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Protestsong – Wie weit darf (oder muss?) Kunst gehen? Politik, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Die Machenschaften der Frau von der Laien sind ja mittlerweile sicherlich hinreichend bekannt (falls nicht, hier, hier, hier, hier, hier oder auch mal da, da, da und sogar dort…)
Nicht desto trotz fragt man sich angesichts „kreativer Trotzaktionen“ wie folgender: http://www.youtube.com/watch?v=9DeHKOz5HxI

Ob dies nicht rechtlich etwas heikel ist (Stichwort Beleidigung, üble Nachrede, Verunglimpfung des Staates, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung)

Die üble Nachrede (§186 (d)StGB) ist eine Qualifizierung des allgemeinen Straftatbestands der Beleidigung. Dass heißt, die Beleidigung steht in unechter Konkurrenz zur Üble Nachrede und tritt (bei Konkurrenzfällen) subsidiär hinter ihr zurück. [1]Die Üble Nachrede bedarf der Behauptung einer Tatsache, welche dazu geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [2].

Freilich sind die Behauptungen dieses Videos dazu geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Für den Straftatbestand der Üblen Nachrede ist freilich jedoch noch ZWINGEND erforderlich, dass die fragliche Behauptung nachweislich NICHT der Wahrheit entspricht. Fraglich ist zwar freilich, ob die plakative, nein schon fast naive Aufmachung, dem Sinn des Videos nicht im Wege steht, jedenfalls sind die fraglichen Behauptungen nachweisbar (siehe oben unter hier, hier usw. ), somit ist die Üble Nachrede hier nicht einschlägig, sodass sich auch keine Strafbarkeit aus §188 ergibt.

Der Straftatbestand der Beleidigung bedarf eines ehrverletzenden Werturteils oder einer ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptung. [3] Nun liegt das Hauptproblem bei der Auslegung des Terminus „ehrverletzend“, fraglich ist ob die Aussage: „Das Ministeramt hast du wohl bei Ebay ersteigert, dich der Intelligenz komplett verweigert“ [4] eine ehrverletzendes Werturteil darstellt. Mit dem über Analogien herstellbaren Bezug zu wohlmöglichen Intelligenzdefiziten der Frau von der Leyen könnte daher in der Tat ein ehrverletzendes Werturteil vorliegen, was eine Strafbarkeit nach §186 grundsätzlich ermöglichte. Gleichzeitig liegt jedoch ein Strafausschlussgrund nach §193 vor, da auch und gerade solche satirisch-kritische Beiträge eine Wahrnehmung Berechtigter Interessen darstellt, namentlich der Wahrnehmung der Politischen Rechten in Verbindung mit der Freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Eine Strafbarkeit nach §186 StGB liegt m.E. deshalb nicht vor.[5]

Weiterhin könnte in dem Verwenden des Begriffs Schurkenstaat ein Delikt nach § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) vorliegen. Auch hier ist strittig, ob das einzelne Wort: „Schurkenstaat“ bereits eine Beschimpfung darstellt, sicherlich jedoch stellt es keine böswillige Verachtung dar. (Eine solch restriktive Auslegung der materiellen Norm wäre zudem auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zuträglich) Nach dem bereits in der Erheblichkeit um einiges bedeutsamer Äußerung: „Deutschland muss sterben, damit wir leben können“ die Strafbarkeit bzw. die Erheblichkeit im Zusammenhang verneint wurde [6,7], ist die hier diskutierte um einiges Harmlosere Phrase als nicht erheblich zu betrachten und daher eine Strafbarkeit nach § 90a zu verneinen.

(Analoges gilt für eine allfällige Strafbarkeit des satirischen Vergleichs mit der Stasi nach § 90b, da es mit Sicherheit an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des sich absichtlichen Einsetzen für Bestreben gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze [8] fehlt, ist doch dies gerade NICHT die Intention der Autoren, nein, sie versuchen vielmehr, ihre Politische Meinung auszudrücken und damit sogar im Sinne des Bestand der Bundesrepublik (bzw. allgemein einer parlamentarischen Demokratie) sein.)

Abschließend bleibt mir noch zu fragen: Wie viel kostet ein Ministeramt über Ebay? Ich hätte großes Interesse am Posten des Familienministers… (drei viertausend Teuro wäre mir der Spass sogar wert, nur befuerchte ich, eine zielfuehrende Wahlkampagne wuerde wohl doch ETWAS mehr kosten…)

(Dies ist insbesondere kein Bestechungsangebot, sondern satirisch gemeint! (Muss man ja neulich immer dazuschreiben -> Störerhaftung…)

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[1] Vgl. MUELLER, Repetitorium zum Schweizerischen Strafrecht, Kap. 19 Strafschärfungen Seite 250ff. (Da reine Strafrechtsdogmatik analog auf das deutsche Recht anzuwenden)
[2] Vgl. § 186 StGB
[3] Die §§ 185 ff. StGB bezwecken den Ehrschutz lebender Personen. Es handelt sich um sog. Äußerungsdelikte, die allesamt die Kundgabe einer Geringschätzung erfordern. … Die Beleidigung gem. § 185 StGB stellt einen Auffangtatbestand dar. § 186 StGB schützt vor der Behauptung und Verbreitung ehrrühriger Tatsachen, die nicht nachweisbar sind, und § 187 StGB vor der Behauptung unwahrer Tatsachen wider besseren Wissens. Daher bleiben für § 185 StGB nur noch ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Opfer oder Dritten sowie ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Opfer übrig
(SCHULTZ , Kommentar zu § 185 StGB (http://www.mediendelikte.de/bt185.htm)
[4] Wörtliche Zitierung des fraglichen Videos
[5] Ähnlich auch MORWINSKY, in Beantwortung von Fragen betreffend §§ 185ff:
Die Schädigung der Karriere eines Politikers durch wahrheitsgemäße öffentliche Äußerungen oder Verbreiten von Schriften ist daher auch vor dem Hintergrund des § 188 StGB weiterhin erlaubt.
(http://www.frag-einen-anwalt.de/Darf-man-Personen-des-%C3%B6ffentlichen-Lebens-nicht-kritisieren--__f52071.html )
[6] BVerfG, Urteil vom 3. 11. 2000 - 1 BvR 581/ 00
[7] Im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darf der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90 a StGB aber nicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (Ebenda, [6] )
[8] Vgl. § 90b Abs.1 Zeile 4, 5

PS: Ja, ich weiss, alles obenstehende hätte man sich auch mit dem "guten Menschenverstand" zusammenreimen können, aber ich hatte Langeweile und wollte den Blog auffuellen^^


Das deutsche Recht zwingt dazu, Wörter „falsch“ zu schreiben! Recht , deutsches, Sinn?, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Die bewusst polemisch gehaltene Überschrift spricht den Themenkomplex des § 86a StGB an. § 86a stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – insbesondere die der nationalsozialistischen Organisationen – sowie Kennzeichnen, die diesen Kennzeichnen zum verwechseln sind, unter Strafe.

Unter die „direkt“ pönalisierten Kennzeichen fällt originär das Hakenkreuz, [1] unter die „indirekt“ pönalisierten Kennzeichen auch das Swastika [2], das als „zum Verwechseln geeignetes Kennzeichnen“ gilt. Als solches ist jede Verwendung – die nicht die Gegnerschaft zur nationalsozialistischen Organisation explizit darstellt – strafbar.

Da das Swastika jedoch auch als normales Kanji im japanischen (und als Symbol für Tempel dient^^) existiert, müsste die korrekte Schreibweise einiger japanischer Worte, so etwa das aus Bleach bekannte „Bankai“ ebenfalls der Strafbarkeit unterliegen. (Die Auslegung der expliziten Gegnerschaft ist zudem relativ strikt, sodass ein zusätzlicher Hinweis auf den Nationalsozialismus auch bei nur verwechselbaren Kennzeichen nicht notwendig ist, um Strafbarkeit zu begründen, zumal der Gesetzgeber mit diesem Gesetz gerade die Verbannung dieser Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum vorsah )

In diesem Sinn ist fraglich, inwiefern gerade letzter Punkt sinnvoll ist, gerade weil es – und dies gilt auch für andere Symbole – mehrere Bedeutungen gibt (so ist etwa das Swastika eigentliche ein Glückssymbol und auch die keltische Lebensrune hat grundsätzlich wenig mit dem Antisemitismus zu tun), der Verzicht auf einen weiteren Bezug des Nationalsozialismus als Strafbarkeitsmerkmal erscheint mir etwas lebensfern (zum Vergleich, in der Schweiz ist nicht nur der Hinweis auf den Nationalsozialismus notwendig, sondern es muss sich auch noch um Volksverhetzendes Material handeln, da das Schweizerische Strafrecht eben nur den Tatbestand der Volksverhetzung kennt und nicht den der Verwendung oben genannter Kennzeichen[3]) und ist daher m.E zu den unsinnigen Gesetze(steilen) zu zählen…. Auf das Beispiel bezogen kann man nur raten, die Symbole zu vermeiden und halt eben „falsch“ zu schreiben…
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[1] Bestätigt etwa in folgendem Urteil: BGH, Urteil vom 15. 3. 2007 - 3 StR 486/ 06;
[2] So das Hessische Landeskriminalamt in einer Information zur Erkennung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen -> (http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/binarywriterservlet?imgUid=04610b55-5440-48f3-362d-61611142c388&uBasVariant=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000 )
[3] *fanfare* Falsche Antwort…-> Nachtrag: Natürlich wird auch hier in der Schweiz schon fleissig abgeschaut und so ist meinen Informationen zufolge zumindest eine (odere Mehrere?) Motionen im Ständerat, die gerne die Rechtslage aus Deutschland importieren möchte. Sie sind noch nicht durchgekommen, ich berichte aber weiter^^

PS: Ob ein Nachbau von Ichigos Bankei nun aber wirklich strafwuerdig ist, wäre wohl noch eine vertiefte Diskussion wert^^

Petitionsaufruf Petition, Politik, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka

So, diesmal ein wenig Politik^^

Ich hatte in diesem Weblog schon mal ein paar Worte über die geplanten Internet-Sperrlisten verloren:


http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/336990/


http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/336327/


Um es ganz kurz zu halten, Familienministerin Von der Leyen will den Zugriff auf kinderpornographischen Seiten sperren lassen. Anstelle der gewünschten Seite solle dann eine Stopp-Seite erscheinen. Ja, richtig, nicht die Sperrung der Seite selbst soll erzielt werden, sondern lediglich der Zugriff selbigen. Man versucht das Übel also bloß zu verstecken, anstatt etwas dagegen zu unternehmen.  Abgesehen davon ist eine solche DNS-Sperre derart wirkungslos, dass selbst DAU’s wie ich sie (mit Anleitung) in unter 2 Minuten umgehen könnten ->

 http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/27/internetsperre-umgehen-in-27-sekunden/  

 (Anmerkung: Dies ist kein Aufrufen zu Straftaten, da das Umgehen der Internetsperre (noch!) nicht strafbar ist…)

 

Zudem (und Hauptargument der Gegner), ist mit einer solchen Sperrliste uneingeschränkte Zensur möglich, was auch bspw. bei der finnischen Sperrliste zeigt, wo gerade mal ein verschwindend geringer Teil (40 Seiten von ca. 1000 gesperrten) tatsächlich strafrechtlich relevante Bilder beinhaltete.

 

http://www.heise.de/newsticker/Kinderporno-Sperren-im-internationalen-Vergleich--/meldung/133295    

 

Die Sperrliste scheint daher nicht vorrangig dem Schutz der Kinder zu dienen, sondern dies vielmehr als AUSREDE dazu zu benutzen, ein Zensurinstrument durchzuboxen. Genau dagegen wehren sich die Petenten, nämlich dagegen, ihre Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit zu behalten. Ich kann daher nur alle Bürger, denen ihre Grundrechte von Bedeutung sind, dazu auffordern, die Petition mitzuzeichnen (Klick auf das Banner, oder hier noch mal als Klarlink: ( "https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=3860" )

 

Weiterführende Informationen (Linkliste):

Zensur, zweiter Akt in drei Versen… (Ping) Grundrechte, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Von der Leyen will der Kinderpornografie im Internet einen Riegel vorschieben...
(Bericht in der Tagesschau dazu ansehen)

Trotz hohen Drucks aus dem Bundesfamilienministerium und dem Innenressort haben Internetprovider bei einer weiteren Sitzung der eingerichteten Arbeitsgruppe zu "Access Blocking" am heutigen Freitag in Berlin die von der Politik geforderte Vereinbarung zu Web-Blockaden von Kinderpornographie nicht unterzeichnet... (weiterlesen)

Die vom Familienministerium und dem Bundeskriminalamt beabsichtigte DNS-Blockade von Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten hat internationale Vorbilder. Ausgehend von einer norwegischen Initiative haben sich etliche Länder entschlossen, den jeweiligen Providern eine solche Sperre anzubieten. Ein Vergleich der Systeme zeigt, das längst nicht alle Provider in den einzelnen Ländern mitziehen und Sperrlisten wie Stopp-Server installieren. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich, doch stehen Zweifel an den Sperrlisten im Vordergrund... (weiterlesen)


PS: Eben in den Haise-Kommentaren gesehen:
Nur weil du noch keinen Löwen in freier Wildbahn gesehen hast heißt
das nicht dass es keine Löwen gibt.


Darauf möchte ich gerne antworten:
Nur weil dir jemand erzählt, es gäbe Pinguine am Nordpol,
ist es noch lange nicht wahr^^

Der Zensur erster Teil… (Ping) Grundrechte, Lawblog, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Der Chaos Computer Club hat den Vertrag veröffentlicht, den Internetprovider mit dem Bundeskriminalamt schließen sollen. Auf dieser Basis sollen dann kinderpornografische Inhalte oder solche, die das Bundeskriminalamt hierfür hält, gesperrt werden… (weiterlesen)