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Einige „Verfassungsfeindliche“ Bilder – Verfeinert mit einigen Gedanken zur Verfassungskonformität der Strafnorm von Verfassungswidrigen Kennzeichen anhand eines konkreten Falles Grundrechte, Recht, deutsches, Sinn?, Verfassungsschutz

Autor:  Eru-Jiyuka

Aus spontaner Solidarität für Kashi- entstanden...


Und bevor jemand meckert, das L. ist Schweizer, § 86a StGB kann sich daher in die fürchterliche Ecke verkrümeln, aus der er herkommt... Die entsprechende Schweizernorm ist weit sinnvoller gefasst... Gem. Art. 261bis StGB ist nur die Leugnung von Völkermord und Kriegsverbrechen sowie die Verbreitung rassistischer Ideologien strafbar. Dafür genügt aber nicht die blosse Verwendung entsprechender Kentzeichen, es muss vielmehr auch der Wille dahinterstehen, zu diskrimineren, einem Teil der Bevölkerung gewissermassen sein Menschsein, jedenfalls aber seine Gleichberechtigung, Gleichwertigkeit oder seine Grundrecht absprechen. (DONATSCH (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch – Kommentar S. 380, STRATENWERTH/BOMMER Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen S. 212, STRATHENWERTH/BOMMER sprechen auf S. 208f. interessanterweise sogar dem weit gemässigteren schweizer Gesetzesartikel die Verfassungsmässigkeit ab... Warum sie dann auf S. 213 eine rigidere Wortregelung fordern, ist allerdings etwas schleierhaft...)

 

Dies soll hiermit keinesfalls angestrengt werden, das L. hasst den Nationalsozialismus, nur schon dafür, dass sie die Rechtspositivisten in ein derart schlechtes Licht gerückt haben, dass diese nach Kriegsende im Wesentlichen aus der Literatur entfernt wurden (KELSEN und OTT haben sich gehalten, den Rest hat das – m.E sehr unvernünftige – „Vernunftrecht“ erledigt...). Und das ist gerade noch das geringste, was man diesem grausamen gescheiterten Maler aus Österreich anlasten kann... Millionenfacher Mord, Menschenexperimente, seeehr fragwürdige Todesurteile und der Angriffskrieg gegen Polen sprechen da eine äusserst deutliche Sprache.

 

Ebenso deutlich muss man sich m.E jedoch gegen die Strafbarkeit blosser Symbole aussprechen, gerade dann, wenn – wie hier - diese von den Nationalsozialisten missbraucht wurden. So sind sowohl die Swastika (als „Hakenkreuz“ vulgarisiert), die Sieg-Rune, das Keltenkreuz als auch Suum Cuique („Jedem das Seine!“) wie „Arbeit macht frei!“ nicht von den Nationalsozialisten erfunden, sondern vielmehr ver- und entwertet worden. Jedes dieser Symbole hat mehr als die eine eindeutige Bedeutung, die gerne hinkonstruiert wird. Das Symbole selbst sind genau so harmlos wie eine Waffe ansich. Menschen töten, Menschen diskriminieren, Menschen foltern, NICHT die Werkzeuge von alleine! Diese haben kein Bewusstsein, keinen eigenen Willen...

 

Oder wie Altair es ausdrücken würde (Codex S. 13) „Es geht dabei nicht um Artefakte. Das sind lediglich die Werkzeuge. Es geht um Ideen. Wie klug von ihnen. Denn wie könnte man gegen eine Idee Krieg führen? Man kann kein Glaubensbekenntnis töten. Selbe wenn man alle seine Anhänger tötet, all seine Schriften vernichtet, ist das im besten Falle eine Atempause. Irgendwann wird irgendjemand es wiederentdecken.“

 

Symbole sind nicht das Problem des Rassismus, nicht das der Diskriminierung und auch nicht das des Antisemitismus. Das Problem sind die Grundideen, dass es höhere und niedere menschliche Lebensformen gäbe, dass es Menschen gäbe, die berechtigt mehr Wert seien als andere oder allgemein das „Wir sind gut, die sind anders. Weil wir gut sind, müssen die böse sein.“

 

Was also tun, wenn der offene Kampf gegen die Anhänger nichts bringt (wie die Antifakrawalle regelmässig beweisen) und die Idee an sich unzerstörbar ist? Es ist eigentlich recht einfach. Man muss die Menschen von der Idee trennen. Dies geschieht m.E am besten durch Ablehnung der Idee.

 

Die staatliche Ablehnung eines Verhaltens zeigt sich durch Pönalisierung. Pönalisierung, also das für strafbar erklären, bedarf einer Rechtfertigung, weil dabei die Rechtsgüter (Bewegungsfreiheit, persönliche Freiheit) desjenigen beeinträchtigt werden, der bestraft wird. Diese Rechtfertigung wird üblicherweise durch den Schutz von Rechtsgütern begründet. Nach der Theorie des Rechtsgüterschutzes ist der Staat dazu verpflichtet, sämtliche Rechtsgüter seiner Bürger so gut als möglich zu beschützen und dabei ihre natürliche absolute Freiheit, die sie als Souverän geniessen, so wenig wie nötig zu beschränken. „Kriminell“ im Sinne von strafbares, staatlich abzulehnendes Verhalten, kann daher nur all jenes sein, welches ohne entsprechende Rechtfertigung Rechtsgüter beeinträchtigt.

 

Was ist nun aber mit der Ablehnung von Ideen? Der Staat kann hier nicht eingreifen, weil er viel zu schnell in Willkür verfallen würde, erklärte er bereits blosse Ideen für strafbar. Nicht der böse Gedanke allein macht die Tat, ohne Ausführung bleibt es nur ein (zwingend folgenloses!) Gedankenverbrechen. Daher müssen die Bürger selbst tätig werden, indem sie die (falschen) Argumentationen zerpflücken, Falschaussagen und Lügen richtigstellen, ideengeleitete Aussagen aufdecken, und – soweit möglich – ad absurdum führen. Das erfordert zweifelsfrei Idealismus, macht die schlechte Idee aber wesentlich unattraktiver, weil für jedermann ersichtlich ist, dass und warum sie schlecht ist.

 

Dabei darf man auch nicht den Fehler machen, Anhänger der skizzierten Ideen pauschal als Abschaum oder sonstwie als weniger lebenswerte Personen denn andere Menschen anzusehen rsp. zu beurteilen. Allein dadurch würde man sich die selben Prinzipien, nämlich die Überhöhung eines bestimmten Menschentypus über einen andern zu eigen machen. Hier lässt sich mit gleichen Waffen nichts erreichen, ausser noch mehr gleichermassen sinnbildliches wie sinnloses Blutvergiessen.

 

Freilich muss man dabei auch tatsächliche Straftaten, die aus einer bestimmten Idee heraus begangen werden ahnden, genau so, wie man auch ideologiefreie Straftaten zu ahnden hat, mittels Anklage durch einen Staatsvertreter in einem rechtsstaatlichen Prozess vor einem unvoreingenommenen, vorurteilsfreien Gericht.

 

Aber – und hier kommt das L. nun auch mal auf den Fall zurück^^ – das Tragen und der Besitz eines Holzschwertes mit einer stilisierten Swastika darauf ist ersichtlicherweise KEINE Rechtsgutsverletzung. Aus der Sicht des Rechtsgüterschutzes kann es schon deshalb keine Straftat sein.

 

Insofern ist denn auch die Propaganda des Verfassungsschutz schlicht Unfug:

 

"Wer das Hakenkreuz heute verwendet, spricht sich gegen Menschenwürde, Gleichheitsgrundsatz, Handlungsund Meinungsfreiheit, gegen die in unserem Staat gesetzlich

verankerten Grundrechte aus."

 

Das ist nachweislich falsch. Das L. verwendet das „Hakenkreuz“ heute und ist einer der stärksten Befürworter der Meinungs- und Handlungsfreiheit, sowie der Grundrechte (nicht nur der gesetzlich verankerten, sondern auch den darüber hinaus den aus dem Prinzip des Rechtsgüterschutzes folgenden...) allgemein. Richtig ist, dass das L. das Grundrecht der Menschenwürde für undefinierbar hält und daher in seiner kodifizierten Form für eher symbolisch und nicht erforderlich erachtet. Das ist aber bitte nicht mit Ablehnung der Würde des Menschen an sich zu verwechseln, zumal einige Wissenschaftler (stellvertretend hier BIRNBACHER) diese Kritik an der Menschenwürdenorm teilen...

 

§ 86a StGB ist in Hinsicht auf den Rechtsgüterschutz ein schlechtes Gesetz. Der Wortlaut der Norm ist der folgende:
 

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

 

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 

 

Aufgrund der Verweise muss zum Verständnis hier auch noch der Wortlaut der Bezugsnorm, § 86 StGB wiedergegeben werden:

 

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen


(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen.


im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Verboten wird in § 86a StGB also die Verbreitung, Herstellung, öffentliche Verwendung von verfassungswidrigen Parteien, völkerverachenden Vereinigungen sowie ihre Ersatzorganisationionen und ausländische Unterstützungsorganisationen. von Kennzeichen und Kennzeichen umfassenden Gegenständen, insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Zusätzlich gelten verwechselbare Zeichen ebenfalls als Kennzeichen.

 

Als einziges konkretes Beispiel wird im Gesetzesartikel der Nationalsozialismus genannt. (StGB 86 I 4.)

 

Dem Willen des Gesetzgebers nach soll der Sinn dieser Strafnorm darin liegen, die „Schutzgüter“ des politischen Friedens, der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des Ansehens Deutschland im Ausland zu wahren. Dass diese Dinger nicht Rechtsgüter genannt werden, ist ganz richtig, es sind nämlich keine. (Zwei Zeilen weiter wird denn auch zugegeben, dass für die Strafbarkeit keine Rechtsgutsverletzung erforderlich ist...) Rechtsgüter sind – wie bereits beschrieben aus der Freiheit des Souveräns hervorgegangen, es handelt sich um integrale Werte des Einzelnen, die für derart wertvoll erachtet werden, dass sie als Gesamtes in der Gesellschaft geschützt werden müssen. (so auch MÜLLER „Repetitorium zum schweizerischen Strafrecht“ Kap. I F. 3, der allerdings – m.E fälschlicherweise – auch den Staatsbestand zu den Rechtsgütern zählt) Die Rechtsgüter werden i.d.R. Durch die Verfassung als Grundrechte kodifiziert, können vereinzelt aber auch in anderern Rechtsquellen verankert werden. (So etwa Art. 28 Abs. 2 ZGB, welcher das Rechtsgut der Persönlichkeit gesondert gegenüber Eingriffen von Privaten schützt) Angelegenheiten der Staatsorganisation oder des Staatszusammenhaltes können daher keine Rechtsgüter sein, allenfalls kann es Aufgabe des Staates sein, die Rechtsgüter der Bürger während Unruhen innerhalb des Staatszusammenhaltes (besonders) zu bewahren. (Das ist dann aber immer noch kein Rechtsgut sondern eine Rechtspflicht, stützbar etwa auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG...)

 

Der BGH schreibt zur Begründung dieses Straftatsbestand:

 

§ 86a StGB will u.a. verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können. (BGH - 3 StR 1/71)

 

Und von den „ Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gebraucht werden“ tun sie ja ohnehin... Wer ernsthaft eine Diktatur nach nationalsozialistischem „Vorbild“ anstrebt, wird sich wohl kaum ausgerechnet davon abhalten lassen, ein bestimmtes Zeichen zu verwenden.

Und selbst wenn... ist es nicht gefährlicher, wenn die sich neue Zeichen einfallen lassen? Dadurch lässt sich die dahinterstehenden Ideen weit weniger gut erkennen und der Zweck sollte doch der politische Friede und nicht das Schaffen eines Kultes von sich dadurch gut als diskriminiert darstellen könnender Nazis sein, oder? Irgendwie ergibt das so alles keinen rechten Sinn... Und wie sich durch die künstlerische Verwendung eines ähnlichen Zeichens in einem anderen Zusammenhang, der gar nie etwas mit dem Nationalsozialismus zu tun hatte, dafür sorgen soll, dass sich das ursprüngliche Zeichen selbst (mit selber Bedeutung) wieder einbürgert, müsste auch mal noch jemand detailliert erklären...

 

In einem anderen Urteil (durchgestrichene Hakenkreuzefall):

 

Der Senat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfertigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag. Ist dagegen der Aussagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, so ist der Schutzzweck des § 86 a StGB verletzt. Dies mag etwa der Fall sein, wenn das Durchstreichen des Hakenkreuzes so dünn erfolgt, dass aus einer gewissen Entfernung nur noch das Hakenkreuz, nicht mehr aber die Distanzierung erkennbar ist. (BGH - 3 StR 486/06) 

 

Auch wenn das nicht all zu gut erkennbar ist, hat sich das BGH damit mal eben eine Beweislastumkehr hingebastelt. Nicht der Staatsanwalt muss prüfen und beweisen, dass kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, sondern der Angeklagte muss belegen können, dass er seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus genügend deutlich gemacht hat... Kein Wunder findet sich die Unschuldsvermutung nicht im deutschen Grundgesetz sondern gilt nur über die Anerkennung der europäischen Menschenrechtskonvention. Und ob dieses Umkehrgebahren am Bestimtheitsgebot von § 1 StGB, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG vorbeikommt, ist m.E auch zu bezweifeln, weil (nicht nur) dem Normalbürger anhand der Strafnorm gar nicht klar sein kann, was denn nun verboten ist... Und wenn er nicht weiss rsp. wissen kann, wie viel Gegnerschaft er denn zeigen muss (und wodurch), kann ihm m.E auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er dies unterlässt bzw. nicht genügend deutlich macht...

 

Das Bundesverfassungsgericht bekleckert sich bei der Begründung für die Strafbarkeit denn auch nicht gerade mit Ruhm:
 

Dabei wehrt § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. . Ein Unterstützungswille für die durch das Kennzeichen symbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives „Tabu“. (BVerfGE - 2 BvR 2202/08 – E. 13)
 

Die einzige Gefahr, die vom Symbol alleine ausgehen könnte, wäre vielleicht noch, dass sein Träger verprügelt wird, und selbst das scheint recht weit hergeholt... Zumal jedermann sich so provokativ kleiden darf, wie es ihm beliebt (Allgemeine Handlungsfreiheit!), ansonsten landen wer wieder bei der – mit Verlaub – blödsinnigen Argumentation, jemand könne durch „aufreizende Kleidung“ an der an ihr/ihm verübten Vergewaltigung Mitschuld sein -.- (Und Cosplay wäre gleich ganz verboten o.O) Und ginge es tatsächlich allein um das Gebiet „des politischen Lebens“, so rechtfertigt sich kein generelles, sondern allerhöchstens ein politisches Tabu...

 

Eine solche politische, ausschliesslich symbolhafte, den Rechtsgüterschutz ignorierende Strafbarkeit lässt sich nicht mit einem als Verfassung erklärten Gesetz vereinbaren, welches die allgemeine Handlungsfreiheit (GG 2 I), die Meinungsäusserungsfreiheit (GG 5 I) sowie die Kunstfreiheit (GG 5 III) garantiert. Korrekt hat hierzu das Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 150/03 im 5. Leitsatz gesagt, dass: “Dem Ziel des § 86 a StGB, die Verwendung bestimmter Symbole in der öffentlichen Auseinandersetzung auszuschließen, dient auch die Regelung in dessen Absatz 2 Satz 2. Wo hingegen das Symbol nicht mit verbotenen Symbolen verwechselt werden kann, kann eine Beschränkung der Meinungsfreiheit durch diese Norm nicht begründet werden.“

 

All diese Freiheiten sind schon immer die Freiheiten der unbequemen, exzentrischen, andersdenkenden gewesen und genau das müssen sie auch bleiben...

 

Wer nur Freiheit der gemeinen Meinungen, Handlungen, Künsten garantiert, handelt ebenso, als würde er diese Freiheiten negieren!

 

Dass auch dies gewollt ist, lässt sich im Pamphlet des Verfassungsschutzes gut nachlesen:


Gleichzeitig aber verdeutlicht diese Publikation, dass auch die als Provokation gedachte Verwendung

rechtsextremistischer Symbolik strafbar sein kann. Dabei handelt es sich nicht um „Jugendsünden“ oder Bagatelldelikte – die strafrechtlichen Folgen können gravierend sein.

 

Das, meine Damen und Herren ist eine klare Absage an Meinungsäusserungsfreiheit und Kunstfreiheit! Und das auch noch im Namen ebenselber Grundrechte... Unfassbar -.-

 

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen

demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit

der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.

 

Äh ja...Nein, wirklich nicht!

 

Aber selbst wenn man mal hilfsweise annimmt, § 86a StGB sei in vorliegender Fassung verfassungsgemäss, ergibt sich in casu kein anderes Ergebnis als Straflosigkeit, weil § 86 Abs. 3 StGB (welcher gem. Verweis in § 86a Abs. 3 StGB analog anzuwenden ist und nicht – wie vom Verfassungsschutz behauptet – eine zweite innewohnende „Sozialadäquanzklausel“ darstellt) zur Anwendung kommen muss. Cosplay ist eine Form der Kunst. Die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist SCHRANKENLOS gewährleistet, die Verpflichtung zur Verfassungstreue gilt nur für die Lehre. § 86 Abs. 3 StGB trägt dem Rechnung, in dem er tatbestandsmässige Handlungen, die , ausdrücklich von der Strafbarkeit ausnimmt! § 86 Abs. 3 StGB geht sogar noch darüber hinaus, spricht er doch davon, auch kunstähnliche Aktionen seien strafbefreit... Aufgrund des Verweises in § 86a Abs. 3 StGB muss dies auch für das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, i.c. auch für die Swastika-Tsuba von Ichigo Kurosakis Bankai Tensa Zangetsu gelten... (Selbst wenn man dem nicht folgt – was wirklich schwer ist – könnte man noch argumentieren, der Tatbestand sei schon nicht erfüllt, weil das Messegelände der LBM kein öffentlicher Grund ist und das Holzschwert wohl speziell dafür (also für eine nichtöffentliche Veranstaltung) hergestellt wurde...)

 

Die Einstellung nach § 153 StPO ist unglücklich gewählt angesichts der Tatsache, dass nicht einmal irgendwann ein ernsthafter Anfangsverdacht bestand. Von geringer Schuld kann nicht gesprochen werden, wo keine Schuld vorhanden ist. Zudem scheinen der Beschreibung nach auch – naheliegende – Verbotsirrtümer und Rechtfertigungsgründe erst gar nicht geprüft worden zu sein. Die angeordnete Vernichtung des Holzschwertes ist ein Hohnspruch gegen die Grundrechte und stellt m.E eine verfassungswidrige Enteignung dar... Die Bearbeitung dieser Sache (insbesondere mit dem Inaussichtstellen hoher Gerichtskosten im Einspruchsfalle) grenzt m.E stark an Rechtsbeugung und vorsätzlicher falscher Verdächtigung. Angebracht gewesen wäre eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und eine entsprechende Entschuldigung von allen Seiten für die unnötige Zeitverschwendung...

 

Und das L. dachte, die Kriminalisierung der Hobbychemiker sei der Gipfel des Unfassbaren... jetzt greift dieser Unfug auch schon auf Cosplayer über, die nun wirklich noch nicht mal im entferntesten eine Gefahr für irgendein Rechtsgut sein könnten... Der Eintrag damals sollte doch nur eine etwas weit gedachte Albernheit sein...

 

Übrigens, lieber Herr Staatsanwalt... wie eine kurze Suchmaschinenabfrage ergibt, lässt sich das inkriminierte Schwert (sogar aus Stahl!!!!111elf[entod]) auch problemlos in Deutschland erwerben. Wollen sie nun wirklich jedem Anbieter einen Strafbefehl wegen angeblichem Verstoss gegen § 86a StGB ausstellen?
Falls ja, viel Spass^^ Hier die Adresssammlung:

 

http://www.swords-and-more.com/shop1/swords-and-more/bleach-bankai-cutting-moon-sword-p-4267.html , http://www.swords-and-more.com/shop1/swords-and-more/bleach-bankai-cutting-moon-sword-p-4266.html,

(Adresse: http://sam2.swords-and-more.de/index.php?id=28&L=0)

 

http://www.schwertshop.de/schwerter/film/bleach-bankai-cutting-moon-sword.html

http://www.schwertshop.de/lagerverkauf/bleach-bankai-cutting-moon-weiss-schwert-katana.html

http://www.schwertshop.de/schwerter/film/bleach-bankai-cutting-moon-weiss-schwert-katana.html

(Adresse: http://www.schwertshop.de/kontakt.htm)

 

http://www.ebay.de/itm/Cosplay-Bokken-Holz-Schwert-KUROSAKI-Bleach-BHA4006-/150739255836?pt=Comics&hash=item2318c2821c

(Adresse: http://www.ebay.de/itm/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rt=nc&item=150739255836&si=FwbAQwbx80bwGu%2BOVur%2FW1EGSY8%3D&print=all&category=60017)

 

http://elektroschockerkaufen.net/Kubotan-118840031-B004Y4TD8S-Bleach_Bankai_Cutting_Moon_Schwert.html

(Adresse: http://elektroschockerkaufen.net/index.php?a=sitemap)

 

http://www.neotokyo.de/bleach-bankai-cutting-moon-sword.html

(Adresse: http://www.neotokyo.de/impressum/)

 

Der schönste Satz ist grad: „Die Tsuba hat Das Japanische Zeichen für Frieden.“ Hm... ja, leider nein, aber die Metapher ist trotzdem gelungen, weil das Ban-Kanji tatsächlich eher friedlich ist, werden doch in japanischen Stadtplänen damit Kloster gekennzeichnet...

 

Nur zu, macht noch eine unbegründete Razzia... Vielleicht wird dadurch ja endlich mal etwas Verstand frei -> Oder das Ganze ein Anwendungsfall von Art. 20 Abs. 4 GG...

PS: Und was zum Teufel ist jetzt Animechlorid? Wobei, das L. hat in einem alten Chemiewerk mal von Animeharz (C20H16O) gelesen... Wird wohl ein Derivat davon sei^^

 

PPS: Und weil's gerade so lustig ist, noch einige selbstgezeichnete „Verfassungsfeindliche“ chemische Substanzen (das sind zulässige Strukturformeln, nichts extra zusammengebasteltes...) :

 

Wie sagte SOMUNCU (46:07ff.) völlig richtig: „Und schon da hab ich entdeckt, Hakenkreuze malen ist leicht und macht Spass^^“

 

PPPS: Nur für den – wohl eher unwahrscheinlichen – Fall, das PI das hier mit einem Bericht adelt...
Denkt dran Jungs, dass wir noch nicht einmal annähernd auf der selben Seite stehen... Eher im Gegenteil o.O Wenn gleich ihr immerhin verstanden habt, das Fernsehkritik.tv was sinnvolles ist^^

EDIT: Hier noch die Bilder des besagten Schwertes in Aktion als Cosplay-Accesoir, nur um noch deutlich aufzuzeigen, was für ein Verhältnismässigkeitsblödsinn hier stattfindet:





Avatar
Datum: 24.08.2012 17:35
Kann Animexx wegen den Bildern oben nicht schon Probleme kriegen? Nicht falsch verstehen, ich finde es auch daneben, dass Cosplayer wegen sowas angezeigt werden können.
Ich weiß nur ein Kumpel hatte ein Forum, da hatte einer mal ein Avatar von einer Animefigur mit einem spiegelverkehrten Hakenkreuz. Weiß nicht mehr genau welche das war, ist wohl auch sehr bekannt und verbirgt das Zeichen normalerweise unter einem Tuch.
Der Kumpel hat das Avatar gleich gelöscht weil er meinte, es genügt wenn einer einen Screenshot macht und das der Polizei vorliegt, das er schon Probleme kriegen würde. Auch wenn es spiegelverkehrt ist.
"Mein Herz schlägt für Metall,die Geschwister Chrom und Stahl, denn die Familie der Metalle ist die härteste von allen" (Rammstein)

Haare gehören nur auf den Kopf, Verdammt D:
Datum: 24.08.2012 17:43
@WalkingGhostPhase

Höchstens über die ominöse, m.E ebenfalls verfassungswidrige Störerhaftung... Die Swastikas stammen von Wikipedia.de, die Beispielbilder von den entsprechenden Schwerthändlern (und dem deutschen Bleachwiki) und wenn sie allen ernstes die Substanzbilder einklagen, zerrt das L. den Staatsanwalt gerne höchstpersönlich vor Strassburg^^ Insofern, dürfte relativ sicher sein... Und wenn Mexx ein Problem damit hat, können sie das ja ohnehin löschen, ansonsten ist das L. nach Flaggenprinzip (und den Mexx'schen AGB) verantwortlich und nach schweizer Recht sind Swastikas als solches nicht verboten...

Immerhin erzielt es die gewünschte Aufmerksamkeit^^
"Nicht jedes seltsame Verhalten ist auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen" (Zürcher Kantonspolizist)
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I refuse to testify…
Avatar
Datum: 25.08.2012 00:25
Du vergisst eine Sache: von den Symbolen in den Bildern ist KEIN Hakenkreuz dabei! das ist alles eine Swastika, Sonnenrad etc.
Das Hakenkreuz entstand als Hitler dieses Symbol genommen, spiegelverkehrt und im Uhrzeigersinn schräg gedreht hat.

Möchte dir für diesen Weblog und deine Anteilnahme danken. Ich wünschte mir manche Staatsanwälte oder vllt auch Richter oder Abgeordnete würden diesen Standpunkt teilen, aber nein Deutschland muss sich heute noch entschuldigen, für Taten, die unsere Generation nur aus Geschichtsbüchern kennt. Ja wir haben Scheisse gebaut. Aber irgendwann ist doch auch mal gut oder? Ich meine Amerika entschuldigt sich heute auch nicht mehr für die Versklavung oder Zerbombung Japans, oder?
Ein Freund ist jemand, der alles von dir weiß und dich trotzdem liebt! Ein Freund ist jemand, der dein Lachen sieht und trotzdem weiß, dass dein Herz weint! Ein Freund stellt sich dir nie in den Weg, es sei denn, es geht bergab.
Datum: 26.08.2012 04:14
Das L. ist hier anderer Ansicht. Etymologisch gesehen ist der Begriff „Hakenkreuz“ ein zusammengesetztes Hauptwort aus den (ebenfalls nominativen) Wörtern „Haken“ und „Kreuz“. Und oben sind Kreuze mit (4) Haken zu sehen... Rein etymologisch müsste selbst ein Kreuz mit 8 Haken, wie etwa der Kreuz des Königreichs Jerusalems unter den Begriff „Hakenkreuz“ fallen...
Ebenso das Wappen der Gemeinde Atton mit 6 Haken am Kreuz. („Heraldik – Von Adler bis Zinne“ S.103 et 105f. spricht dabei allerdings von einem Pfahl rsp. Pfahlfaden)

Das Hakenkreuz wurde auch schon vor Hitler benutzt und galt als „arisches Zeichen“ (warum auch immer...):
http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/innenpolitik/hakenkreuz/index.html

Das Pamphlet des Verfassungsschutzes bezeichnet denn m.E korrekt auch Swastikas als Hakenkreuze:
Bereits in frühgeschichtlicher Zeit war das Hakenkreuz in verschiedenen Kulturen verbreitet. Es findet sich auf Abbildungen in Tempeln und Götterdarstellungen in Asien und Vorderasien, auf Vasenmalereien aus dem antiken Griechenland oder auch als Verzierungen auf Alltagsgegenständen der Germanen und Kelten.

Der wahrscheinlich aus dem Sanskrit stammende Begriff „Swastika“ für Hakenkreuz bedeutet: „es ist gut“. Deswegen wurde das Hakenkreuz möglicherweise als Glückszeichen und als Symbol für Gesundheit und langes Leben verwendet.


Auch Hitler selbst verwendete (zumindest in seinen Skizzen) zuerst ein nicht schräg gedrehtes Swastika...

Auch andere Einheiten des Nationalsozialismus verwendeten das Hakenkreuz in nicht gedrehter Version:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Standarte_FFB.svg&filetimestamp=20110215035233 (Das war sogar die Fahne von Hitlers persönlichen Leibwächtern, dem sogenannten Führerbegleitbataillon)

Aber auch die Eliteeinheit der SA, die Infanterieregiment 271 verwendete das Hakenkreuz auch in der oben abgebildete, spiegelbildlichen, nicht gedrehten Variante: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:SA_Standarte_Feldherrnhalle.svg&filetimestamp=20080720063614

Ebenso die nationalsozialistische Luftwaffe: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Lw_Fahne_Fliegende_Einheiten_VR.svg&filetimestamp=20080716084935
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Lw_Fahne_Flak_Artillerie_VR.svg&filetimestamp=20080716085627
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Lw_Fahne_Nachrichteneinheiten_VR.svg&filetimestamp=20080716083957
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Lw_Fahne_Fallschirmj%C3%A4ger_VR.svg&filetimestamp=20080716090456

Selbst die Waffen-SS benutzte das Hakenkreuz in nicht gedrehter Version massenhaft:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:LSSAH_Bataillon.svg&filetimestamp=20110215040053
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:LSSAH_Artillerie_Wimpel.svg&filetimestamp=20110215040327
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:LSSS_AH_V1.svg&filetimestamp=20090818083828
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:SA_Standarte_Feldherrnhalle.svg&filetimestamp=20080720063614

Insofern ist es m.E falsch, unter dem Hakenkreuz nur die spiegelverkehrte und im Uhrzeigersinn schräg gedrehte Swastika zu verstehen, vielmehr können sämtliche Swastikaformen (auch) als Hakenkreuz bezeichnet werden.Aber wie schon gesagt, nur weil diese menschenverachtenden Kriminellen die Swastika missbrauchten, darf man m.E die positiven Bedeutungen der Swastika weder vergessen noch sie als Symbol als solches verbieten... Siehe dazu abschliessend auch die Lemma-Diskussion zum Swastika in der Wikipedia.

Übrigens verwendet die Standarte des finnischen Staatspräsidenten noch immer ein nach rechts gerichtetes Hakenkreuz... Dabei stellt sich gerade die Frage, ob finnische Würdenträger diese Medaille in .DE tragen dürften. Wahrscheinlich nicht^^

Ausserdem fragt sich das L. gerade ernsthaft, ob, wenn man § 86a StGB ganz hart auslegen will, nicht streng genommen auch das Hoheitszeichen der Bundeswehr darunter fallen müsste, stammt dieses Symbol doch vom deutschen Orden, einem Rechtsnachfolger der Templer ab und die haben sich jetzt nicht gerade besonders um den „Gedanken der Völkerverständigung“ bemüht...

Und nur nochmal für's Protokoll... Das L. hegt KEINEN Funkten Sympathie für den Nationalsozialismus. Wäre das L. in der Zeit (als Deutscher) geboren und mutig genug gewesen, im Land zu bleiben, hätte er sich wohl eher der Weissen Rose angeschlossen...

Falls du mal Zeit hast, kannst du dir diese Ausgeburten an Unrecht, das über uns Hobbychemiker gekommen ist, zur Gemüte führen... Da werden dir wohl auch – berechtigt - die Haare zu Berge stehen -.- Hier zum Gruseln: diese oder jene Hausdurchsuchung... die da ist auch ganz schrecklich...
All das hätte ebenfalls zum BVerfG (und gegebenenfalls auch vor den EGMR) müssen, was aber unterblieb, weil das Geld fehlte und die Leute zu viel Angst hatten... mittlerweile sogar so viel Angst, dass sie sich nicht einmal mehr getraut haben, gegen klare Verletzungen ihrer Urheberrechte vorzugehen!

Das muss aufhören, und zwar so bald wie möglich. Es darf einfach nicht sein, dass die Staatsmacht derart viel Angst streut, dass es gesetzestreue Bürger nicht mehr wagen können, ihre gesetzmässigen Rechte in Anspruch zu nehmen!

Was hier rumfleucht sind keine Staatsanwälte mehr, die durch das Aufdecken und Anklagen von kriminellen Rechtsbrüchen den Bürgern helfen und deren Sicherheit UND Freiheit bewahren wollen, wie das ihre Aufgabe ist, es sind Inquisitoren, denen es bei ihren sinnlosen Hexenjagden nur noch darauf ankommt, soviele Fälle wie möglich offiziell erfolgreich abgeschlossen zu haben, ohne auch nur einen Gedanken daran zu verschwenden, wieviele völlig unschuldige Existenzen sie damit vernichten. Besonders schlimm daran ist, dass das hier jemand feststellen (und schreiben) muss, der selbst später einmal als Staatsanwalt arbeiten möchte... Als Staatsanwalt und NICHT als Inquisitor! Lasst uns hoffen, dass es noch soweit kommt^^ (Und wieder einen Grund gefunden, an seinem Entwurf einer Verfahrensordnung für ein (noch fiktives) schweizer Verfassungsgericht etwas rascher weiterzuarbeiten...)

Was die Politik angeht, so erkennt man Sachverstand und Einsatz für die Grundrechte leider zunehmend nur sehr selten. Neben dem abgesägten TAUSS, der sich dazu in bemerkenswerten Reden geäussert hatte, ist solchermassen wirklich ernsthaft m.E nur bei der Piratenpartei (und – nur äusserst teilweise – auch noch bei den Linken) zu erkennen, die sich recht konsequent gegeben jede Grundrechtsverletzung auch bei unbequemen oder unschönen Ergebnissen, allgemeine Missstände und sonstige Parlamentsdreistigkeit stemmt

Hier ein kleines Potpurri:

http://www.youtube.com/watch?v=C7AImRjDk6k,
http://www.youtube.com/watch?v=cxy_cp0PnGA,
http://www.youtube.com/watch?v=k1UM06DaH4w&feature=relmfu, http://www.youtube.com/watch?v=Ty83lQ30TSw&feature=relmfu, http://www.youtube.com/watch?v=80kmDBpa1hU
http://www.youtube.com/watch?v=Um_UQAwYMK8&feature=related http://www.youtube.com/watch?v=ahYxbe6g34g&feature=related http://www.youtube.com/watch?v=RiZGUDLUlC0,
http://www.youtube.com/watch?v=gYJaPPnjO9g&feature=related

Viel anderes als „Klarmachen zum Ändern“ kann man daher eigentlich gar nicht raten^^

Ach ja und Danke für deinen Dank^^ Ist schön zu sehen, dass dich das wenigstens ein bisschen aufgemuntert hat...
"Nicht jedes seltsame Verhalten ist auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen" (Zürcher Kantonspolizist)
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I refuse to testify…
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Datum: 03.09.2012 17:37
Ich musste über deinen Weblog mal wieder lächeln :)
Hat meine Laune soweit gehoben, obwohl sie wirklich im Keller ist.

Aber nun mal so ne kleine Frage am Rande.
Ist das Schweizer Gesetz in der Hinsicht echt "toleranter" als das bei uns in Deutschland?
Hat sich zumindestens so rausgelesen
Wenn ich es falsch interpretiert hab, dann korrigiere mich bitte ^^
Schilde bersten , Knochen Splittern
Wir sind der Pakt , bestehend aus Rittern
Von Gleichem Blute und Ziel
WIR SIND DER BLUTSPAKT
Datum: 06.09.2012 02:13
@abgemeldet
Bitte entschuldige, dass die Antwort etwas gedauert hat... *ein wenig in chemische Studien zu einer Pflanze (Melissenart) eines befreundeten Hobby-Gärtners verstrickt war* Dazu kommt auch bald noch ein Blogeintrag mit vollständiger Analyse und Extraktion^^

Aber schön, wenn das auch dich aufmuntern konnte^^ Welche Laus ist dir denn über die Leber gelaufen? (Kannst auch per ENS schreiben, wenn du's nicht öffentlich haben willst...) Ach ja, übrigens sorry, dass das L. dir noch nicht auf deine letzte ENS geantwortet hat, war in letzter Zeit etwas turbulent hier. (Als ob es das nicht immer wäre *eine völlig sinnfreie Entschuldigung vor sich her schieb*

Zu deiner Frage: Du hast das völlig richtig rausgelesen. Nach Art. 261bis StGB ist zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich, dass man eine Personengruppe herabsetzt und/oder diskriminiert, es ist also ein konkreter Bezug zu einer Befürwortung des Nationalsozialismus rsp. des Rassismus erforderlich, wofür hingegen bei § 86a StGB reicht, dass das entsprechende – pönalisierte – Zeichen verwendet wird. Es gibt bei letzterem – neben der Ausnahmen in § 86 Abs. 3 StGB, den hier m.E hätte angewendet werden müssen (weil Cosplay ersichtlicherweise zumindest kunstähnlich, wenn nicht gar eine Form der darstellenden Kunst ist) – noch die teleologische Reduktion, dass den Tatbestand nicht erfüllt, „was ersichtlich dem Schutzzweck der Norm nicht entgegensteht“. Diese Krücke wurde im Antinazisymbolprozess gewählt [2], wohl deshalb, damit keine Diskussion des Kunstbegriffs bzw. eine allfällige Erweiterung dessen erforderlich ist. (Wobei man das unter dem Mantel des kunstähnlichen mit der Floskel ebenfalls an einer Kunstbegriffsdiskussion vorbeischleifen hätte können...). Problematisch ist i.c eben, dass das nicht hilft, weil die Verwendung des Hakenkreuzes bzw. eines diesem Zeichen ähnlichen Symbols als Tsuba für Ichigos Bankei zwar „dem Schutzzweck der Norm nicht entgegensteht“, dies aber (für Aussenstehende) nicht „ersichtlich“ ist. Zumindest würde der Staatsanwalt so argumentieren...

Insofern hast du völlig recht, wenn du sagst, die Schweiz sei da „toleranter“. M.E wäre der Terminus „verfassungskonformer“ schöner, aber das ist nur ne Begriffsstreitigkeit^^ Allgemein ist die Schweiz – was das Recht angeht – mehr oder weniger .DE-Light. Dass ist einerseits ziemlich gut, weil die Gesetze g.t. freiheitlicher und menschenrechtsfreundlicher gestaltet sind, andererseits aber auch wieder schlecht, weil wir hier jeden Quatsch, den der deutsche Gesetzgeber mal vorhatte, einige Jahre später auch hier durchdiskutieren (und für verfassungswidrig erklären) müssen... Momentan etwa den Zensur- und Kriminalisierungsartikel des Bundesbeschlussentwurfs zum Beitritt der Lanzarote-Konvention, der im deutschen Recht – im wesentlichen, der Entwurf schafft es, selbst darüber hinaus zu gehen – mit § 182 StGB und § 184c StGB leider schon kodifiziert wurde o.O Da die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene kennt, ist es de facto möglich, dass die oberste Exekutive (hier Bundesrat genannt, und nicht etwa Minister, wie das deutsche Tageszeitungen gern falsch schreiben)... Normen auf dem Verordnungsweg durchprügelt, gegen die kein Mittel offen steht, (Verordnungen unterliegen anders als etwa formelle Gesetze nicht dem Referendum und gem. Art. 190 BV ist das Bundesgericht dazu gezwungen, auch verfassungswidriges Bundesrecht anzuwenden.) ausser, die Sache – nach sinnlosem innerstaatlichen Rechtsweg – nach Strassburg zu zerren und Verletzung der EMRK geltend zu machen...
Frei nach RTL Samstag nacht: Das haben die verdammt gefickt eingeschädelt... http://www.youtube.com/watch?v=i6HwGl9o8_I&feature=related (Damals hatte RTL noch ein imaginäres U für unterhaltsam im Namen^^ Weiss eigentlich jemand, warum der Fernsehsender, der sich selbst RadioteleLuxenburg nennt, als deutscher Sender gilt? *sich das schon immer gefragt hat*)

[1] Wortlaut der Norm (Auszug):

[...]

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht,

[...]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

[2] Der Bundesgerichtshof (3 StR 486/06 ) subsumierte dabei wie folgt:

2. Die weite Fassung des Tatbestandes, der nach seinem Wortlaut - von Fällen der sog. Sozialadäquanzklausel nach § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens anspricht, würde bei wortgetreuer Auslegung jedoch auch Handlungen erfassen, die diesem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sollen. Dies erfordert eine Restriktion des Tatbestandes, die derartige Kennzeichenverwendungen von der Strafbarkeit nach § 86 a StGB ausnimmt.

[Der Gerichtshof hat] es für geboten gehalten, solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand auszuschließen, die dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderlaufen, um eine Überdehnung des Tatbestandes zu vermeiden.

"Nicht jedes seltsame Verhalten ist auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen" (Zürcher Kantonspolizist)
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