Let's rock the sea !
Autor: calicolicious
'Die Farben sehen beim Scan heller aus, als sie eigentlich sind'
Material: Marker, Buntstifte, Fineliner, weißer Edding, Goldstift
(War viel Arbeit, deswegen mag ich die Karte auch so gern, geb sie nur ungern weg T_T)
Auktionsstart: 12.8.12
Auktionsende: 1.9.12
Startgebot: 7 €
Ablauf:
- Ihr bietet hier im Weblog per Kommentar
- Mindestens in 50 cent Schritten, oder mehr
- Versandkosten übernehme ich
- Zahlungsart: nur per Überweisung
- Nachdem der zukünftige Besitzer dieses Orginals feststeht, werde ich ihm die Überweisungsdaten mitteilen und nachdem das Geld bei mir eingetroffen ist, schicke ich die Karte so schnell wie möglich los (normaler Versand)
Ihr bekommt ausschließlich diese Karte, nicht die Rechte dafür, sie weiter zu verkaufen, zu vervielfältigen usw ...
Höchstbietender:
*nur ungern den Spielverderber gibt* Aber, das wird so nicht funktionieren. Zwar hast du insofern recht, als dass jemand, der das Original eines urheberrechtlich geschützen Werks (i.c. die Kakao-Karte als "Werk der bildenden Kunst" gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG) erwirbt, grundsätzlich keine Nutzungsrechte eingeräumt bekommt. (UrhG 44 I)
Aufgrund des Erschöpungsgrundsatzes (UrhG 17 II) lässt sich jedoch der Weiterverkauf eines Originals nicht verhindern...
Zum Erschöpfungsgrundsatz weiterführend: http://www.it-recht-kanzlei.de/erschoepfungsgrundsatz.html
Ebensowenig lässt sich die zulässige Vervielfältigung im Rahmen der Privatkopie (UrhG 53) sowie des Zitatrechtes (UrhG 51) vertraglich wegbedingen...
Da bösartigere Juristen als das L. den zitierten Satz als "wettbewerbsverzerrend wegen versuchter Täuschung über Rechtstatsachen" ansehen könnten, und sogenannte "irreführende geschäftliche Handlungen" wettbewerbsrechtlich untersagt sind (UWG 5), rät das L. dringend dazu den Satz entsprechend abzuändern, da er grundsätzlich abmahnfähig ist...
Wie wäre es mit: "Durch die Veräusserung der Karten werden keine Nutzungsrechte begründet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts" ? Sollte eigentlich unangreifbar sein...
Mehr zu dieser Sinnfreiheit im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, die sich Abmahnung schimpft, findest du hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Abmahnung#Missbrauch
-L.-
PS: Scheint übrigens ein weit verbreiterter Fehler hier zu sein, dieser Satz... *den heut im Wortlaut gleich schon wo anders gesehen hat*
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I refuse to testify…
Aber die Rechte an dieser Karte liegen doch trotzdem bei mir.
Wie wärs mit diesem Satz:
"Ihr bekommt zwar diese Karte, das Urheberrecht liegt dennoch bei mir. Wenn ihr also mit dem Gedanken spielen solltet, dieses Bild verkaufen, vervielfältigen (usw ...) zu wollen, so sprecht dies bitte vorher mit mir ab."
Oder dürfte ich auch deinen Satz einfach so verwenden ? Zum Beispiel so:
"Durch die Veräusserung der Karten werden keine Nutzungsrechte begründet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts" (Zitat von Ryuzaki-Lawliet)
http://animexx.onlinewelten.com/weblog/557100/
Ja, das ist richtig. Sämtliche, sich aus dem Urheberrecht ergebende Rechte liegen bei dir, unabhängig vom Verkauf... Nur ist der Weiterverkauf kein sich aus dem Urheberrecht, sondern aus dem Sachenrecht (besser Eigentumsrecht) ergebendes Recht, weil der Eigentümer einer Sache mit ihr nach Belieben verfahren und auch jeden von der Benutzung ausschliessen darf. (BGB 903 I)
Dein vorgeschlagener erster Satz, also "Ihr bekommt zwar diese Karte, das Urheberrecht liegt dennoch bei mir." ist juristisch korrekt. Allerdings sagt er nicht das aus, was du möchtest, weil das Urheberrecht nach deutschem Recht (im Gegensatz etwas zum schweizerischen) grundsätzlich nicht übertragen werden kann und daher selbst dann bei dir liegen würde, wenn du alle Nutzungsrechte abgetreten hättest... (So § 29 I UrhG, die einzige Ausnahme bildet die Vererbung gem. § 28 Abs. 1 et 2 Satz 1 UrhG)
Man könnte ihn abwandeln in: „Ihr bekommt zwar diese Karte, (aber) alle Nutzungsrechte liegen dennoch bei mir.“ Das wäre immer noch juristisch korrekt, und drückt zudem auch die von dir gewünschte Rechtswirkung aus^^
Der Zweite Satz, also “Wenn ihr also mit dem Gedanken spielen solltet, dieses Bild verkaufen, vervielfältigen (usw ...) zu wollen, so sprecht dies bitte vorher mit mir ab." ist schlecht. Er ist juristisch unkorrekt und fast noch schlimmer als der ursprüngliche, unpassende Satz. Erstens ist „mit dem Gedanken spielen“ viel zu schwammig formuliert, man könnte daraus konstruieren, du wolltest damit jeden, der auch nur einmal darüber nachgedacht hat, zu einem Gespräch zwingen. Zweitens ist das Erschöpfungsprinzip gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Erwerber zum Weiterverkauf des Originals eben gerade NICHT den Urheber um Erlaubnis bitten muss, er muss nicht einmal mit ihm darüber sprechen, wenn er nicht will... Aus diesem Gründen könnte auch der Satz als Täuschungsversuch ausgelegt werden. Hiermit sei daher davon abgeraten^^
Du dürftest den ursprünglich vorgeschlagenen Satz, also „Durch die Veräusserung der Karten werden keine Nutzungsrechte begründet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts“ natürlich im Rahmen des Zitatrechts benutzen. Gem. § 51 Ziff. 2 UrhG ist es ausdrücklich zulässig, Stellen eines (veröffentlichten) Werkes (hier Rechtssatz) in einem selbständigen Sprachwerk (hier Versteigerungstext) anzuführen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Kleinzitat. (Auch Teilzitat genannt, weil eben nur ein Teil eines Beitrags zitiert wird...)
Mehr zum Zitatrecht ist hier zu finden: http://call.tu-dresden.de/copyright/zitatrecht.htm
In casu ist aber fraglich, ob du überhaupt das Zitatrecht in Anspruch nehmen musst, weil vom Urheberrecht nur „persönliche geistige Schöpfungen“ (UrhG 2 II) geschützt sind. Das bedeutet, alle Texte, die Urheberrechtsschutz geniessen wollen, müssen eine gewisse geistige, bisweilen künstlerische Arbeit vorweisen können. Das nennt man die „erforderliche Schöpfungshöhe“. Bei blossen juristischen Schriftsätzen wie hier ist diese m.E nicht erreicht, auch nicht in der Form der sogenannten „Kleinen Münze“, welche , da es sich dabei lediglich um die Auslegung von Gesetzesartikeln handelt, also um eine nicht selbständige, nicht schöpferische Arbeit... Um mit Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_M%C3%BCnze) zu sprechen, handelt es sich dabei um eine reine Handwerksleistung und nicht um ein Stiefkind des Werkes^^
Aber selbst wenn der fragliche Satz tatsächlich Schöpfungshöhe besässe (was m.E wie gesagt, nicht zutrifft), gibt das L. hiermit daran sämtliche Nutzungsrechte mit der Ausnahme der eigenen Benutzung auf, der Satz sei hiermit „gemeinfrei“ („Public Domain“). Mach damit, was du willst^^ Eine Verlinkung auf den Steckbrief (oder besser, direkt auf den Weblog, der sich (grösstenteils) mit Rechtsfragen beschäftigt) wäre natürlich schön, sie ist jedoch nicht erforderlich...
Wer hätte gedacht, dass das L. um halb vier Morgens noch dazu fähig ist, komplizierte Rechtsfragen in fremden Rechtsgebieten zu beantworten^^ *grad ein bisschen stolz auf sich selbst ist*
Edit: *User Verlinkung richig hingebastelt hat* Beim ersten Mal wird das irgendwie nie was...
Eidt die Zweite: Übrigens müsstest du noch Shiroilustrations als derzeit Höchstbietenden reinschreiben^^
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I refuse to testify…