute halten muss man dem Kläger ferner auch, dass die EU inkonsequent ist, was Quecksilber anbelangt. Einerseits wird der Quecksilberdampf-Gehalt der Energiesparlampen als unvermeidlich hinzunehmen erklärt, andererseits wird jedoch Quecksilber als solches nach Art. 4 EG 1102/2008 allgemein als Abfall erachtet. Nach Erwägung 1 der selben Verordnung stellt Freisetzung von Quecksilber gar eine globale Gefahr dar. Durch EG 51/2007 wurde denn auch die Verwendung von Quecksilber in Messinstrumenten und (zumindest potentiell) auch in medizinischen Geräten verboten. Unter diesen Gesichtspunkt erscheint das Forcieren von Energiesparlampen als anzustrebender Standard von Seiten der EU sowohl gleichermassen unberechtigt, wie auch zynisch und heuchlerisch zu sein.

[46] Das ist zugegebenermassen ein interessantes Phänomen. Die Biosynthese von Melatonin, dem Hormon, welches für die Steuerung der biologischen Uhr der Körpers zuständig ist, erfolgt in zwei Schritten von Serotonin aus, welches seinerseits wiederum aus der genetisch codierten L-α-Amino-Carbonsäure Tryphtophan dargestellt wird, nämlich wird das Serotonin erst am Ethylaminrest acetyliert, und danach der Hydroxyrest methyliert. Für den ersten Schritt ist das Enzym Serotonin-N-Acetyltransferase als Katalysator zum Übertragen der Acetylgruppe zuständig. Die Aktivität dieses Enzyms wird indirekt über das Vorhandensein von Tageslicht gesteuert, will sagen: wenn dunkel, dann stark aktiv^^
Da die Definition des Tageslichts von der Wellenlänge abhängt, und kaltes Licht diesem hinreichend nahe kommen kann, ist es durchaus möglich, dass das Enzym davon irritiert wird. Daraus können Schlafstörungen entstehen, wenn der Melatonin-Ausfall nicht kompensiert wird.

Das L. erachtet dies zwar eher als Vorteil, da er sich dadurch länger konzentrieren kann, aber da der weit grössere Teil der Verbraucher im allgemeinen Warmtöne auf Grund der wenigstens psychologisch empfundenen „Behaglichkeit und Gemütlichkeit“ bevorzugt, überwiegt hier die konträre Meinung. Es wäre dann mal noch experimentell zu ergründen, ob warmes Licht als physiologische Wirkung eventuell den Körper dazu anregt, mehr Oxytocin auszuschütten, womit diese Bevorzugung eine durchaus wissenschaftliche sinnige Grundlage hätte...

[47] Was hier gemeint ist, ist unklar. Evt. soll dies auf die von WIEN/PLANCK gefundene Tatsache verweisen, wonach um so kurzwelligere Strahlung emittiert wird, je höher die Betriebstemperatur einer Lampe und damit je „blauer“ ihre Lichtfarbe ist. Weshalb dann aber nur gegen die erste Energieabgabe beim Einschalten der Lampe argumentiert wird, erscheint zumal das Plasma keine gesonderte Substanz ist, sondern nur einen besonderen, ionenreichen Aggregatzustand darstellt, etwas seltsam...

Allenfalls könnte man noch argumentieren, dass elementares Quecksilber im Plasmazustand sich eher im gefährlicheren Ionenzustand befinden könnte, da dieses aber dann ohnehin in gasförmiger Form vorliegt, dürfte das für die Giftigkeit relativ irrelevant sein...

[48] Vgl. Klage S. 12

[49] 1. Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.


BVerfG – 1 BvR 435/68 – Punkt III.1


[50] Als Beispiel für die besondere künstlerische Form des Protestes könnte man etwa den Zensursula-Song gegen das ZugErschwG anführen... (zu dessen Legitimation ersehe man bitte diesen Blogeintrag)

[51] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

[52] Auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann nicht verlangt werden, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen.

BVerfG – 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Rn. 41 Satz 6

[53] Auch hier könnte man wieder argumentieren, dass die konkrete Grundrechtseinschränkung - soweit sie bestehen mag – unwirksam sei, weil EG 224/2009 nicht direkt darauf hinweist, das Art. 12 GG eingeschränkt wird. Diese Frage kann jedoch analog zu [28] offen bleiben, da der Kläger keine Verletzung des Grundsatzes von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 rügt.

[54] [...] Im bezirksgerichtlichen Urteil wird auf S. 12 festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt von ND 2 (neben anderen) im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der bezirksgerichtlichen Befragung an der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt hat. Das Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb diese Sachverhalte rechtsgenüglich erstellt seien.

1.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn unter den vorliegenden Umständen in klar umschriebenen und anerkannten Fällen in dieser summarischen Beurteilung verfahren wird. Der verbeiständete Beschwerdeführer war über den Anklagesachverhalt, die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens und die anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches unmissverständlich aufgeklärt und hat den Vorhalt im Untersuchungsverfahren und anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung in der Befragung vollumfänglich anerkannt. Eine Verletzung des Gehörsrechts ist nicht ersichtlich. [...]

[...]Die Einwände sind trölerisch.

BGer 6B_972/2008 vom 13.01.2009


Es ergibt sich analog auch aus dem Rechtsgrundsatz „Venire contra factum proprium“, der einen Verstoss gegen Treu und Glauben untersagt.

[55] Vgl. GÖNSCH zum Thema


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