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Von den Problemen einer zweigleisigen Verteidigung Chemie, Physik, Recht , deutsches, Recht , europäisches

Autor:  Eru-Jiyuka
0. Einleitung und Sachverhaltsdarstellung

Wie bereits im vorletzten Weblogeintrag erwähnt, soll hier exemplarisch der Begriff der „trödlerischen Beweisführung“ anhand eines zweifelhaften Schriftstücks erläutert werden.

Zugute halten muss man dem Autor der Verteidigungsschrift bzw. Klage [1], dass er sein Handwerk durchaus versteht, denn der formale Teil enthält keine erkennbare Fehler. Der materielle Teil (und natürlich der Faktische) der Klage hingegen ist m.E völlig chaotisch, was das L. im folgenden detailliert darlegen möchte. Dazu muss – zur besseren Verständlichkeit – natürlich aus der – übrigens im Netz vollständig einsehbaren – Klage zitiert werden. [2]

Aber zurück zum Sachverhalt: Ein von dem europaweitem Glühbirnenverbot und Quecksilberlampengebot [3] („Energiesparlampen“) verständlicherweise verärgerter Ingenieur versucht sich diesem Diktat durch den Vertrieb sogenannter „Kleinheizgeräte“ [4], die „technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich“ sind [5] zu entziehen. Dass das nicht lange gut gehen konnte, war sicherlich zu erwarten, dennoch konnten jedoch – nach eigenen Angaben – 4000 Stück der in China produzierten „Heatballs“[5] ohne rechtliche Komplikationen importiert und vertrieben werden. Daraufhin wurde die Produktion von weiteren 40000 Stück veranlasst, welche ebenso importiert und vertrieben werden sollten.

Da zwischenzeitlich die der ersten Lieferung entnommenen Produktmuster mittlerweile u.a auf Produktsicherheit überprüft wurden und dabei der Vedacht der Unvereinbarkeit mit den für Glühbirnen zuständigen EU-Normen aufkam, wurde die Zollfreigabe dieser bis zum Ergebnis der gutachterlichen Prüfung ausgesetzt. Diese kam zu dem Ergebnis, das der „Heatball“ konventionellen Glühlampen gleichzustellen ist und daher gem. bereits genannter Norm nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Als Reaktion auf eine Abmahnung sowie der bestrittenen Klassifizierung des „Heatballs“ als konventionelle Glühlampe seitens des Vertreibers erliess die zuständige Instanz (Bezirksregierung) die Verfügung, „mittels welcher der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes das Inverkehrbringen sowie das Ausstellen der Heatballs untersagt wird“. [7] Dagegen erhob der Vertreiber das angreifende Rechtsmittel der Klage.

Das Hauptproblem dieser Klage ist nun, dass sie auf zwei verschiedenen Weisen zu überzeugen versucht, die sich gegenseitig widersprechen. Einerseits versucht sie die Glühlampeneigenschaft des „Heatball“ zu verneinen, anderseits jedoch beruft sie sich auf die Meinungsfreiheit, welches sich auch auf „Protestaktionen, die ihren Ausdruck in der Vermarktung eines Produktes, welches bewusst Ähnlichkeit zu einem verbotenen Gegenstand aufweist, um im Ergebnis das Thema des Protestes zu verdeutlichen“ erstrecke. [8] Zudem werden in der eigentlichen Argumentation auch einige „Nebenschauplätze“ eröffnet, auf deren Problematik zu gegebener Stelle eingegangen werden soll.

I. Anwendbarkeit der zuständigen Verordnungen

Zum ersteren wird ausgeführt, dass gemäss Ziffer 5 der Erwägung von EG 224/2009 nicht die optischen oder technischen Eigenschaften sondern ausschliesslich der vom Vertreiber (in casu der Kläger) angegebene bestimmungsgemässe Verwendungszweck für die Unterstellung eines Produktes unter diese Verordnung ausschlaggebend sei. Dabei wird nicht nur verkannt, dass die Erwägungsartikel nicht Gesetzesnormen selbst darstellen, sondern nur den Willen des Gesetzgebers erklären sollen. Diese sind dann zwar bei der Auslegung der Gesetzesartikel selbst zu berücksichtigen, revidieren diese aber nicht in kontrahierenden Fällen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen wollten, sie seien mit den eigentlichen Gesetzesartikeln gleichzustellen, so liesse sich obige Argumentation nicht direkt aus besagter Ziffer ableiten. [9] Wichtig ist hier der Begriff „im Wesentlichen“ als Zusatz zur Bestimmung zum Einsatz im Haushalt bzw. zur Erzeugung von Licht und in Folge zur Erhellung des Raumes. Dies bedeutet, dass auch Glühlampen, die bloss dazu geeignet sind, beim Einsatz im Haushalt zur Erhellung des Raumes zu dienen, der genannten Verordnung unterstehen. Klarer wird dieser Sachverhalt in Ziffer 4 der Erwägung von EG 224/2009 [10].

Das einzige, welches sich m.E direkt aus Ziffer 5 ableiten lässt, ist, dass Speziallampen eine Packungsbeilage benötigen, die ihre im Gegensatz zu Haushaltslampen besonderen Eigenschaften bescheinigen. Argumentum e contrario (welches wohl die Grundlage der Argumentation des Klägers war...) ist hier sinnentstellend und daher nicht anwendbar.

Auch wenn man die Ebene der Erwägungen verlässt und zu den eigentlichen Gesetzesnormen schreitet, wird es für den Kläger nicht besser. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EG 224/2009 [11] greift die Erwägungen Ziff. 4 & 5 nämlich insofern auf, dass Haushaltslampen durch ihre Definition und nicht ihren Verwendungszweck bestimmt sind. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass „der Heatball entgegen der Definition in Art. 2 Ziff. 3 nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt ist, stellt dieser auch keine Haushaltslampe dar.“ [12], muss Ihm Recht gegeben werden, da der Gesetzgeber es in Art. 2 Ziff. 3 EG 224/2009 [13] tatsächlich versäumt hat, schon bei einfachem (statt kumaltivem) Tatbestand auf die Klassifizierung als Haushaltslampe zu erkennen. Daraus zu schlussfolgern – wie das der Kläger tut - beim „Heatball“ „könnte vorliegend allenfalls eine Einstufung als Speziallampe angenommen werden.“ [14], ist allerdings als Argumentum ad ignorantiam [15] unzulässig.

Selbst wenn man der Einlassung der Klägers Glauben schenken mag, dass der „Heatball“ ausschliesslich zu Heizungszwecken eingesetzt wird, so verhindern alleine die durch technische Nebenfolge erzeugten 5% Licht, was tatsachengemäss auch in der Produktinformation nicht verheimlicht wird, [16] eine Einstufung als Speziallampe gem. Art. 2 Ziff. 4. EG 224/2009 [17]. Diese bestimmt nämlich, dass auch eine blosse Eignung zur Raumbeleuchtung im Haushalt der Einstufung als Speziallampe entgegensteht. Davon abgesehen, dass der Kläger auf seiner Webseite bereits indirekt zugibt, dass auch gewöhnliche Glühbirnen über einen Wirkungsgrad in selber Höhe verfügen (also 95% Wärme, 5% Licht...) [18], muss entgegen der Annahme des Klägers [19] diese Raumbeleuchtung nach Art. 2 Ziff. 1 EG 224/2009 auch nicht ausschliesslich durch eine Lampe erfolgen, es reicht bereits dann nicht zur Speziallampe, wenn das „Corpus Delicti“ [20] zur allgemeinen Beleuchtung zusätzlich beiträgt [21], was angesichts der elektrischen Daten (230V, 100W) [22] sowie des bereits erwähnten Wirkungsgrads gegeben sein dürfte.

Der Einwand, eine Gleichstellung des „Heatball“ mit Hitzelampen biete sich an, [23] ist m.E fachlich falsch. Hitzelampen sollen – zumindest dem Wortlaut nach – darauf ausgerichtet sein, die elektrische Energie bestmöglich in Wärmestrahlung umzuwandeln. Solche Lampen emittieren sinnigerweise nicht sichtbares Licht, sondern Infrarotstrahlung, da diese besser dazu geeignet ist. [24] Zusätzlich sind die Glaskörper solche Lampen oft rot-getönt, womit kurzwellige Strahlung so gefiltert werden soll, dass nur rote und infrarote Strahlung ausgesendet wird. [25] Der Anteil an ausgestrahltem sichtbarem Licht wird durch diese Technik im Vergleich zur konventionellen Glühlampe sehr gering gehalten [26] , sodass kaum mehr gesagt werden kann, die Hitzelampe sie „technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich“. Auch wenn der Kläger auf seiner Webseite ein Produktbild bewusst vermeidet [27], lässt sich aus den Abbildungen im Prüfbericht gut ersehen, dass weder ein genügender Filter vorhanden ist, noch eine sonstige technische Massnahme vorliegt, die es rechtfertigen würde, den „Heatball“ als Hitzelampe zu klassifizieren.

Da der „Heatball“ weder als Haushaltslampe noch als Speziallampe zu klassifizieren ist, verbleibt konstruktionsbedingt bzw. nach Erklärung des Klägers zur eingesetzten Technik letztlich eine Einstufung als „herkömmliche Glühbirne“ nach Art. 2 Ziff. 8 EG 224/2009. Damit untersteht der „Heatball“ sehr wohl den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 i.V mit Anhang II EG 224/2009 [28], deren Nichteinhaltung [29] dazu führt, dass der „Heatball“ gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 nicht in Verkehr gebracht werden und zudem vom Markt genommen werden darf. [30]

II. Keine Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht

Soweit sich der Kläger darauf beruft, andere Anbieter von Leuchtgeräten würden technisch gleiche oder ähnliche Produkte ebenfalls als Speziallampen anbieten (konkret genannt werden eine Signallampe [31] von Osram und eine stossfeste Lampe von Philips [32]) und daraus eine Legitimation für sich ableitet [33], nämliches zu tun, kann dieser Auffassung gleich doppelt nicht gefolgt werden.

Im Fall der Signallampe ist die Klassifikation als Speziallampe eindeutig gerechtfertigt, denn, mal vom wahnwitzigen Preis abgesehen, verliert sich die Eignung zur Beleuchtung im Haushalt bereits dadurch, dass diese Lampe nur mit speziellen Signalgebern kompatibel ist und zudem zur Auswechslung der Lampe spezielles Zubehör benötigt wird. Eignung erfordert m.E nämlich, das die jeweilige Benutzungsart zumindest auch tatsächlich möglich und nicht nur theoretisch konstruierbar ist. [34]

Im Fall der stossfesten Lampe von Philips ist dem Kläger jedoch zuzustimmen, soweit er die Einstufung als Speziallampe rügt. Allein dadurch, dass die Lampe konstruktionsbedingt für den Einsatz in Industrie und Bergbau bestimmt sein mag, ergibt sich nicht, dass diese nicht geeignet ist, zur Raumbeleuchtung im Haushalt wenigstens beizutragen. Hier ist analog die oben unter Punkt I. dargelegte Subsumtion anwendbar...

Auch wenn man der Auffassung folgt, beide oben genannte Lampen seien tatsächlich zu unrecht als Speziallampen verkauft worden, so folgt daraus gerade NICHT, dass es dem Kläger ermöglicht werden muss, sein Produkt ebenfalls entgegen den Vorschriften zu verkaufen. Eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht, wonach eine Behörde daran gebunden wäre, jedermann einen Rechtsbruch zuzugestehen, weil sie in einem konkreten Fall vom Recht abwich (was grundsätzlich auch durch unterlassen geschehen kann...), existiert nicht. [35] Einen Anspruch auf eine solche lässt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise dann aufgehoben, wenn die Behörde die rechtswidrigen Bestimmungen zur ständigen Praxis erklärt, sei dies durch konsequentes Nichtanwenden der gesetzlichen oder durch ausdrückliche Willenserklärung. [36] Dann ist der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gerechtfertigt, weil er sich aus dem aus Art. 20 Abs 3. GG ableitbarem Schutz der Rechtssicherheit ergibt. [37]

Mal von der Frage abgesehen, ob ständige Praxis überhaupt durch unterlassen begründet werden kann, (m.E eher nein), ist die Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht i.c schon deshalb unmöglich, weil die Behörde in ihrer Entscheidung nicht vom Recht abgewichen ist.

(Sie behandelte sowohl Signallampe korrekt als Speziallampe, wie auch den „Heatball“ als herkömmliche Glühbirne. Aufgrund letzterer Einschätzung sowie der festgestellten Unvereinbarkeit des „Heatballs“ mit den Normen hat sie ja gerade das Verfahren eingeleitet...)

III. Keine Berufung auf Kunstfreiheit

Der Kläger bringt vor, das Inverkehrbringen sowie der Vertrieb des „Heatballs“ sei im Zusammenhang mit seiner Webseite als Aktionskunst anzusehen und daher als Ausfluss der Kunstfreiheit von Art. 5 Abs. 3 GG vom Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 auszunehmen sei. [38]

Es mag irritieren, dass die Anwendbarkeit von supranationalem Recht mit Berufung auf nationales (Grund)Recht angefochten wird. Im Falle einer Gesetzeskollision hebt nämlich die ranghöhere Norm die Rechtswirkung der niederen grundsätzlich auf. So besagt etwa Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Anders gilt jedoch dann, wenn das supranationale Recht auf einer Legitimation mit Vertragscharakter aufbaut, die von einer (anerkannten) nationalen Ausschlussklausel für bestimmtes nationales Recht betroffen ist (wie sie in DE für Angelegenheiten der EU mit Art. 23 Abs 1. Satz 3 GG [39] vorhanden ist) UND ein unzulässiger Eingriff in eben jenes erfolgt. [40] In solchen Fällen wird dann konstruiert, die EG hätte die entsprechende Norm bzw. deren relevanten Teile ohne genügende Vollmacht erlassen (so genannter „Ultra vires“-Akt), weil der Grundsatz der Grundrechtsbindung, zu der Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Art. 1 Abs. 3 GG [41] verpflichtet sind, gemäss Art. 79 Abs. 3 GG [42] nicht delegiert werden kann. [43] Formell ist das Begehren also durchaus zulässig.

Der Kläger führt zum beanspruchten Kunstbegriff aus, er wolle mit dem Vertrieb des „Heatballs“ gegen
das von EG 224/2009 aufgestellte Glühbirnenverbot protestieren. [44] Dazu verweist er auf tatsächliche Nachteile der Energiesparlampen, namentlich den Quecksilbergehalt [45], die Auswirkung der Lichtfarbe auf den menschlichen Körper [46], sowie eher unqualifiziert auf “ein Plasma [...] welches nach ersten Einschätzungen wohl Strahlungen jenseits des UV bis hin zu der sog. weichen Röntgenstrahlung generiert.„ [47]

Auch das Kammergericht Berlin hat entgegen den Ausführungen des Klägers im Zitat [48] nicht festgestellt, dass dem Produktvertrieb der Klägers der Kunstbegriff zukommt. Aus dem Zitat ergibt sich nur der Vortrag des Klägers, welcher indirekt zitiert wird, und zusätzliche die rechtliche Feststellung, dass die Webseite des Klägers keine irreführende Werbung darstellt.

Gem. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [49] muss eine wie auch immer gerichtete Aktion zumindest eine schöpferische Gestaltungskomponente beinhalten, welche die Persönlichkeit des Schöpfers
ausdrückt, um als Kunst anerkannt zu werden. I.c. Lässt sich schon streiten, ob die satirisch-ironische Gestaltung der Webseite des Klägers ausreicht, um seinen Protest gegen das Glühbirnenverbot als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG zu begründen. Wird nämlich keine besondere, künstlerische Form [50] für eine Protestaktion gewählt, so handelt es sich „lediglich“ um eine freie Meinungsäusserung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Auch wenn man darauf abstellt, aufgrund der Originalität, mit welcher der Kläger die Definition des Wirkungsgrad sprachlich in sein Gegenteil verkehrt, ergebe sich der Kunstcharakter des Protestes, so ergibt sich daraus nicht das Recht, ein den Vorschriften offensichtlich zuwiederlaufendes Produkt in Verkehr zu bringen. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 GG, der eben nicht auf Selbsthilfe, sondern auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. [51] Indirekt lässt sich dies auch aus dem Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verfassungsbeschwerde entnehmen. [52]

Die Kunstfreiheit ist zwar weit aufzufassen, die reine Vermarktung eines nichtkünstlerischen Produkts kann jedoch eindeutig nicht darunter fallen. Diese fällt vielmehr als Recht auf schrankenlose Berufsausübung unter Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Beide letztgenannten Grundrechte haben allerdings immanente Beschränkungsklauseln und sind nicht wie die Kunstfreiheit schrankenlos gewährt. [53]

Jedenfalls lässt sich eine Berufung auf die Kunstfreiheit, soweit es den Vertrieb des „Heatballs“ betrifft, eindeutig nicht begründen.

IV. Vorliegen trölerischer Beweisführung

(So, und erst jetzt kommt das L. wieder darauf zu sprechen, weswegen er den Artikel ursprünglich mal begonnen hat^^)

Trölerisch handelt, wer vorsätzlich nicht ernstgemeinte Rechtsmittel, ein Rechtsmittel ohne jeglichem Versuch (oder mit offensichtlich abstrusem) einer Begründung einlegt oder dessen Argumentation die Rechtmässigkeit seiner Anträge selbst widerlegt, während er weiter an diesen festhält. [54]

I.c. ist letzteres erfüllt, weil der Kläger nicht etwa einen Eventualantrag [55] vorbringt, sondern sich seine Anträge diametral widersprechen, denn wenn – wie von ihm ausgeführt – der „Heatball“ nicht den Vorschriften von EG 224/2009 unterläge, der Protest gegen ebenjene EU-Norm nicht gegeben und ein evt. Schutz aus Gründen der Kunstfreiheit hinfällig wäre. Dass er diesen dennoch beantragt, zeigt – auch wenn dies ausdrücklich abgestritten wird – dass er selbst davon ausgeht, der „Heatball“ verstosse gegen die genannten Vorschriften und daher unter protestbedingter Aktionskunst um Rechtsschutz für ein vorschriftenwidriges Produkt bittet.

Dies stellt einen Widerspruch gegen das frühere Verhalten dar und ist damit im Ergebnis trölerisch. (Beide Anträge sind an sich m.E zulässig, die Unzulässigkeit ergibt sich i.c erst aus der Kollision der beiden.)

V. Abschliessende Subsumtion

1. Die Verordnungen EG 224/2009 und EG 32/2005 sind im Fall des „Heatballs“ anwendbar.
2. Der „Heatball“ erfüllt die Anforderungen gem. Anhang II EG 224/2009 nicht, weshalb Massnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 EG 32/2005 zulässig und angezeigt sind.
3. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf Gewährleistung der Rechtssicherheit gem. Art 20 Abs. 3 GG geheilt werden
4. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG geheilt werden.
5. Die Verletzung vorgenannter EG-Normen kann nicht durch Berufung auf die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG geheilt werden.
6. Wer zu erkennen gibt, dass er der eigenen Beweisführung keinen Glauben schenkt, der handelt trödlerisch.
7. Die Klage sollte folglich unter voller Kostenfolge für den Kläger vollständig abgewiesen werden.


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[1] Verteidigungsschriften gibt es strenggenommen nur im Strafrecht, wobei unklar ist, ob damit - wie es BERTLING/MÜNSTER - darstellen die Stellungsname des Anwalts zur Aktenlage im Ermittlungsverfahren, oder/und das (schriftliche) Plädoyer des Verteidigers gemeint ist... In casu ist jedoch eine verwaltungsrechtliche Verfügung betroffen, die verfahrensrechtlich den Abschluss eines (hoheitlichen) Rechtsaktes darstellt. Daher ist – analog zur Revision im Straf(prozess)recht – keine Verteidigung gegen die Verfügung, sondern nur ein Angriff – eben die Klage – auf ebenselbe zulässig.

[2] Man mag sich darum streiten, ob hier der Erschöpfungsgrundsatz anwendbar ist (m.E nein) oder ob anwaltliche Schriftsätze überhaupt über die vom deutschen Urheberrecht als schutzbegründend geforderte geistige Schöpfungshöhe verfügen (m.E ebenfalls nein), jedenfalls sieht das L. seine Legitimation dazu durch § 51 Abs. 1 UrhG (Wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts) eventual durch § 24 Abs. 1 UrhG (Freie Benutzung für selbständiges Werk) gegeben.

[3] VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 DER KOMMISSION vom 18. März 2009 mit Verweis auf
RICHTLINIE 2005/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2005

Und nein, hier soll nun keine umfassende Diskussion zum Lissabonvertrag und seiner de facto Entmachtung der Mitgliedstaatsparlamente erfolgen...

[4] Direktes Zitat aus der Klage, S. 2 Punkt II.1 Abs. 2 der Begründung

[5] Zitat im Zitat, Klage S. 11 | www.heatball.de Abs. 3 Spalte 1 (Stand: 23.06.2011)

[6] Produktname gemäss Klage, S. 2 Punkt II.1 Abs. 1 der Begründung

[7] Direktes Zitat aus der Klage, S. 2 Antragspunkt 1.

[8] Direktes Zitat aus der Klage, S. 16/17 letzter bzw. erster Satz

[9] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im
Wesentlichen
zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung
von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu,
durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch
künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum
zu verbessern. Speziallampen (wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen,
Terrariumsbeleuchtungen oder Hausgeräten
zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden
Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet
sind), sollten von dieser Verordnung nicht erfasst
werden.

[10] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für
die in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig davon,
wo sie betrieben werden
; solche Anforderungen können
daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des
Produkts
(wie zur Beleuchtung im Haushalt) erlassen werden.

[11] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an
Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht festgelegt, die auch
dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr
gebracht werden
oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut
sind.

[12] Direktes Zitat aus der Klage, S. 7 Abs. 3 Satz 1

[13] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

3. „Haushaltslampe“ bezeichnet eine Lampe, die zur Raumbeleuchtung
im Haushalt bestimmt und keine Speziallampe
ist.

[14] Direktes Zitat aus der Klage, S. 8 Punkt II Abs. 1 Satz 1

[15] Argumentum ad ignorantiam ist ein logischer Fehlschluss, der davon ausgeht, dass eine These dann wahr ist, wenn eine andere, welches sich auf das selbe Objekt bezieht, sich als falsch erwies.
Solche Argumente sind grundsätzlich unzulässig, da sich die Thesen zwar auf das selbe Objekt beziehen, aber ansonsten unabhängig sind, und somit kein logischer Kausalzusammenhang bestehen kann.

Für ausführlichere Erklärung wird der Wikilink hierzu empfohlen.

[16] Indirektes Zitat aus der Klage S. 8 Punkt II Abs. 2 Satz 3 | www.heatball.de/wirkungsgrad.php
Abs. 2 Satz 3 (Stand: 31.05.2011)

[17] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

4. „Speziallampe“ bezeichnet eine Lampe, die aufgrund ihrer
technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten
Produktinformation nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt
geeignet ist.

[18] Markierung der Aussage in www.heatball.de/links_backup/95prozent.pdf (Stand 31.05.2011) lässt m.E zumindest auf konkludente Anerkennung dieser Tatsache schliessen...

[19] Vgl. Klage, S. 7 Abs. 3 Satz 4

[20] Diese Bezeichnung wird hier NICHT (wie üblich) im strafrechtlichen Sinn als eine den Täter überführendes Beweismittel angesehen, sondern im übertragenen Sinn für einen, den einschlägigen Verordnungen zuwiderlaufenden Gegenstand verwendet...

[21] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

1. „Raumbeleuchtung im Haushalt“ bezeichnet die alleinige
oder zusätzliche Beleuchtung eines Raumes im Haushalt
durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches
Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem
Raum.

[22] www.heatball.de/images/100w_80.gif (Stand 31.05.2011)

[23] Indirektes Zitat aus der Klage, S. 8 Punkt II Abs. 2 Satz 4

[24] Für diejenigen, die es interessiert, ein kurzer physikalischer Nachweis
(den das L. allerdings einige Tage Recherchearbeit und sehr viel Nerven kostete...) :

Absorptionsgrad vom Wärmestrahlung, in Abhängigkeit der Wellenlänge der einfallenden Strahlung nach Formel von LAMBERT-BOUGER:

φ(x) = φ(0)*(e^-αx) (in casu φ(0), x = konst.)
wobei α = (4πν / c(0)) *k (Verhältnis von Absorptionskoeffizient und Frequenz bzw. Kreiswellenzahl)
und k = 2π / λ (Beziehung der Kreiswellenzahl zur Wellenlänge)

folglich
α = (4πν / c(0))* (2π / λ )
<=> α = (4π(c(0)/λ / c(0))* (2π / λ )
<=> α = (4π(1/λ)* (2π / λ )
<=> α = (4π /λ)* (2π / λ )
<=> α = 8π^2 / λ^2

Einsetzen in (von Konstanten befreiter) LAMBERT-BOUGER-Gleichung liefert allgemein
φ(x) = e^-(8π^2 / λ^2)

und für die Werte
λ(1) = 590nm (übliches gelbes Licht) = 5.4*10^-7 m -> φ(x) = e^-(2.27*10^14 1/m^2)
λ(2) = 2500nm (Mittlere Infrarotstrahlung) = 2.5*10^-6 m -> φ(x) = e^-(1.26*10^13 1/m^2)

(Der Wert von λ(1) ist auf die Spektrallinie von Natrium kalibriert...)

Die Endergebnisse sind aufgrund der gewählten Masseinheit nicht mehr sinnig anzugeben, da sie 0 hinreichend nahe kommen und daher in der Rundungsfalle verschwinden.

Der signifikante Unterschied lässt sich jedoch wie folgt darstellen: e^-x > e^-(x+1)

Folglich ist das Absorptionsvermögen eines beliebigen Stoffes umso höher – er nimmt mehr Wärme(strahlung) bei gleicher Masse an Energie (ja, nach E = mc^2 (EINSTEIN) hat Energie eine Masse...) , auf - je länger die Wellenlänge der Strahlung ist.

[25] Die Klage (S. 8 Punkt II Abs. 4) nennt http://www.spezial-leuchtmittel.de/ als Referenz für Heizlampen. Etwa die Produkte <<OSRAM THERA DeLuxe>> oder <<PHILIPS Infraphil PAR38E>> wären hier als Beweis dafür zu nennen, dass genannte Konstruktionsweise durchaus üblich ist.
(Der Link ist in der Klage übrigens falsch geschrieben, mit einem grossen i, statt einem kleinen L...)

[26] Im Netz geistern sehr viele Angaben über den Anteil des „Ablichts“ umher. 2%, 1% 0.5%, 0.1%, um nur einige lustige Zahlen zu nennen. Rein logisch gesehen MUSS der Lichtanteil der Heizlampe jedoch kleiner sein, als derjenige eine Glühbirne, da – wie bereits erwähnt - der überwiegende Anteil des sichtbaren Lichtes herausgefiltert wird.

[27] Vgl. Klage S. 16 Abs. 3
(Auf die Bewertung des damit indirekt behaupteten Kunstcharakter kommt das L. weiter unten zurück...)

[28] Dies ist zugegebenermassen redaktionell äusserst schlecht geraten. Art. 3 Abs. 1 EG 224/2009 spricht nur von „Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“, für die „die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen“ gelten. Erst aus diesem Anhang, der bestimmt „Herkömmliche Glühlampen mit [bestimmten Sockeln] sind von den Anforderungen [...] dieser Verordnung [...] ausgenommen“ ergibt sich dies als argumentum e contrario.
Man könnte auch argumentieren, dass dies den Bogen des Bestimmtheitsgebots, das sich aus Art . 80 Abs. 1 i.V mit Art. 103 Abs. 2 GG ableitet, überspannt. Dies wird jedoch vom Kläger nicht vorgebracht...

[29] Zur Feststellung dieser ersehe man die Beurteilung auf S. 7 des bereits verlinkten Prüfberichts...

[30] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(1) [...] Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes
Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen
entsprechen könnte
, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen
Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum
Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen
Produkts, solange es den Bestimmungen nicht
entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der
Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen
und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts
eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass
es vom Markt genommen wird.


[31] Nach der Angaben des Klägers können damit nur die Produkte <<OSRAM SIG 1546 >>, <<OSRAM SIG 1543>> oder <<OSRAM SIG 1541>> gemeint sein.

[32] Gemeint ist wohl <<PHILIPS STOSSFESTE NORMALLAMPE E27>>...

[33] Vgl. Klage, S. 8 Punkt II Abs. 4, S. 9 Abs. 1

[34] So ist es rein theoretisch sicherlich möglich, eine Heizlampe als Leselampe zu missbrauchen. Dennoch sollte man vor dem Vorhaben absehen, da die Infrarotstrahlung aufgrund des funktionsbedingten kleinen Abstands erst die Lektüre und schliesslich einem selbst schon nach kurzer Zeit gut durch braten dürfte...

[35] Da reine Staatsrechtsdogmatik obwohl CH-Recht behandelnd ist im Ergebnis gleich:
MARANTELLI-SONANINI, S.96 Punkt 2.5.1.2.2.2

[36] Für ein Beispiel zu letzterem empfiehlt das L. <<21 O 519/95 LG Stuttgart>> als Nachtlektüre, etwa in der hübsch aufbereiteten Fassung von HÖCKER/BRENNECKE (Und, ja, das ist hier die Schleichwerbung^^)

[37] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

[38] Vgl. Klage S. 9 Abs. 2 und 3, S. 11 Abs. 1 und 2

[39] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(1) [...] Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

[40] 7. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben. [...]


BVerfG – 2 BvR 2134, 2159/92 – E. 7

[41] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

[42] [...] Die Unionsorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden [...] [...] Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet, Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie [...] im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität [...] erfolgen [...] und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen.


BVerfG – 2 BvR 2661/06 – Rn. 61

[43] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[44] Vgl. Klage S. 9 Abs. 3 ff.

[45] Quecksilber ist ein bei Normalbedingungen flüssiges Metall. Sein Dampfdruck ist verglichen mit anderen Metallen derart hoch, sodass es bereits bei Zimmertemperatur, allerdings nur sehr langsam verdunstet. Die entstehenden Dämpfe sind sehr giftig. Flüssiges Quecksilber an sich ist dennoch relativ ungefährlich, da es weder sonderlich hautresorptiv ist, noch über die Schleimhäute in grösserer Menge aufgenommen wird. In alchemystischer Zeit wurde von Quacksalbern gar flüssiges Quecksilber zur Einnahme gegen sehr viele Krankheiten (u.a Syphilis) verschrieben. Zwar kamen dabei durchaus Todesfälle durch das „Medikament“ vor, diese lagen aber eher an der hohen Dichte des flüssigen Quecksilbers, die etwa zu sehr schmerzhaften Magen- und Darmdurchbrüchen führte. Deutlich öfter wurde das Quecksilber schlicht unverändert wieder auf natürlichem Wege ausgeschieden...

Quecksilberkationen (insb. Hg2+) sind hingegen sehr gut resorbierbar, sodass lösliche Verbindungen deutlich gefährlicher als das blosse Metall sind. Nahezu unlösliche Verbindungen wie etwa Quecksilber(II)sulfid – besser bekannt als Künstlerpigment „Zinnober“ - sind dementsprechend ungiftig. Strenggenommen sind die Quecksilber(I)halogenide auch schwerlöslich, sie zerfallen jedoch durch Licht katalytsiert zu Quecksilber und dem entsprechenden (mehr oder weniger) löslichen Quecksilber(II)halogenid, weshalb sie nicht als ungiftig eingestuft werden können.



Lösliche Quecksilberkationen lagern sich an der Thiolgruppe der genetisch codierten L-α-Amino-Carbonsäure Cystein an. Dadurch behindern sie die Ausbildung von Disulfidbrücken bei der Proteinfaltung, verhindern Bioreaktionen, die die Thiolgruppe zur Katalysation direkt benötigen und stören den Aufbau von den wichtigen Antioxidaten Glutathion und Taurin, sowie dem am Energiestoffwechsel beteiligten Coenzym A. Kovalent gebundenes Quecksilber (etwa aus (Di)mehtylquecksilber) kann radikalisch gespalten werden und sich dann ebenfalls an die Thiolbindung anbinden.

Durch die Störung integraler Biomechanismen erklärt sich also die Giftigkeit des löslichen kationischen bzw. radikalischen Quecksilbers. Dieses kann vom Körper nicht in genügender Weise abgebaut werden, sodass es kumulativ toxisch wirkt.

Insofern ist die Sorge, dass sich aus dem in Energiesparlampen genutzten Quecksilberdampf gerade durch die starke Bruchanfälligkeit und dem Nichtvorhandensein einer Schutzummantlung eine reelle Gefahr für den Endverbraucher ergibt, durchaus nicht von der Hand zu weisen.

Zu gute halten muss man dem Kläger ferner auch, dass die EU inkonsequent ist, was Quecksilber anbelangt. Einerseits wird der Quecksilberdampf-Gehalt der Energiesparlampen als unvermeidlich hinzunehmen erklärt, andererseits wird jedoch Quecksilber als solches nach Art. 4 EG 1102/2008 allgemein als Abfall erachtet. Nach Erwägung 1 der selben Verordnung stellt Freisetzung von Quecksilber gar eine globale Gefahr dar. Durch EG 51/2007 wurde denn auch die Verwendung von Quecksilber in Messinstrumenten und (zumindest potentiell) auch in medizinischen Geräten verboten. Unter diesen Gesichtspunkt erscheint das Forcieren von Energiesparlampen als anzustrebender Standard von Seiten der EU sowohl gleichermassen unberechtigt, wie auch zynisch und heuchlerisch zu sein.

[46] Das ist zugegebenermassen ein interessantes Phänomen. Die Biosynthese von Melatonin, dem Hormon, welches für die Steuerung der biologischen Uhr der Körpers zuständig ist, erfolgt in zwei Schritten von Serotonin aus, welches seinerseits wiederum aus der genetisch codierten L-α-Amino-Carbonsäure Tryphtophan dargestellt wird, nämlich wird das Serotonin erst am Ethylaminrest acetyliert, und danach der Hydroxyrest methyliert. Für den ersten Schritt ist das Enzym Serotonin-N-Acetyltransferase als Katalysator zum Übertragen der Acetylgruppe zuständig. Die Aktivität dieses Enzyms wird indirekt über das Vorhandensein von Tageslicht gesteuert, will sagen: wenn dunkel, dann stark aktiv^^
Da die Definition des Tageslichts von der Wellenlänge abhängt, und kaltes Licht diesem hinreichend nahe kommen kann, ist es durchaus möglich, dass das Enzym davon irritiert wird. Daraus können Schlafstörungen entstehen, wenn der Melatonin-Ausfall nicht kompensiert wird.

Das L. erachtet dies zwar eher als Vorteil, da er sich dadurch länger konzentrieren kann, aber da der weit grössere Teil der Verbraucher im allgemeinen Warmtöne auf Grund der wenigstens psychologisch empfundenen „Behaglichkeit und Gemütlichkeit“ bevorzugt, überwiegt hier die konträre Meinung. Es wäre dann mal noch experimentell zu ergründen, ob warmes Licht als physiologische Wirkung eventuell den Körper dazu anregt, mehr Oxytocin auszuschütten, womit diese Bevorzugung eine durchaus wissenschaftliche sinnige Grundlage hätte...

[47] Was hier gemeint ist, ist unklar. Evt. soll dies auf die von WIEN/PLANCK gefundene Tatsache verweisen, wonach um so kurzwelligere Strahlung emittiert wird, je höher die Betriebstemperatur einer Lampe und damit je „blauer“ ihre Lichtfarbe ist. Weshalb dann aber nur gegen die erste Energieabgabe beim Einschalten der Lampe argumentiert wird, erscheint zumal das Plasma keine gesonderte Substanz ist, sondern nur einen besonderen, ionenreichen Aggregatzustand darstellt, etwas seltsam...

Allenfalls könnte man noch argumentieren, dass elementares Quecksilber im Plasmazustand sich eher im gefährlicheren Ionenzustand befinden könnte, da dieses aber dann ohnehin in gasförmiger Form vorliegt, dürfte das für die Giftigkeit relativ irrelevant sein...

[48] Vgl. Klage S. 12

[49] 1. Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.


BVerfG – 1 BvR 435/68 – Punkt III.1


[50] Als Beispiel für die besondere künstlerische Form des Protestes könnte man etwa den Zensursula-Song gegen das ZugErschwG anführen... (zu dessen Legitimation ersehe man bitte diesen Blogeintrag)

[51] Wortlaut (Hervorhebungen stammen vom L.^^):

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

[52] Auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann nicht verlangt werden, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen.

BVerfG – 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 – Rn. 41 Satz 6

[53] Auch hier könnte man wieder argumentieren, dass die konkrete Grundrechtseinschränkung - soweit sie bestehen mag – unwirksam sei, weil EG 224/2009 nicht direkt darauf hinweist, das Art. 12 GG eingeschränkt wird. Diese Frage kann jedoch analog zu [28] offen bleiben, da der Kläger keine Verletzung des Grundsatzes von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 rügt.

[54] [...] Im bezirksgerichtlichen Urteil wird auf S. 12 festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt von ND 2 (neben anderen) im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der bezirksgerichtlichen Befragung an der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt hat. Das Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb diese Sachverhalte rechtsgenüglich erstellt seien.

1.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn unter den vorliegenden Umständen in klar umschriebenen und anerkannten Fällen in dieser summarischen Beurteilung verfahren wird. Der verbeiständete Beschwerdeführer war über den Anklagesachverhalt, die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens und die anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches unmissverständlich aufgeklärt und hat den Vorhalt im Untersuchungsverfahren und anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung in der Befragung vollumfänglich anerkannt. Eine Verletzung des Gehörsrechts ist nicht ersichtlich. [...]

[...]Die Einwände sind trölerisch.

BGer 6B_972/2008 vom 13.01.2009


Es ergibt sich analog auch aus dem Rechtsgrundsatz „Venire contra factum proprium“, der einen Verstoss gegen Treu und Glauben untersagt.

[55] Vgl. GÖNSCH zum Thema

gesunder Menschenverstand vs. Rechtsordnung Agent Provocateur, Grundrechte, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich hatte das L. ja gedacht, den Themenkomplex „Agent Provocateur“ mittlerweile zu Genüge behandelt zu haben. Der Rummel um Tatort Internet [1] ist etwas zuneige gegangen, FIALAs Gefasel hatte glücklicherweise den selben Effekt wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde üblicherweise, und nur die drei grossen Fs (Fristlos, Formlos, Fruchtlos) bewirkt. Tja, falsch gedacht, nicht nur aller guten Dinge sind drei...

[IRONIE-Modus aus, JURA-Modus ein]

Wie bereits erwähnt, tritt ab dem 01.01.2011 eine neue, von Volk und Ständen angenommene, gesamt-schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Diese änderte neben anderem auch die Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung, die sich (jedenfalls im Kanton Zürich [2]) bisher nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) richteten. Auch dieses verbot „Agent Provocateur“ eigentlich, liess aber in Fällen, in welchen davon ausgegangen werden musste, dass eine der (im Normenkatalog genannten [3]) Straftaten verübt werden sollte, die verdeckte Ermittlung ausdrücklich zu. [4] Die zuständige Norm der schweizerischen Strafprozessordnung verlangt hingegen, dass ein Verdacht bestehen muss, der auf eine begangene Straftat, welche im Normenkatalog der neuen Strafprozessordnung genannt wird [5], hinweist. Damit soll korrekterweise mit den (verdeckten) Ermittlungen erst dann begonnen werden, wenn zumindest Anhaltspunkte für den Versuch einer Straftat bestehen und nicht bereits dann, wenn der Verdacht nur (straflose) Vorbereitungshandlungen zu umfassen vermag. Dies bewirkt, dass unnötige Verfahren und Prozesse vermieden werden, und die Ermittlungsarbeit insgesamt effektiver und weniger kostenintensiv wird.

Die Schwyzer Behörden sahen das offensichtlich anders, denn sie haben aufgrund dieser, als Gesetzeslücke empfundenen Situation ihre Polizeiverordnung um einen Passus erweitert, der schlechter kaum geschrieben sein könnte. Gemäss diesem dürfen künftig nämlich bereits dann verdeckte Ermittlungen erfolgen, wenn hinreichend vermutet werden kann, dass strafbare Handlungen verübt werden können. [6]

Besser ausgedrückt: Wann immer eine Person eine Straftat [7] begehen könnte, darf gegen sie verdeckt ermittelt werden. Dies lässt nicht nur sämtlichen Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismässigkeit [8] vermissen, sondern kann auch weitreichendere Folgen haben, da ein solcher Verdacht dazu ausreicht, Observationen [9], Überwachungen [10] oder erkennungsdienstliche Massnahmen [11] durchzuführen. Da die Schwyzer Polizeiverordnung nicht formelles Gesetz sondern blosser Rechtserlass (auf Verordnungsstufe) ist, und dem hier beleuchteten Paragraphen weder ein sinniges öffentliches Interesse zugrunde liegt, noch er ausschliesslich in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr angewandt werden kann, ist er nicht ausreichend gerechtfertigt, Grundrechte (schwer) einzuschränken. [12] Die Norm ist daher verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre [13], auf Schutz vor Willkür [14] und (subsidiär) auf persönliche Freiheit [15] verstösst. [16]

Die Bundesrätin und Vorsteherin des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartamentes SOMMARUGA, möchte diese „Gesetzeslücke“ nun gesamt-schweizerisch wie folgt „schliessen“: die zuständige Instanz, die bisher nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK), die strenggenommen kein Ermittlungsorgan sondern Dienstleistungsbetrieb für Recherchen und nationale Analysen zum Thema ist [17] , spätestens bei Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden jedoch denselben Bestimmungen unterliegt, soll künftig dem Kanton Schwyz unterstellt werden. Dadurch, so erhofft sich SOMMARUGA, würde die Schwyzer Polizeiverordnung gesamt-schweizerisch wirksam und das Ungemach der schweizerischen Strafprozessordnung liesse sich umgehen. Diese Ansicht geht gleich mehrfach fehl, da die Zuständigkeit für die Strafprozessordnung(en) beim Bund liegt, sodass abweichende Normen in kantonalen Gesetzen nichtig sind [18], weil sie gegen das aus dem Subsidiaritätsprinzip abzuleitende Zuständigkeitsprinzip verstossen. [19] Desweiteren würde die KOBIK mit der Unterstellung von nationalem zu kantonalem Betrieb degradiert, womit gemäss dem Souveränitätsprinzip [20] die Kompetenzen zur (bedingungslosen) Zusammenarbeit mit den Behörden des KOBIK an der Kantonsgrenze enden müssen, und sie über diese hinaus nur in Fällen formeller Amts- und Rechtshilfe agieren könnten. Im Extremfall könnte diese „Lösung“ wohl sogar die Aufklärung von Straftaten verhindern, da die durch die KOBIK mittelbar mitgetragene verfassungswidrige Norm zu Beweisverwertungsverboten führen könnte.

Die einzig korrekte „Lösung“ wäre es, die schweizerische Strafprozessordnung im Sinne der Formulierung des alten Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung zu ändern, wie es auch BRUNNER (leitender Zürcher Oberstaatsanwalt) und JOSITSCH (Strafrechtsprofessor der Uni Zürich) sagen beziehungsweise fordern. [21]

[IRONIE-Modus ein, JURA-Modus aus]

Hierbei merkt man leider schön schaurig, dass SOMMARUGA keine Juristin ist. [22] Sie versucht einem komplexen, formaljuristischem Problem mit gesundem Menschenverstand und scheinbar praktikablen Ideen zu begegnen – das geht regelmässig schief... Zu ihrer Ehrenrettung sei gesagt, dass sie das Departement zugeschoben bekam, weil's sonst niemand haben wollte, und sie sich nicht freiwillig in unbekanntes Terrain begeben hat. Dennoch muss sich das L. dringend überlegen, ob es noch länger SP wählen soll, denn in letzter Zeit häufen sich Vorfälle, die ihm gar nicht behagen...

So, genug der Lästereien, nächstes Mal kommt vielleicht endlich mal wieder was chemisches dran^^

Edit: Das L. hätte das nie gedacht, aber es gibt tatsächlich erfreuliches zu SOMMARUGA und ihrer Politik zu berichten. Sie hat nämlich einen Gesetzesvorschlag in die Vernehmlassung geschickt, welcher in der Lage ist, eine grosse – und wie das L. findet auch gefährliche – Gesetzeslücke zumindest zum Teil zu schliessen.

Sie möchte nämlich, dass Volksinitiativen (Anträge auf (teilweiser) Revision der Verfassung) vor ihrer Abstimmung vor dem Volk künftig auf Grundrechtsverletzungen und Verträglichkeit mit internationalem Völkerrecht (sprich EMRK) prüfen. Damit würde endlich einmal die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene eingeführt, die, wie man in der Vergangenheit an durchgewunkenen m.E verfassungswidrigen Initiativen schön-schaurig gesehen hat (Minarettinitiative [Glaubensfreiheit], Ausschaffungsinitiative [Gleichheitsgebot, Übermassverbot]), dringend notwendig ist.

Zudem würde eine solche Rechtsnorm auch zukünftig vor (offensichtlich) verfassungswidrigen Intiativen schützen. Es muss ausdrücklich betont werden, dass die Initiative zur Einführung der Todesstrafe (zur Auffrischung dazu bitte hier klicken) nur deshalb nicht zur Abstimmung gelangte, weil die Initianten selbst die Initiative zurückzogen! Und dass obwohl der Wortlaut der Initiative klar gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV verstiess, welcher lapidar feststellt: „Die Todesstrafe ist verboten“.

Des weiteren, wäre die vorgeschlagene Rechtsnorm auch durchaus in der Lage, Kosten einzusparen, da die vorgängige Prüfung von Initiativen und deren daraus eventuell folgenden Verwerfung bedeutend weniger Zeit und Geld verbraucht, als ein hinterher folgender Prozessfall, welcher aufgrund des Demokratieprinzips in jedem Fall formell durch den kompletten eidgenössischen Instanzenzug führen müsste, bevor er erst in Strassburg wirklich materiell geprüft werden kann.

Wird nämlich ein solcher Fall vor dem EMRG gewonnen, muss das beklagte Land dem Kläger das sogenannte „negative Klageinteresse“ sprich seine Auslagen sowie eine Entschädigung für das erlittene Unrecht entrichten. Je nach Bedeutung des Falls kommen so leicht 6-8 stellige Beträge mit noch weit höheren Streitwerten zusammen... Dem gegenüber stehen die weit geringeren Kosten für die Gutachter (frei geschätzt je nach Fall wenige 1000 bis 100'000 Fr.) welche ohnehin schon heute für die formale Prüfung von Initiativen beigezogen werden, sodass die materielle Prüfung gleich im Anschluss durchgeführt werden könnte.
(die ja nicht so schwer sein kann, wenn's das L. auch hinkriegt...)

Dieser Gesetzesvorschlag wäre daher eine deutliche Sicherung der Grundrechte und ist m.E nur zu begrüssen, auch wenn er dem L. noch nicht weit genug geht. Noch besser gefallen würde ihm nämlich ein eigentliches Verfassungsgericht, welches die Bürger kostenlos anrufen können, um Gesetze und Verwaltungsakte auf Bundesebene auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Solche Gerichte gibt es in verschiedenen Ländern (sogar im stark grundrechtsfeindlichen Deutschland), seltsamerweise aber nicht in der Schweiz... Nachdem in Zürich das Geschworenengericht nun auch endlich abgeschafft wurde, wüsste das L. auch schon genau, wo es dieses hypothetische Verfassungsgericht hinstellen würde^^

Unsere schwangere Vogelpest (SVP) hat natürlich auch schon mit dem weniger weitgehend Vorschlag von SOMMARUGA echte Probleme und faselt schon wieder von „Entmündigung des Volkes durch fremde Richter“ ... Dabei müssen sie offenbar in ihrer Hysterie übersehen haben, dass die materielle Grundrechtsprüfung hierzulande durchgeführt würde, mithin die Gutachter bzw. Richter also durchaus einheimisch wären... Bei der Initiativvergangenheit dieser „Volkspartei“ wird deren Verärgerung über die zu erwartende neue Regelung allerdings durchaus verständlich *fies grinst*^^

Wie auch immer, jedenfalls freut das L. diese fachliche Veränderung SOMMARUGAs sehr^^ Offenbar hat ihr der neue Berater, der vor einiger Zeit eingestellt wurde, sichtlich gut getan^^


Edit: Fehlende Verlinkung zum Artikel zur Todesstrafeninitiative nachgetragen

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[1] Stellvertretend für alle Berichte sei an dieser Stelle GOLENIAs wunderbare Zusammenfassung verlinkt

[2] § 106 c (ZH)StPO verweist ausdrücklich auf das BVE

[3] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 4 Abs. 2 BVE

[4] Art. 10 Abs. 1 i.V mit Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE

[5] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 286 Abs. 2 (CH)StPO
Man ersieht, dass der Normenkatalog zwar erweitert wurde, die Sammlung jedoch hauptsächlich vom BVE übernommen und aktualisiert wurde...

[6] § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[7] Wichtig festzuhalten ist hier, dass § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung nicht auf den Normenkatalog der schweizerischen Strafprozessordnung abstellt, mithin also sämtliche Straftaten, auch blosse Übertretungen wie etwa das Verletzen der Verkehrsregeln durch falschparkieren oder Straftaten aus dem Nebenstrafrecht wie etwa Urheberrechtsverletzungen, der Norm genügen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Genehmigungsverfahren der verdeckten Ermittler sich sinngemäss nach den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung dazu richtet. (§ 9d Abs 3 Schwyzer Polizeiverordnung)

[8] Art. 5 Abs. 2 BV

[9] § 9a Abs. 1 Schwyzer Polizeiverordnung

[10] § 9a Abs. 2 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[11] § 14 Abs. 2 lit. c) , darunter fallen nach § 14 Abs. 1 lit a)-e) die Registrierung von Finger- und Handflächenabdrücken, Haar-, Speichel- und Handschriftenproben, Foto- und Videoaufnahme, sowie eine Art äussere „Leibesvisitation“.

[12] Art. 36 BV
Vgl. Allgemeine Bedingungen zur Grundrechtseinschränkung, etwa MARANTELLI-SONANINI, <<Einführung in das öffentliche Recht, Band 1>> S.74-91. Der Einwand der polizeilichen Generalklausel, wie sie BGE I 327 E. 4.2 aufstellt, ist hier m.E nicht statthaft, da diese nur Massnahmen, nicht aber Rechtserlasse rechtfertigt.

[13] Art. 13 BV

[14] Art. 9 BV

[15] Art. 10 Abs. 2 BV

[16] Auf eine ausführlichere Grundrechtsprüfung, welche durchaus sinnig sein könnte, wird an dieser Stelle aus Zeitgründen verzichtet.

[17] Vgl. KOLLER, <<Cybersex>>, S.48

[18] Zwar kennt das eidgenössische Recht – ausser bei Unstimmigkeiten zwischen Kantonsverfassungen und der Bundesverfassung – eigentlich keine derart strikte Richtlinie, wie etwa das deutsche Recht , welches in Art. 31 GG lapidar feststellt: Bundesrecht bricht Landesrecht , dennoch kann dies hier ausnahmsweise analog angewendet werden, da durch die Vereinheitlichung der schweizerischen Strafprozessordnung den Kantonen gerade diese Zuständigkeit entzogen werden sollte, womit Art. 46 Abs. 1 BV in Kraft tritt und das Bundesrecht umgesetzt werden muss.

[19] Art. 5a mit Verweis auf Art. 3 Satz 2 und Art. 42ff. BV

[20] Art. 3 Satz 1 BV

[21] Zitiert nach NZZonline vom 09.12.2010

[22] Wiki-Nachweis

Versuch einer critischen Definition vor die Medien Agent Provocateur, NSFW!, Recht , deutsches, Sexualstrafrecht

Autor:  Eru-Jiyuka


Diese unsägliche Sendung, die sich als <<Tatort Internet>> bezeichnet wurde netterweise bereits derart oft und völlig zu Recht kritisiert, sodass das L. nur noch diejenigen Aspekte selbst ausführen muss, welche bisher nicht oder nicht deutlich genug aufgezeigt wurden und zum Rest verlinken kann.

Zur Problematik des Persönlichkeitsrechts
Zu begründeten Zweifeln an der Echtheit
Zur Klassifizierung als dämonisierende Hetze
Zur unzulässigen Anprangerung
Zu in „Bestrafungseifer“ getätigten Überreaktionen

I. Fehlerhafte Terminologie

In der Sendung werden bedauerlicherweise sämtliche Fachbegriffe zum Thema munter durcheinander gewürfelt:

Pädophilie (vom griechischen pais = Kind und philia = Freundschaft abgeleitet) bezeichnet gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten [1] eine sexuelle Präferenz für Kinder in der Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät. Sie gehört zu den Paraphilien (von griechisch parà = abseits abgeleitet), die in Kategorie F65 als - wiederholtes Auftreten intensiver sexueller Impulse und Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten beziehen, welche seit mindestens sechs Monaten (dauerhaft) bestehen und nach denen gehandelt wird oder durch diese Benachteiligung erfühlt wird - definiert wird.

Wohlgemerkt verlangt der ICD-10 nicht, dass die auftretenden Phantasien auch tatsächlich mit dem präferierten Subjekt oder Objekt ausgelebt werden!

Pädosexualität (vom griechischen pais = Kind und dem lateinischen sexus = Geschlecht) bezeichnet in logischer Folge sexuelles Verhalten zwischen vor- oder früh-pubertärer Kinder und Erwachsenen. [2]

Auch hierfür ist es nicht erforderlich, dass das sexuelle Verhalten entgegen des Willen des Kindes (oder des Erwachsenen, was zumindest theoretisch auch möglich ist...) erfolgt.

Von Schändung darf nur gesprochen werden, wenn der Beischlaf [3] entgegen des Willen einer urteilsunfähigen oder widerstandslosen Person erzwungen wird. [4] Kinderschänder sind folglich Personen, die entgegen des Willen von Kindern Geschlechtsverkehr mit diesen vollziehen. Dabei ist für die Klassifikation weder das Alter des Kindes[5] noch das Motiv des Täters relevant.

In den selbsternannten Experimenten dieser Sendung wurde jedoch mit einer Ausnahme vorgegeben, dass die chattenden Personen, Kinder im Alter von 13 bzw. 14 Jahren seien. [6] Im Durchschnitt (insbesondere wenn die Tatsache der stetig früher-einsetzenden Pubertät [7] eingerechnet wird) sind Kinder in diesem Alter eindeutig nicht als vor-pubertär und nur schwer als früh-pubertär einzuordnen. Insofern wäre, selbst wenn die Chatprotokolle – für welche die Bezeichnung lückenhaft schon sehr schmeichelnd ist [8] – eindeutig oder gar glaubhaft wären, die Bezeichnung Pädophiler (nur im Trailer, Pädosexueller ist aber auch nicht richtiger...) grob falsch.

Die sexuelle Präferenz für (spät)pubertären Kinder und Jugendlichen – die in casu allenfalls unterstellbar ist – wird je nach Geschlecht des präferierten Subjekts Ephebophilie (von griechisch éphebos = junger Mann abgeleitet), bzw. Parthenophilie (von griechisch parthenos = Jungfrau abgeleitet). [9] Sexuelles Verhalten zwischen (spät)pubertären Kinder bzw. Jugendlichen und Erwachsenen wird demzufolge als Ephebosexualität bzw. Parthenosexualität bezeichnet. [10] Personen, welche den Beischlaf entgegen des Willen von Jugendlichen mit diesen vollziehen, müssten entsprechend als Jugendschänder bezeichnet werden.

II. Juristische Beurteilung der Taten (Analyse erfolgt anhand der vorgeblichen „Fakten“ der Sendung)

1. Legaldefinition und Abgrenzung

Pädophilie, Ephebophilie bzw. Parthenophilie im Sinne von sexuellen Phantasien sind wie jedes andere (nicht zwingend sexuelle) „Gedankenverbrechen“, aufgrund fehlender Rechtsgutsverletzung straflos.

Pädosexualität ist nach § 176 StGB ein strafbares Vergehen.

Kinderschändung ist nach § 177 StGB ein strafbares Verbrechen.

Ephebosexualität bzw. Parthenosexualität ist seit dem 4. November 2008 ohne Relevanz des Alters des (spät)pubertären Kinder bzw. des Jugendlichen sowie des Täters nach § 182 StGB (die Norm ist jedoch subsidiär zu § 176 StGB) ein strafbares Vergehen. [11]

Jugendschändung ist ebenfalls nach § 177 StGB ein strafbares Verbrechen.

2. Fall A

Der Erwachsene T verschickt im Verlauf eines Chats der vermeintlich 13-Jährigen O pornographische Reden und Schriften, um diese zu einem Treffen zu bewegen. Bei diesem Treffen stellt sich heraus, dass O längst erwachsen ist und T „in eine Falle locken“ wollte.

Damit könnte sich T des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste er sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorgenommen haben, von ihr an sich vornehmen gelassen haben, sie dazu bestimmt haben, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten dulden zu lassen, sexuelle Handlung vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen haben,
diese durch Schriften dazu veranlasst haben, sexuelle Handlungen an sich, T oder einem dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen oder durch pornographische Schriften, Abbildungen, Darstellungen oder Reden eingewirkt haben.

In casu hat T seiner Vorstellung nach versucht durch pornographische Schriften und Reden auf ein Kind einzuwirken, sodass dieses sich mit ihm trifft. Inwiefern dieser Versuch grundsätzlich erfolgreich war oder der Erfolg durch die Intention der O, die den Vorsatz, den T zu treffen bereits gefasst hatte, verhindert wurde, kann offen bleiben, da er aufgrund falschem Objekt (O ist eindeutig kein Kind) jedenfalls untauglich ist, womit sich die Erfolgsfrage erledigt. Untaugliche Versuche werden grundsätzlich wie taugliche behandelt und sind somit auch gleich strafbar. [12] Der Versuch des Vergehens, welches T begehen wollte, ist gem. § 176 Abs. 6 nicht strafbar, sodass sich T nicht wegen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 strafbar gemacht hat.

Fraglich ist, ob T durch die Anreise zum Treffpunkt bereits einen strafbaren Versuch der Vornahme sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren beging. Der strafbare Versuch beginnt mit jener letzten Handlung, die nach Plan des Täters erforderlich (und nach deren Ausführung keine Abkehr von der geplanten Tat mehr möglich) ist, um unmittelbar danach bzw. damit die Tat zu begehen. [13] Aus den Fakten geht nicht hervor, dass T die geplanten sexuellen Handlungen gegen den Willen der (vermeintlich 13-jährigen) O vornehmen wollte, wonach im Zweifel zu Gunsten des T anzunehmen ist, dass er die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen wollte und zu diesem Zwecke eines vorgängigen Gesprächs mit der O bedurfte, wonach die Anreise zu den straflosen Vorbereitungshandlungen zählen müsste und keinen strafbaren Versuch begründet. [14]

O könnte sich wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie den Tatentschluss des T zu einer der obigen Taten wissentlich und willentlich hervorgerufen haben. Es kann offen bleiben, ob dies in den nicht vorliegenden Chatprotokollen geschah, da T kein Verbrechen beging, kann auch keine Anstiftung vorliegen.

3. Fall B

Der erwachsene U chattet über mehrere Wochen hinweg öfters mit der vermeintlich 13-Jährigen O. Im Verlauf dessen fordert U O zu einem Treffen in einem Restaurant auf, da er O photographieren möchte. Die Fotos sollen in einem nahe gelegenen Hotelzimmer angefertigt werden. Weiterhin, so schreibt dieser, möchte U mit O kuscheln und sie küssen. Die erwachsene Privatperson O, welche den U aufgrund dessen des versuchten Kindesmissbrauchs verdächtigt, sagt dem Treffen zu, erscheint jedoch nicht selbst, sondern beauftragt die – ebenfalls erwachsene – Schauspielerin S sie zu vertreten, um U unter Vorspiegelung von Bewunderung und Freundschaft zu weiteren verfänglichen Aussagen zu bringen. Nachdem S dies nicht gelang, versucht O dasselbe, was jedoch ebenfalls erfolglos bleibt. Nachdem U das Restaurant verlässt, um zu seinem Hotelzimmer zu gehen, folgt O ihm in das Hotel nach , wo sie erfährt, dass U das Zimmer nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen Bekannten A und C mietete, woraus O schlussfolgert, dass A und C in gemeinsamer Tatbegehung mit U kinderpornographische Schriften anfertigen wollten. Sie zeigt U beim zuständigen Landeskriminalamt L an, welches jedoch untätig bleibt, da kein hinreichender Vedacht bestehe.

U könnte sich wegen des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste versucht haben sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, von ihr an sich vornehmen zu lassen, sie dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten dulden zu lassen, sexuelle Handlung vor einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, diese durch Schriften dazu zu veranlassen , sexuelle Handlungen an sich, U oder einem dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen oder durch pornographische Schriften, Abbildungen, Darstellungen oder Reden einzuwirken.

Durch die Äusserung des U, er möchte mit O kuscheln und sie küssen, kann angenommen werden, U habe mit O sexuelle Handlungen eingehen wollen. [15] Jedenfalls begründet die alleinige Anreise zum Treffpunkt keinen strafbaren Versuch. Nach Plan des Täters war das Treffen im Restaurant dann nicht die letzte erforderliche Handlung zur Ausführung der Tat selbst wenn weiter angenommen werde, dass U die geplanten sexuellen Handlungen gegen den Willen der O vornehmen wollte. Um den Versuch zu begründen, hätte U entweder O zu sexuellen Handlungen auffordern müssen, oder sie zu einem besonders geeigneten Ort dafür führen müssen, in casu wäre etwa das vorgenannte Hotelzimmer in Frage gekommen. Die geplante Straftat bleibt daher auf der Stufe der straflosen Vorbereitungshandlung stehen, womit sich U nicht wegen versuchtem Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB strafbar gemacht hat. Wird hingegen obige Intention des U nicht angenommen, so lassen sich nicht einmal straflose Vorbereitungshandlungen begründen, da weder blosses Treffen noch Photographieren von – wenn auch fremden, dafür aber bekleideten – Kindern strafbewährt ist, zumal selbst diese Handlungen aufgrund der untauglichen Objekte auf dem „Versuchsstatus“ stehen blieben.

U, A und C könnten sich zudem wegen versuchter Besitzverschaffung tatsächlichen kinderpornographischen Schriften in gemeinschaftlicher Begehung strafbar gemacht haben. Dafür müssten sie versucht haben, von O pornographische Darstellungen anzufertigen. Da sich die pornographische Eigenschaft ungefähr [16] nach dem selben Kriterium wie die Erheblichkeit der sexuellen Handlung bemisst, müsste in casu zumindest der Versuch eines sexuellen Missbrauch vorliegen, um den Versuch der Herstellung von Pornographie in diskutierbare Nähe zu bringen. Da dieser jedoch verneint wurde, sind aus diesem absurden Verdacht höchstens straflose Vorbereitungshandlungen konstruierbar. U, A und C haben sich folglich nicht gem. § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

S könnte sich wegen versuchter Anstiftung zum versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie den Tatentschluss des U mindestens dadurch hervorgerufen haben, eine verlockende Situation hervorgerufen haben. Dies hat sie in casu durch ihre Versuche, U verfängliche Aussagen zu entlocken, durchaus getan, die vorsätzliche versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist als Umkehrschluss aus § 30 Abs. 1 StGB jedoch nicht strafbewährt, sodass sich S nicht gem. § 26 StGB strafbar gemacht hat.

O könnte sich wegen Kettenanstiftung strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie S dazu angestiftet haben, zu versuchen U zu einem versuchten Verbrechen anzustiften. Da S versuchte, U dazu anzustiften, ein versuchtes Vergehen zu begehen, und diese Form der Anstiftung nicht strafbar ist, kann auch keine strafbare Kettenanstiftung vorliegen, wonach sich P nicht gem. § 30 StGB strafbar gemacht hat.

O könnte sich zudem wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht haben. Dazu müsste sie U bei einer Behörde in der Absicht, gegen diesen ein behördliches Verfahren zu erwirken, angezeigt haben, obwohl sie wusste, dass sich dieser nicht strafbar gemacht hatte. Derart absurd, wie es ist, aus der Tatsache, dass das betreffende Hotelzimmer nicht alleine von einer, sondern vor drei Personen gemietet wurde – was wohlgemerkt nicht bedeuten muss, dass A und C von einem eventuellen Plan des U wissen mussten! – zu schlussfolgern, die drei hätten gemeinsam vorgehabt, kinderpornographisches Material herzustellen, fällt es zumindest in den Bereich des Möglichen, dass O den U wissentlich falsch verdächtigte, eine Annahme die durch des restlichen Verhalten der O unterstützt wird. Möglich ist jedoch auch, dass O infolge juristischer Unkenntniss, deren Behebung ihr innerhalb sinniger Frist weder möglich noch zumutbar war, nicht sicher wusste, dass das Verhalten von U, A und C nicht strafbar war, wodurch die O den Tatbestand nicht erfüllen würde und womit ihre Anzeige somit auch nicht gem. § 164 Abs. 1 StGB strafbar wäre. In beiden Fällen wäre jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Erwirkenwollens eines behördlichen Verfahrens erfüllt, war doch gerade dies die Intention der O, sich auf das Treffen einzulassen.

L könnte sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Dazu müsste er – als Amtsträger, der zur Mitwirkung an Strafverfahren berechtigt und/oder verpflichtet ist – vorsätzlich oder wissentlich zum Teile oder zur Gänze verhindert haben, dass rechtswidrige Taten bestraft werden. Dies kann grundsätzlich und gerade auch durch Unterlassen geschehen.[17] Da die von O angezeigte Handlung der U, B und C jedoch wie oben dargelegt keine rechtswidrige Tat darstellte, sodass kein Ermittlungsbedarf seitens L vorlag, woraus sich folgerichtig die Verneinung der Strafbarkeit des L nach dem Tatbestand gem. § 258a StGB i.V mit § 258 Abs. 1 StGB ergibt.

4. Fall C

Der junge Erwachsene V chattet mit der vermeintlich 13-Jährigen O. Im Verlauf des Chats fässt V den Entschluss, mit O sexuell zu verkehren, welchen er der O auch mitteilt, um sie zu einem Treffen zwecks Kontaktaufnahme in einem öffentlichen Strassencafé zu bewegen. Die erwachsene Privatperson O, welche den V aufgrund dessen Äusserungen des versuchten Kindesmissbrauchs verdächtigt, sagt dem Treffen zu, erscheint jedoch nicht selbst, sondern beauftragt die – ebenfalls erwachsene – Schauspielerin P sie zu vertreten, um V unter Vorspiegelung von Bewunderung und Freundschaft zu weiteren verfänglichen Aussagen oder Handlungen zu bewegen, was jedoch misslingt, worauf sich die P vom Treffpunkt entfernt.

Dieser Sachverhalt ist bis auf eine Ausnahme, auf welche weiter unten gesondert eingegangen wird, eine Mischung der Sachverhalte der Fälle A und B, womit sich auch die Argumentation analog gestaltet, folglich haben sich weder V noch O noch P strafbar gemacht. Die geplante Tat des V bleibt auf der Ebene der straflosen Vorbereitungshandlungen stehen, da er zur Versuchsbegründung die P mindestens zu einem für sexuelle Handlungen besonders geeigneten Ort verfrachtet haben müsste. [18] P versuchte V zu einem versuchten Vergehen anzustiften, was keine strafbare Form der Anstiftung darstellte. O schliesslich kann sich nicht der strafbaren Kettenanstiftung schuldig gemacht haben, da die versuchte einfache Anstiftung der P nicht strafbar ist.

V könnte sich jedoch wegen Verleitung zu sexuellen Handlungen eines Kindes durch Schriften gem.
§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste er auf eine Person unter 14 Jahren durch Schriften so eingewirkt haben, dass jene sich zu sexuellen Handlungen an sich oder V bereit erklärt. Seiner Vorstellung nach hat V dies getan, sodass der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der objektive Tatbestand ist jedoch mindestens deshalb nicht erfüllt, da V keiner Person unter 14 Jahren, sondern der erwachsenen O schrieb, womit das Tatobjekt untauglich ist. In wie fern auf O überhaupt eingewirkt werden konnte, da sie von Beginn an die Intention hatte, sich auf ein möglicherweise vorgeschlagenes Treffen einzulassen, kann offen bleiben, da bereits die Tatsache des untauglichen Objektes den Erfolg der Tat vereitelt, womit sie auf der Ebene des (untauglichen) Versuchs stehen bleibt, welcher bei dem betreffenden Vergehen gem. § 176 Abs. 6 straflos ist.

5. Fall D

Die 12-jährige Q chattet über mehrere Wochen hinweg öfters mit dem erwachsenen W, der sich als 16- Jähriger ausgab. Dabei erschlich sich W durch geschickte Rhetorik das Vertrauen und sämtliche persönliche Daten der Q. Dieses Vertrauen nutzte W, um Q dazu zu bringen, ihm ein Bild ihrer nackten Brüste zu senden, sowie ein Treffen mit der Q auszumachen Weiterhin sandte W gegen den Willen der Q pornographische Darstellungen seines Gliedes sowie zahlreiche nicht pornographische Kurzmitteilungen per Mobiltelefon zu. Ebenfalls versuchte W (erfolglos) die Q durch die Drohung, das Bild der Q unter deren Schulkollegen zu verbreiten, dazu zu bringen, wahlweise vor laufender Kamera an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen oder pornographische Abbildungen von Freundinnen (der Q) anzufertigen und das Material dem W zu übersenden. Das geplante Treffen von W und Q kam nicht zustande, da die Mutter der Q zuvor Strafanzeige gegen W erstattete. Aufgrund dieser hat die zuständige Behörde B Ermittlungen gegen W eingeleitet, diese jedoch mit Hinweis darauf, dass die angezeigten Straftaten in der Strafsache gegen W unbedeutende Nebentaten seien, vorläufig eingestellt.

W könnte sich damit wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs strafbar gemacht haben
Da W zu keiner Zeit aus der Anonymität des Internets heraustrat, übertrat er die Schwelle zum Versuch der sexuellen Handlung mit Kindern nicht. Die blosse Verabredung zu einem Treffen reicht dazu nicht aus. [19] Hingegen hat W durch das Verschicken pornographischer Darstellungen auf Q eingewirkt, sodass er sich gem. § 176 Abs. 4 Nr. 4 strafbar gemacht hat.

Fraglich ist, ob W durch Schriften auf Q eingewirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB fordert für die Tatvollendung m.E nicht, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich ausgeführt werden [20], ausschlaggebend ist einzig, dass es die Absicht der Täters ist, ein geeignetes Opfer dazu zu bewegen und dass dieser Absicht entsprechend gehandelt wird. W hatte die Absicht, die Q, welche als unter 14-jährige ein geeignetes Opfer darstellt, zu sexuellen Handlungen zu bringen, und handelte danach, in dem er Q drohte, er würde Nacktfotos von ihr verbreiten, wenn sie die geforderten sexuellen Handlungen nicht ausführen würde. Folglich hat sich W gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin wegen Anstiftung zur Herstellung mit Intention zur Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie [21] strafbar gemacht haben. Dazu müsste er den Tatentschluss einer Person hervorgerufen haben, kinderpornographische bzw. jugendpornographische Darstellungen herzustellen, um sie (später) zu verbreiten. W hat tauglich versucht diesen Tatentschluss bei W hervorzurufen, was jedoch erfolglos blieb. Versuchte Anstiftungen zu Straftaten sind nur dann strafbar, wenn die Straftat selbst ein Verbrechen ist. [22] Die in casu betroffene Straftat ist jedoch ein Vergehen, sodass sich W nicht gem. § 184b Abs.1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat.

W könnte sich weiterhin wegen Sichverschaffens von Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie strafbar gemacht haben. Dazu müsste er sich die Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen über kinderpornographische bzw. jugendpornographische Darstellungen verschafft haben. [23] Durch die Aufforderung an Q, pornographisches Material von sich oder Freundinnen anzufertigen, ist der Herrschaftswillen begründet, da Q dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, konnte W keine Herrschaftsmacht begründen, womit die Tat auf (tauglichem) Versuchsstatus blieb. Dieser ist bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich in der betreffenden Strafnorm festgeschrieben steht [24] Die in casu betroffene Strafnorm besitzt keinen solchen Zusatz, womit der Versuch straflos bleibt und sich W folglich nicht gem. § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin der strafbaren Verbreitung pornographischer Darstellungen schuldig gemacht haben. Durch das Versenden von pornographischen Darstellungen an Q hat W zweierlei Tatbestände erfüllt: W hat dadurch pornographische Schriften einer Person unter 18-Jahren überlassen, die W zudem nicht dazu aufgefordert hat, womit sich W sowohl nach § 184 Abs.1 Nr. 1 als auch § 184 Abs.1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht hat.

W könnte sich weiterhin wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Fraglich ist, ob W der Q mit einem empfindlichen Übel drohte um die Q zur Herstellung pornographischen Materials zu bewegen.[25] Empfindlich ist das in Aussicht gestellte Übel immer dann, wenn es im allgemeinen dazu geeignet ist, die bezweckte Handlung zu veranlassen, wobei ein Versagen des Erfolgs durch besondere Charakterstärke des Opfers der Klassifikation als empfindlich nicht entgegensteht [26]. W drohte Q damit, sie mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos in ihrem Umfeld zu beschämen und verächtlich zu machen, mit der Intention, sie in Verruf zu bringen. Damit würde nicht nur Qs Intimsphäre mehrfach verletzt, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass Q in bzw. von ihrem Umfeld nachhaltig schikaniert, stark vergrössert. M.E ist – gerade in Anbetracht des Alters der Q – die Empfindlichkeit des angedrohten Übels hier gegeben, auch wenn keine Gefahr für Leib und Leben bestand, weil die Intimsphäre bzw. die ungestörte Entwicklung von Kindern als eine der höchsten Rechtsgütern direkt nach dem vorgenannten angesehen wird. [27] Nur der Charakterstärke der Q ist es zu verdanken, dass die Nötigung keinen Erfolg hatte und somit auf dem (tauglichen) Versuchsstatus zu stehen verbleibt. Der Versuch einer Nötigung ist gem. § 240 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar, folglich hat sich W gem. § 240 Abs. 1 StGB, da in casu eine sexuelle Handlung erwirkt werden sollte, zudem gem. § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB als besonders schweren Fall, strafbar gemacht.

W könnte sich weiterhin wegen Exhibitionismus strafbar gemacht haben. Zweifelsohne hat W die Q durch das unaufgeforderte Übersenden pornographischer Darstellungen seines Gliedes belästigt, auch lässt sich gerade dadurch nicht ernsthaft daran zweifeln, dass W männlichen Geschlechts [28] ist. Fraglich ist jedoch, ob die Handlung des W exhibitionistisch war. Eine blosse Entblössung reicht hierfür nicht aus, sondern diese muss der sexuellen Befriedigung dienen [29]. Auch wenn die klassische Definition der Psychologie für den Exhibitionismus, nämlich der unmittelbaren sexuellen Befriedigung durch Entblössung vor andere in der Öffentlichkeit in casu nicht gegeben ist, so ist der Tatbestand aus Gründen des Rechtsgüterschutzes dennoch zu bejahen, da in erster Priorität die Sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen und erst in zweiter Priorität die öffentliche Ordnung durch diese Strafnorm geschützt wird, sodass m.E nicht anzunehmen ist, dass die Öffentlichkeit oder die Unmittelbarkeit zwingende Tatbestandsmerkmale wären, womit sich W gem. § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [30]

W könnte sich weiterhin wegen Nachstellung strafbar gemacht haben. W hat Q durch den Versand von zahlreiche Kurzmitteilungen und per Chat bedrängt, sodass das Tatbestandsmerkmal der beharrlichen versuchten Kontaktherstellung über Telekommunikationsmitteln gegeben ist. Fraglich ist, ob W damit Qs Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt hat. Da Q glaubhaft angegeben hatte, dass sie, um Ws Bedrängung zu entgehen, ihr Mobiltelefon dauerhaft ausschalten musste sowie die Teilnahme an besagtem Chat und so Neben dem Verlust eines wichtigen Kommunikationsmittel wesentliche Teile ihrer Freizeitgestaltung aufgeben musste , darf m.E angenommen werden, dass das Kriterium der schwerwiegenden Beeinträchtigung zumindest knapp erreicht ist, wonach sich W gem. § 238 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [31]

B könnte sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Dazu müsste er – als Amtsträger, der zur Mitwirkung an Strafverfahren berechtigt und/oder verpflichtet ist – vorsätzlich oder wissentlich zum Teile oder zur Gänze verhindert haben, dass rechtswidrige Taten nach Strafgesetz bestraft werden. Dabei meint Strafgesetz in diesem Sinne nicht alleine das (materielle) Strafgesetzbuch, sondern auch Nebenstrafrecht und (formelles) Strafprozessrecht. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sofern sie angemessen ist, wovon hier im Zweifel und aufgrund fehlenden Sachverhalts auszugehen ist, ist insbesondere in Fällen bloss vorläufiger Einstellung keine Verhinderung der Bestrafung von rechtswidrigen Taten, da diese Bestrafung, wenn auch verspätet, nachträglich eintreffen kann, etwa wenn eine höhere, zu erwartende Strafe ausfällt. [32] B hat sich daher nicht gemäss § 258a Abs. 1 StGB i.V mit § 258 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

III. Medienrechtliche Zulässigkeit der Sendung (Prüfung gegen JMStV)

Wie die obige – etwas arg ausführlich geratene – Analyse anschaulich zeigt, sind die selbsternannten Experimente für diese, auf RTL II ausgestrahlte „Dokumentation“, allesamt in dem Sinne schief-gegangen, als dass kein strafbares Verhalten seitens der potentiellen Täter provozierbar war. Der einzige echte Fall hingegen birgt eine Vielzahl von kriminellen Taten, sowohl in Tateinheit wie -mehrheit, die natürlich angemessen (und hart!) zu bestrafen ist. Die Sendung hingegen suggeriert durch schnelle Schnitte, unheilvolle Musik sowie effekthaschender Stimmenuntermalung, dass alle Fälle vom Verschulden her gleich seien, was nicht nur objektiver Unsinn ist, sondern auch eine unzulässige Verleumdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 JMStV darstellt. Weiterhin wird zum Hass gegen Chatter im Allgemeinen und Pädophilen im Besonderen aufgestachelt sowie werden Pädosexuelle, Ephebosexuelle bzw. Parthenosexualle als Kinderschänder beschimpft. Zudem ist die Sendung m.E durch Furchterregung und Zementierung von Vorurteilen über das Internet im Allgemeinen und Chats im Besonderen dazu geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wodurch, je nach Klassifikation der Schwere der potentiellen Beeinträchtigung, gem. § 5 Abs. 4 JMStV die Sendung nur zwischen 22 Uhr bzw. 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet bzw. zugänglich gemacht werden darf. RTL II strahlte die Sendung jedoch 20:45 Uhr [33]
aus, sodass der wesentliche Teil der Sendung zu einer unzulässigen Zeit verbreitet wurde.

Zu guter Letzt fragt sich natürlich, was die Macher der Sendung eigentlich bewirken wollten. Folgendes ist selbstverständlich nur eine Hypothese, aber das L. glaubt, und bisher sprechen nicht wenige Anzeichen dafür - dass sie propagandistisch diese neue Richtline bewerben wollen, mit der neben schärferen Strafen hauptsächlich die Filterung des Internets – also das umstrittene von der Laysche Zensur-Projekt, welches eigentlich schon mal bachabgeschickt wurde, damals aber u.a von „Innoncence in Danger“, ein in der Sendung oft genannter Interessenverein zum „Kinderschutz“ befürwortet wurde, (wieder)eingeführt werden soll (Zusammenfassender Bericht auf Heise) Weiterhin, so mein Eindruck, wollen die Macher der Sendung sowohl die bisher als Versuch nicht strafbaren Delikte der Einwirkung durch Pornographie und der Bestimmung zu sexuellen Handlungen durch Schriften, als auch straflose Vorbereitungshandlungen, wie etwa das „anzügliche“ Chatten oder (im schlimmsten Falle) auch bereits das Treffen fremder Kinder unter Strafe stellen.

Anmerkungen:

1. Mit 34567 (kein Scherz^^) Zeichen definitiv der derzeit längste Weblog-Beitrag^^

2. Das könnte das L. wohl auch so als juristische Hausarbeit abgeben – lange genug dran rumgebastelt dafür hat es jedenfalls...

3. Es ist verdammt spät geworden... zu schreiben begonnnen hatte ich um 13.00 Uhr, mittlerweile ist 7.00 Uhr und das L. sollte dringend ins Bett^^

4. Holzschwertgefuchtel hilft beim nachdenken o.O *Dantes Darkslayer moves nachspiel*

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[1] ICD-10: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2011/block-f60-f69.htm

[2] Rein etymologisch gesehen müsste der Begriff auch für (infantiles) sexuelles Verhalten zwischen Kindern ohne Beteiligung Erwachsener gelten, in der Regel wird dieses jedoch als <<Doktorspiel>> bezeichnet.

[3] Etwas seltsam definiert als „ein Fall des Eindringens in den Körper“ in
BGH - 2 StR 242/00

[4] Vgl. Art. 191 (CH-)StGB

[5] Auch die genaue Definition des Begriffs <<Kind>> ist nicht unumstritten. In obiger Argumentation wird der Auffassung gefolgt, dass die Kindheit mit dem Beginn der Adoleszenz(phase) (ca. Im 16. Lebensjahr) endet.

[6] Seltsamerweise wird dem entgegen behauptet, die Zielgruppe der „Chattäter“ reiche von 9-17 Jahren...

[7] Vgl. http://www.wissenschaft.de/wissenschaft/news/265744.html

[8] Das einzige Mal, dass tatsächlich ein solches halbwegs leserlich erscheint, ist an der Stelle 25:37 des Beitrags. Bei genauem Hinsehen lässt sich erkennen, dass eine <<juliaamic@live.com>> mit einem <<catweazle22>> chattet, was seltsam dünkt, da Beitrag längst von einen Chatter namens <<Lehramt4>> spricht... Dessen angebliche Äusserungen wurden offenbar nachträglich über dem eigentlichen Chatprotokoll eingeblendet, sodass im Unklaren bleibt, ob der Chat überhaupt jemals existierte...

Edit: An Stelle 01:05 lässt sich ebenfalls kurz ein Chat-Protokoll zwischen <<juliaamic@live.com>> mit <<catweazle22>> erkennen, interessanterweise jedoch nichts verfängliches dafür dort sogar leserlich...

[9] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Parthenophilie ; http://de.wikipedia.org/wiki/Ephebophilie

[10] analog zu [2], allerdings existiert hier m.E keine gesonderte Bezeichnung.

[11] Zuvor war lediglich sexuelles Verhalten zwischen über 18-jährigen und unter 16-jährigen verboten. Vgl. http://lexetius.com/StGB/182#2

[12] Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB

[13] Schwellentheorie, Vgl. http://www.juszh.ch/files/strafrecht/straf_11.pdf Kapitel 2.2 ; Vgl. auch § 22 StGB zur Legaldefinition des Versuchs

[14] BGE 131 IV 100 P. 7.2.2 Das Bundesgericht argumentierte im Ergebnis allerdings e contrario

[15] Kuscheln und Küssen alleine sind m.E keine erheblichen sexuellen Handlungen in Hinsicht auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten Entwicklung von Kindern bzw. deren Intimsphäre gem. § 184g StGB.

[16] Eigentlich ist sie nämlich weniger weitgehend, so ist etwa ein Erotik-Film, in dem Menschen den Geschlechtsverkehr zwar praktizieren, der Genitalbereich der Protagonisten ausgeblendet nicht unter den Pornographie-Begriff zu subsumieren (Fn. 304 in KOLLER, Cybersex)

[17] Vgl. § 13 Abs. 1 StGB

[18] Das Chatprotokoll weist auf Freiwilligkeit der geplanten sexuellen Handlungen hin, sodass zur Versuchsbegründung wohl sogar ein vorbereitendes Gespräch des V mit der P (die jener für O hält) erforderlich an diesem Tatort notwendig gewesen wäre...

[19] BGE 131 IV 100 P. 8.1 bzw. 8.2 (als Umkehrschluss)

[20] Gegen diese Ansicht spricht allerdings, dass taugliche Versuchsfälle kaum konstruierbar wären, wobei dies dem Willen des Gesetzgebers in der Sache ebenfalls kaum widersprechen dürfte...

[21] Es kann offen bleiben, ob entsprechende Bilder der Freundinnen (was vom Alter dessen abhängt) in diesem Falle kinderpornographisch oder jugendpornographisch wären, da § 184c Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 4 StGB die selben Tatbestände unter Strafe stellen und nur das Tatobjekt sowie das Strafmass variiert

[22] § 30 Abs. 1 StGB

[23] Anforderungen an Besitzverschaffung sind analog zu denen am Besitz (S. 304-306 in KOLLER)

[24] § 23 Abs. 1 StGB

[25] Obwohl naheliegend, da mittels Nötigung eine sexuelle Handlung erzielt werden soll, handelt es sich NICHT um sexuelle Nötigung! Vielmehr ist dies einer der seltenen Fälle, in der § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht § 177 StGB einschlägig ist.

[26] BGH NStZ 1992, 278 formuliert wie folgt: Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält

[27] Art. 2 Abs. 1 GG als Freie Entfaltung der Persönlichkeit mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), besser formuliert in Art. 11 Abs. 1 (CH)-BV als Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

[28] Frauen können per definitionem keine exhibitionistische Belästigung begehen, was für das L. stark an positive Diskriminierung grenzt...

[29] gem. BayObLG (2 St RR 86/98) – ein Urteil das dem L. leider nicht vorlag -.- (wenn's jemand hat, immer her damit^^) Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Exhibitionismus

[30] Argumentum e contrario wäre hier ebenfalls vertretbar, wobei diese Straftat ohnehin wahlweise als unbedeutende Nebentat oder als Tateinheit mit der Nötigung in besonders schweren Falle angesehen werden müsste, womit sich im Ergebnis nichts ändert.

[31] Ebenda 30 , BGH, 3 StR 244/ 09 formuliert einerseits: Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. , anderseits allerdings: Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gab sie erhebliche Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf. [...] Diese Feststellungen belegen nur eine Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB.

[32] § 154 Abs. 4 StPO

[33] Es ist möglich, dass sich das L. hier im Detail irrt, - leider ist die Sendezeit auch auf der RTL II Homepage nicht mehr ersichtlich, für die juristische Beurteilung ist dies jedoch irrelevant, da der Sendestart jedenfalls vor 22 Uhr war...

Von der objektiven Unsinnigkeit der Todesstrafe Menschenrechte, Recht , amerikanisches, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Auch wenn diese kuriose Vereinigung, die Initiative – sie forderten, dass Personen, die in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begehen, künftig allgemein mit dem Tode bestraft werden sollen – nach nur einem Tag nach Beginn der Frist zur Unterschriftensammlung bereits wieder zurückgezogen hat, kommt das L. nicht darum herum, darzulegen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat keinesfalls (wieder)eingeführt werden darf.

1. Die Todesstrafe verstösst gegen die eidgenössische Verfassung. Nach Art. 10 Abs. 1 BV hat ausdrücklich jeder Mensch das Recht auf Leben, unbeschadet seiner Standes, seiner Taten oder seines Ansehens. Dies fusst auf der naturrechtlichen Überlegung, dass niemand die Macht haben darf, rechtsgültig über das Leben einer Person entscheiden zu dürfen und geht damit über die Vorschrift des Art. 2 EMRK hinaus, welcher die absichtliche Tötung sowohl dann, wenn ein gerichtliches Todesurteil vorliegt als auch zur Gefahrenabwehr, zur Festnahme (!), zur Fluchthinderung (!), zur rechtmässigen Niederschlagung eines Aufstands oder Aufruhrs (!.!) und unter Berufung des Notstandsartikels (Art. 15 Abs. 1 und 2 EMRK) im Kriegsfalle erlaubt.

2. Die (geforderte) Rückwirkung verstösst darüber hinaus gegen das Strafrechtsprinzip „Nulla Poenna sinne lege“, welches sich schon knapp 300 Jahre gut bewährt hat.[1] Dieses Prinzip besagt, dass keine Strafe erfolgen darf, welche nicht vor der Tatbegehung dieser Tat hinreichend, d.h in einem formellen Gesetz, zugeordnet wurde. Das Recht auf staatliche Befolgung dieses Prinzips ist sowohl in der eidgenössischen Verfassung, wie auch im Mit gleicher Begründung wurde etwa kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Konventionswidrigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht.[2] Eine Änderung der Strafart oder der Strafhöhe ist dabei einer Strafe gleichgestellt.[3]

3. Die Todesstrafe hat gegenüber der lebenslänglichen Haft keinen relevanten Abschreckungsvorteil, wie es amerikanische Statistiken klar beweisen, so hat etwa der Staat Mishigan, in welchem die Todesstrafe für Mord nicht verhängt werden kann,[4] eine Mordrate von 0.06 pro Tausend Einwohner,[5] der Staat Ohio, in welchem, die Todesstrafe für Mord gesetzlich verhängt werden kann [6] hat eine Mordrate von 0.05 pro Tausend Einwohner.[7] Selbst ohne die komplizierte Einrechnung statistischer Messfehler – welche das L. im übrigen nicht beherrscht, denn „iudex non calculat“ - ist daraus ersichtlich, dass die Todesstrafe nicht in relevanter Weise präventiv abschreckend wirken kann. Darüber hinaus ist sie sogar gesellschaftlich schädlich, indem sie ökonomische Anreize zur gewaltsamen, verbrecherischen Entziehung vor den Verfolgungsbehörden schafft.[8]

4. Die Todesstrafe ist endgültig und kann bei fehlerhaften Urteilen nicht revidiert werden, sodass, gerade weil ein 100%er Beweis per definitionem unmöglich ist – zwangsweise irgendwann Unschuldige verurteilt und hingerichtet werden, was nicht nur dem Rechtsgüterschutz fundamental zuwider läuft, sondern auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde verstösst.[9]

Ja, ich weiss, Gerichtsshows zur Abschliessenden Ergänzung einer Argumentation zu verwenden, ist sehr unjuristisch, ABER das L. ist ja noch kein Jurist und macht's deshalb trotzdem^^
-I- A.G.A.I.N.S.T -I- ; Alan Shore nachdenklich machendes Plädoyer für Vergeltung...
Letzteres Beispiel zeigt auch anschaulich die Probleme eines jeden Geschworenengerichts, doch davon mehr in einem späteren Eintrag... (Die Serie ist wirklich sehenswert, auch in deutscher Synchronisation! *sich endlich mal die 2. Season kaufen sollte* )

Schlimmer als diesen untauglichen Versuch findet das L. allerdings die Reaktion der Politik darauf, welche sich nicht anders zu helfen weiss, als das Initiativrecht insofern zu beschränken zu wollen, als das künftig für zurückgezogene und/oder negativ geprüfte Initiativen Kosten in Höhe der Überprüfung und evt. zusätzlich eine Busse - wohlgemerkt für die Inanspruchnahme eines Grundrechts! - auferlegt werden sollen. Der daraus - gewollt - entstehende Abschreckungseffekt widerspricht ganz eindeutig dem Prinzip der halb-direkten-Demokratie und ist m.E daher aufs schärfste zu verurteilen...

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[1]Bei strenger Auslegung wurde es in den Nürnberger Prozessen 1945 gebrochen, da für den unter der Herrschaft der Nationalsozialisten geführten Angriffskrieg zur Tatzeitbegehung >1939 – obwohl durch den Briand-Kellog-Pakt geächtet – kein genau bestimmtes Strafmass in einem formellen Gesetz bestand.

[2]M. gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 19359/04); Pressemitteilung auf Deutsch

[3]GIBOR in <<20minuten>> vom 25.08.10

[4]Michigan Crime Rates

[5]The Michigan Penal Code Section 750.316

[6]Ohio Crime Rates

[7]Ohio Revised Code Chapter 2929.02 mit Verweis auf Chapter 2903.01 und Chapter 2903.02

[8]"Geht es um die Wirkung der Strafe, befasst sich die Literatur meist mit dem psychologischen und soziologischen Aspekt, also mit der Angst vor der Strafe, der Auswirkung der Strafe auf den Einzelnen, seiner möglichen Angst vor Ächtung und anderen gesellschaftlichen Konsequenzen der Verurteilung – und wieder mit moralischen Überlegungen. [...] Überlegungen, die sich auf die rein moralische gesellschaftliche Auswirkung und Abschreckung der Strafe stützen, haben ihre Tücken, wie sich zum Beispiel am Thema der Todesstrafe zeigen lässt. Ist jemand von einer Zeitstrafe bedroht, so wird er sich – von der Polizei gestellt – durchaus überlegen, wie er mit seinem weiteren Verhalten (keine Gegenwehr, Kooperation in der Untersuchung, sinnvolles Verhalten im Prozess) eine möglichst milde – reduzierte – Zeitstrafe erhalten kann. Und er wird ökonomisch denken und vernünftig sein. Steht so oder so die Todesstrafe als Konsequenz an, kommt es praktisch nicht mehr darauf an, wie er sich fortan benimmt. Ein weiteres schweres Delikt kann praktisch nichts mehr <<kosten>>. Das heißt zum Beispiel, dass ein von der Todesstrafe Bedrohter viel eher auf Polizeibeamte schießen oder Zivilisten als Geiseln nehmen wird, wenn ihm eine Verhaftung droht, als der nur von einer Zeitstrafe Bedrohte. Ökonomisch gesehen hat er Recht. Ob der erzielte Effekt wünschenswert ist, darf bezweifelt werden."

LANDMANN, Valentin N.J. S.83/84 <<Verbrechen als Markt – Zur Ökonomie der Halbwelt und der Unterwelt>>, 2006, Zürich: Orell Füssli Verlag

[9]"[...] ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, [...] vorsätzlich zu töten."
- 1 BvR 357/05 - Rn. 130

Katharsistheorie vs. Verstärkungstheorie NSFW!, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches, Sexualstrafrecht

Autor:  Eru-Jiyuka


Nein, dieser Eintrag ist nicht psychologischer Natur, auch wenn man dies vom Titel her mit Fug und Recht annehmen dürfte. Zumindest letztere sollte der geneigte Leser als „Anfixtheorie“ auch aus der Politik (Zensursulas ZugErschwG...) kennen. Im Sexualstrafrecht sind diese ebenfalls omnipräsent, da sie eine wichtige Diskussionsbasis zur Strafwürdigkeit von fiktiven Darstellungen sind. Dies soll hier anhand einer Analyse eines konkreten Falls sowie der zuständigen Normen veranschaulicht werden.
(Ich versuche zwar, so weit es geht jugendfrei zu argumentieren, zur Vorkehrung für etwaige Entgleisungen und zur korrekten Deklaration habe ich aber schon mal den NSFW-Sticker (nur echt mit ohne L.^^) aufgeklebt...)

Vorausschicken muss ich allerdings, dass ich für die Analyse dieses Fall (eigentlich unkorrekt!) helvetisches Recht zu Grund lege, da mir keine Kommentare für das deutsche Sexualstrafrecht vorliegen...

Dieser Fall, der im übrigen trotz des Themas verhältnismässig wenig Kommentare hatte (bei Pronfällen gehen diese sonst meist in die dreistelligen Beträge...), war einfach ein zu guter Anreiz, das Themengebiet zu repetieren, als dass das L. sich das unkommentiert durch die Lappen gehen lassen konnte^^

Aber zuerst zu den Fakten. Als Zufallsfund (auf diesen Sachverhalt wird das L. nicht näher eingehen, es wird der Einfachheit halber aufgrund des Fehlens einer „Fruit of the posion Tree“-Doktrin mal als zulässig erachtet...) einer Hausdurchsuchung wegen eines Betäubungsmitteldelikts wurde eine Bildersammlung pornographischer Natur gefunden, welche (fiktive!) anthropomorphe Charaktere (sogenannte Furries[1]) zeigt. Aus diesem Sachverhalt kreierte eine findige Staatsanwältin einen Tatbestand des <<Besitzes von Tierpornographie>> , als Vergehen[2] gem. Art. 197 Abs. 3 (Lagerung), bzw. Abs. 3 bis (Besitz) StGB strafbar Dieser ist grundsätzlich auf auch auf realitätsferne, fiktive Werke anwendbar.[3] Jedoch bemisst sich der Begriff des Tieres an Art. 2 Abs.1 TSchG , welcher den Schutzbereich auf Wirbeltiere und bestimmte Wirbelloser Tiere festlegt.[4] Über Tierähnliche Wesen verliert der Gesetzestext keine Worte, es ist jedoch möglich sie – im Sinne der Verstärkungstheorie – als fiktive Tiere („Tierabkömmlinge“) zu sehen. Gleichwohl kann in casu schon der Tatbestand nicht erfüllt sein, da nämlich ein wichtiges Merkmal fehlt, das der „Einbeziehung des primären Geschlechtsbereiches oder Afters des Menschen(!) in die sexuelle Handlung mit Tieren“, wie es KOLLER formuliert. Selbst wenn man – in deutlich kruder Auslegung! - annehmen will, das die betroffenen anthropomorphen Wesen als eine Art „Zwitterwesen“ gleichzeitig Mensch und Tier-Äquivalent seien[5], kommt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Akt der „Sodomie“ (besser: Zoosexualität) immer zwischen zwei verschiedenen Arten stattfinden muss – was hier nicht der Fall ist - und somit kein Rechtsschutzgrund auf der Basis von Nachahmungsgefahr existiert. Insofern erscheint die Einstellung nach §153 D-StPO (Geringfügigkeit), welche VETTER aushandelte, leicht willkürlich, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 D-StPO (fehlender Tatverdacht) wäre dem Fall angemessener gewesen.

Und was dies alles nun mit den eingangs erwähnten Theorien zu tun hat, wird der geneigte Leser nun wohl wissen wollen. Nun, das gesamte System der Strafbarkeit fiktiver Darstellungen (worunter neben harter Pornographie[6] u.a auch Gewaltdarstellungen fallen...) beruht auf Anerkennung der Verstärkungstheorie.

Die Verstärkungstheorie besagt, dass zwischen den Eindrücken von Realität und Fiktion hinsichtlich der Verarbeitung des Geschehens keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Insofern werden nicht nur direkte Wirkungen der Fiktion auf die Realität bejaht, es wird auch davon ausgegangen, dass Grundrichtungen des Verhaltens durch Fiktion verstärkt werden. (Deshalb Verstärkungstheorie) Von diesen Grundlagen ausgehend, ist die konkret-abstrakte „Gefahr“ positiver und negativer Nachahmungstaten in logischer Folge gegeben. Insofern dürfe Fiktion schon aus Rechtgütersschutzgründen (Dies wird gerne mit Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) bzw. Art. 5 Abs. 2 GG (Verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit -> „Jugendschutz“) begründet) keine Sachverhalte darstellen, dessen Nachahmung in der Realität strafbar ist. Dies würde nämlich vermehrt zu realen Straftaten führen.

Dieser Argumentation folgten etwa die Schweiz oder Deutschland in ihrem Sexualstrafrecht sowie bei Fällen von Gewaltdarstellungen (FSK, USK! Ein wunderschönes Beispiel für erzwungene Freiwilligkeit -.- Vom Prinzip her vergleichbar mit dem Monitoring bei Chemikalien...)

Ausgerechnet die „prüde“ USA regelt den Sachverhalt bei wirklichkeitsfernem Material deutlich liberaler!
Seit dem berühmten Prozesses <<ASHCROFT vs. THE FREE SPEECH COALITION>>[7] sind diese unter den der Katharsistheorie zugrunde liegenden Überlegungen als Kunst angesehen und demzufolge legalisiert (Kunst wird vom ersten Verfassungszusatz geschützt? *Das mal in <<Boston Legal>> gehört hat, daher keine Gewähr für die Korrektheit geben kann*) Jedoch hat das L. hat dies auch nur angeführt, um die Theorie diskutieren zu können^^

Die Katharsistheorie (von. gr. κάθαρσις „Reinigung“) ist als absolutes Gegenteil der Verstärkungstheorie zu sehen. Sie verneint den behaupteten verstärkenden Effekt der Fiktion nicht alleine, sonder findet darüber hinaus einen gegenteiligen Effekt. Sie sieht im Fiktiven (durch Ersatzhandlung) ein Ventil zur Endladung von Stress, Aggression sowie unerfüllten oder (in Realität) unerfüllbaren Sehnsüchten. Diese sind dadurch „gesättigt“ und sollen in Realität keine negativen Auswirkungen zeigen. Von diesen Grundlagen ausgehend, ist die konkret-abstrakte „Gefahr“ positiver und negativer Nachahmungstaten nicht gegeben. Insofern müsse Fiktion schon aus Rechtsgüterschutzgründen (Hier wird mit Abs.10 Art. 2 (Persönliche Freiheit) i.V. mit Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) bzw. mit Art. 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit) i.V. Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) argumentiert) auch (und gerade!) Sachverhalte zeigen dürfen, deren Nachahmung in der Realität strafbar ist.[8]

Letztendlich ist und bleibt die Frage, welche Theorie Recht hat ein Glaubenskrieg und weil das L. diese nicht ausstehen kann, schliesst es mit den weisen Worten GOLENIAS:

Es ist seit Anbeginn der Zeit Usus,
dass Menschen dumme Dinge machen,
wenn sie glauben,
statt zu denken...


(*Findet, der Eintrag ist dem L. doch recht sachlich gelungen*)

Edit: Mal wieder das Recht der Helvetik mit eidgenössischem Recht verwechselt. Ist geändert...

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[1] Im engeren Sinne (Furry = fellig) gibt es natürlich auch Abgrenzungsprobleme zwischen <<Furry>> und <<anthropomorphen Lebewesen>>, die ich aus blosser Willkür aber hier unterschlage *fies lacht*^^
Wer immer noch nicht weiss, wie Furrys aussehen, möge wahlweise hier oder hier nachschlagen, von „härterem“ wird der geneigte Leser an dieser Stelle verschont.
(Wer googelt ist selbst schuld^^)

[2] Exkurs: Vergehen sind strafbare Verhaltensweisen zweiten Grades. Legaldefiniert sind sie in Art. 10 Abs. 3 StGB als Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Sie sind strikt von den schwerer wiegenden Verbrechen (strafbare Verhaltensweise dritten Grades, legaldefiniert in Art. 10 Abs. 2 StGB als Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind -> Mindestfreiheitsstrafe! ) sowie den weniger schwer wiegenden Übertretungen (strafbare Verhaltensweisen ersten Grades, legaldefiniert in Art. 103 StGB als Taten, die mit Busse bedroht sind -> diese „Geldstrafen“ wiederum sind gem. Art. 106 Abs. 1 grundsätzlich auf 10'000 Franken beschränkt, die Ausnahmen spart das L. an dieser Stelle aus^^)
zu trennen!

[3] KOLLER, Daniel, S.226 <<Cybersex, die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdarstellungen>>, 2007, Bern: Schulthess Verlag

[4] KOLLER, S. 225 spricht fälschlicherweise von einem Art. 1 Abs. 2 TSchG, den es zumindest in derzeitiger Fassung nicht gibt. (Zum überprüfen: http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/ )

[5] Dies träfe zumindest optisch beispielsweise auf Zentaurn zu.

[6] Die Begriffe <<harte>> und <<weiche>> Pornographie bitte nicht mit <<Soft-Core>> bzw. <<Hard-Core>> verwechseln. Diesen – fatalen! - Fehler begeht auch KOLLER als er auf S. 84 Hentai als Sammelbegriff für gezeichnete harte Pornographie definiert. Im Gegensatz zu <<Soft bzw. Hard-Core>>, welche unterschiedliche Stufen bezeichnen, wobei unter Soft-Core weniger „explizite“, noch stark an die Erotik grenzende Pornographie verstanden wird (die Übergänge zur „expliziten“ Pornographie, dem Hard-Core, sind fliessend...), ist die Unterscheidung in <<weiche bzw. harte Pornographie>> eine rein juristische.
Unter dem Begriff harte Pornographie werden alle Arten zusammengefasst, welche von Gesetzeswegen mindestens einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen. Weiche Pornographie bezeichnet diejenigen Arten, welche von Gesetzeswegen erlaubt und/oder geduldet sind. Ein (häufig anzutreffendes) relatives Verbreitungsverbot steht dieser Klassifizierung nicht entgegen.

Vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Softcore_pornography ;
http://en.wikipedia.org/wiki/Hardcore_pornography ;
http://de.wikipedia.org/wiki/Pornografie#Harte_Pornografie
Für das eidgenössische Recht http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a197.html
Für das deutsche Recht http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html ff.

Da fällt dem L. gerade auf, das er in Fussnote 429 Wikipedia zitiert – dies gilt leider noch immer als Todsünde in wissenschaftlichen Arbeiten – und ist auch der Grund, warum das L. ausschliesslich in den nur für das Netz bestimmten Artikeln – dort dafür gerne und oft^^ - auf das Wiki verweist...

[7] Urteilsvolltext unter: http://www.law.cornell.edu/supct/html/00-795.ZO.html Logischerweise auf Englisch, weshalb das L. es sich aus Gründen personeller Inkompetenz hinsichtlich Sprachenwissen bisher weder komplett durchlesen noch verstehen konnte. *sein Gerichts-Englisch reicht, um Ace Attorney zu spielen, hört aber leider genau dahinter wieder auf...* Falls sich jemand erfolgreich an einer Übersetzung davon versuchen sollte, darf er mir das Ergebnis gerne zusenden^^

[8] Man erinnere sich an Tucholskys <<Satire darf alles!>>
Nachzulesen unter http://www.tucholsky-gesellschaft.de/KT/Texte/satire.htm

Bedeutende Gerichtsurteile Bundesgericht, Bundesverfassungsgericht, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
(Das L. gibt mal wieder ein Lebenszeichen von sich, da es den letzten Blogeintrag (in dem es im übrigen in schon beinahe sträflicher Weise versäumt hat, §330a dStGB (Schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften) als einschlägigen Anknüpfungspunkt zu nennen. mea maxima culpa...) nicht über Monate hinweg stehen lassen will^^ However, darum geht es hier eigentlich gar nicht, but[1] um zweier Urteile, welche erst kürzlich ergingen, welche mir zur Abwechslung mal ziemlich gerecht und vernünftig erscheinen^^ und zu deren verbreiteter Kenntnisnahme ich hiermit gerne beitragen möchte.
Diese sind:

1.Urteil des Bundesgerichtes vom 18.Februar 2010 (6B_775/2009) (Erg. Call-In-Shows in derzeitiger Form verstossen aufgrund dem subjektiven Ungleichgewicht der Teilnahmemöglichkeiten gegen das Lotteriegesetz)
2.Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 02.März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) (Erg. Vorratsdatenspeicherung in weiten Teilen verfassungswidrig)

Das sind doch mal frohe Botschaften^^ Offensichtlich gibt es immer noch ein wenig Rechtsstaatlichkeit...
Und mit diesem Lichtblick verabschiedet sich dieser Blog mal wieder für ein paar Monate in die eisigen
Jagdgründe, die sich auch mit Arbeitsüberlastung betiteln lassen^^ (Spare time isn't enough left neither to wright senseless articles nor senseful ones. Actually I would have no choice but to work all times, although in fact I ignore that sometimes to play good games^^)

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[1] Man verzeihe mir den kleinen Englischtick which is caused to Ace Attorney Investigations^^

Die Polizei, unser Freund und Krebsereger Chemie, Recht , deutsches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Das LKA und BKA gerne mit der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen übertreiben, ist ja mittlerweile bekannt (für alle, die's noch nicht kennen, bitte hier, da und dort vorbei surfen)

Was sie sich neulich jedoch an Inkompetenz geleistet haben ist gewaltig und könnte (ein pfiffiger Anwalt vorausgesetzt) durchaus zu einem juristischen Feuerwerk führen... Aber erstmal zu den Fakten: In Ronneberg bringt eine bislang unbekannte Person eine alte, noch halbwegs gefüllte Pulver“flasche“ Ammoniumdichromat zum Werkstoffhof aha. In Unkenntnis über die Gefahr der Substanz rufen die Mitarbeiter des Werkstoffhofs die Feuerwehr sowie das LKA zur Beseitigung. (Soweit verständlich, auch wenn einmal durchgoogeln erbracht hätte, dass man die Substanz mit H2O phlegmatisiert noch problemloser lagern kann...) Das LKA entscheidet daraufhin – wahrscheinlich wegen dem hübschen „Explosionsgefährlich“-Aufkleber die Substanz mittels Initialzünder (und zusätzlichem Sprengstoff?) in die Luft zu jagen und begeht damit einen fatalen Fehler. Im Gegensatz zum E-Symbol ist das T+ (Sehr giftig) und das N-Symbol (Umweltgefährdend) nämlich mehr als berechtigt. Nicht nur, dass durch die Sprengung feinst verteiltes Dichromat die Umgebung vergiftet, wird wohl auch (wie etwa beim beliebten Vulkanversuch) teilweise das aufgrund der Cr6+ - Ionen äusserst toxische Chrom(VI)oxid entstanden sein, welches sich bei der gewählten Entsorgungsmethode selbstverständlich äusserst gerne in der Luft verteilt. Darüber hinaus sind beide Stoffe erwiesenermassen karzinogen und mutagen...

Meiner Ansicht nach wurde hier in strafbarer Form massiv gegen Umweltstrafnormen verstossen.
Im StGB finden sich namentlich

§ 324 Gewässerverunreinigung
Spoiler
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


§ 324a Bodenverunreinigung
Spoiler
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder

2.
in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


§ 325 Luftverunreinigung
Spoiler
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,

1.
die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder

2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.


Zwar ist zu letzterem zu bemerken, dass er je nach Auslegung von „Anlage“ nicht einschlägig sein mag, dafür lässt sich beim zu erwartenten Schaden durchaus auch über

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Spoiler
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


nachdenken und je nachdem, wohin in der Nähe befindliche Flüsse fliessen, könnte sogar noch

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
Spoiler
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder

2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


einschlägig sein. Wie auch immer, handelt es sich zumindest um eine völlig unnötige und langfristig schädliche Tat, die wie ich finde, dringend angezeigt gehört. (Falls jemand von Mexx das tun will, werde ich ihm natürlich nach bestem Wissen und Gewissen helfen, aber mir fehlt AFAIK leider die nötige Nationalität zur Legitimation...)

Quellen und weiterführende Infos:
Stoffinfos: http://www.seilnacht.com/Chemie/ch_adicr.htm; http://de.wikipedia.org/wiki/Ammoniumdichromat
http://de.wikipedia.org/wiki/Chrom(VI)-oxid;
http://www.gifte.de/Chemikalien/chrom(vi)oxid.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Chrom
http://www.wissenschaft-online.de/artikel/615280
http://www.seilnacht.com/Lexikon/psframe.htm (beim PSE auf Cr klicken)

§§ by www.dejure.org ,
Inkenntnissnahme des Vorfalls by http://www.versuchschemie.de/hartmut.php?t=13775&postdays=0&postorder=asc&start=0
Medienberichte von HAZ http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Calenberger-Land/Ronnenberg/Grosseinsatz-nach-Sprengstoff-Fund-auf-Wertstoffhof und HannoverReporter http://www.hannoverreporter.de/news.php?mode=showdetail;nid=3400
Wikiartikel zur Strafanzeige http://de.wikipedia.org/wiki/Strafanzeige und Hilfeseite zur Erstellung ebenselbigen http://www.agpf.de/Strafanzeigen.htm (wobei man den einleitenden Worten: „Der Staat ist kein Schnüffelstaat. Er überwacht seine Bürger nicht.“ schon ansieht, dass die Webseite etwas älter ist...)



Edit: *doch vor Aufregung glat die Stoffinfos vergessen hat*
Wurden jetzt nachgetragen^^

L. täglicher Wahnsinn in 108 oder mehr Zeichen^^ - Teil 10 medien, Recht , deutsches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Sehr geehrter „Kollege“ Lahmann

Gerne möchte ich Ihnen folgende Seite ans Herz legen: www.dejure.org
Dieser juristischer Informationsdienst besticht neben einer Vielzahl deutschen Gesetzen in Klartext mit Literaturhinweisen und Urteilen im Volltext. Kurz, eine exzellente Seite um mal eben nachzuschauen, welcher § denn nun wo steht.

Bedauerlicherweise scheinen Sie eine vorgängige Konsultation der einschlägigen Gesetzesbücher ausgelassen zu haben, ist doch ihr fataler Fehler, in der heutigen Sendung <<Schau dich Schlau!>> zum Thema des unbefugten Führens von Titeln den §132a StPO zu zitieren kaum anders zu erklären. (Wir wollen doch hoffen, das Ihnen persönlich kein Vorläufiges Berufsverbot bevorsteht.) Die Strafprozessordnung duldet m.W leider ohnehin keine Strafandrohungsartikel, da sie dem formalen und nicht dem Nebenstrafrecht angehört.

Etwas erstaunend finde ich es dann doch, dass mir als juristischer Laie dieses Verständnis offenbar besser gelang und dies obwohl (oder gerade weil) mir die deutsche Staatsbürgerschaft nicht innewohnt...

Mit freundlichen Grüssen
Der „Jurist“ L.

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Disclaimer: Alle in diesem Beitrag verwendeten Titel , Berufsbezeichnungen und ihnen zum verwechseln ähnlichen Bezeichnungen sind nicht dazu gedacht, meine Kompetenz in irgendwas zu bestätigen. Ich bin nach wie vor noch kein Jurist^^

Protestsong – Wie weit darf (oder muss?) Kunst gehen? Politik, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Die Machenschaften der Frau von der Laien sind ja mittlerweile sicherlich hinreichend bekannt (falls nicht, hier, hier, hier, hier, hier oder auch mal da, da, da und sogar dort…)
Nicht desto trotz fragt man sich angesichts „kreativer Trotzaktionen“ wie folgender: http://www.youtube.com/watch?v=9DeHKOz5HxI

Ob dies nicht rechtlich etwas heikel ist (Stichwort Beleidigung, üble Nachrede, Verunglimpfung des Staates, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung)

Die üble Nachrede (§186 (d)StGB) ist eine Qualifizierung des allgemeinen Straftatbestands der Beleidigung. Dass heißt, die Beleidigung steht in unechter Konkurrenz zur Üble Nachrede und tritt (bei Konkurrenzfällen) subsidiär hinter ihr zurück. [1]Die Üble Nachrede bedarf der Behauptung einer Tatsache, welche dazu geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [2].

Freilich sind die Behauptungen dieses Videos dazu geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Für den Straftatbestand der Üblen Nachrede ist freilich jedoch noch ZWINGEND erforderlich, dass die fragliche Behauptung nachweislich NICHT der Wahrheit entspricht. Fraglich ist zwar freilich, ob die plakative, nein schon fast naive Aufmachung, dem Sinn des Videos nicht im Wege steht, jedenfalls sind die fraglichen Behauptungen nachweisbar (siehe oben unter hier, hier usw. ), somit ist die Üble Nachrede hier nicht einschlägig, sodass sich auch keine Strafbarkeit aus §188 ergibt.

Der Straftatbestand der Beleidigung bedarf eines ehrverletzenden Werturteils oder einer ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptung. [3] Nun liegt das Hauptproblem bei der Auslegung des Terminus „ehrverletzend“, fraglich ist ob die Aussage: „Das Ministeramt hast du wohl bei Ebay ersteigert, dich der Intelligenz komplett verweigert“ [4] eine ehrverletzendes Werturteil darstellt. Mit dem über Analogien herstellbaren Bezug zu wohlmöglichen Intelligenzdefiziten der Frau von der Leyen könnte daher in der Tat ein ehrverletzendes Werturteil vorliegen, was eine Strafbarkeit nach §186 grundsätzlich ermöglichte. Gleichzeitig liegt jedoch ein Strafausschlussgrund nach §193 vor, da auch und gerade solche satirisch-kritische Beiträge eine Wahrnehmung Berechtigter Interessen darstellt, namentlich der Wahrnehmung der Politischen Rechten in Verbindung mit der Freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Eine Strafbarkeit nach §186 StGB liegt m.E. deshalb nicht vor.[5]

Weiterhin könnte in dem Verwenden des Begriffs Schurkenstaat ein Delikt nach § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) vorliegen. Auch hier ist strittig, ob das einzelne Wort: „Schurkenstaat“ bereits eine Beschimpfung darstellt, sicherlich jedoch stellt es keine böswillige Verachtung dar. (Eine solch restriktive Auslegung der materiellen Norm wäre zudem auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zuträglich) Nach dem bereits in der Erheblichkeit um einiges bedeutsamer Äußerung: „Deutschland muss sterben, damit wir leben können“ die Strafbarkeit bzw. die Erheblichkeit im Zusammenhang verneint wurde [6,7], ist die hier diskutierte um einiges Harmlosere Phrase als nicht erheblich zu betrachten und daher eine Strafbarkeit nach § 90a zu verneinen.

(Analoges gilt für eine allfällige Strafbarkeit des satirischen Vergleichs mit der Stasi nach § 90b, da es mit Sicherheit an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des sich absichtlichen Einsetzen für Bestreben gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze [8] fehlt, ist doch dies gerade NICHT die Intention der Autoren, nein, sie versuchen vielmehr, ihre Politische Meinung auszudrücken und damit sogar im Sinne des Bestand der Bundesrepublik (bzw. allgemein einer parlamentarischen Demokratie) sein.)

Abschließend bleibt mir noch zu fragen: Wie viel kostet ein Ministeramt über Ebay? Ich hätte großes Interesse am Posten des Familienministers… (drei viertausend Teuro wäre mir der Spass sogar wert, nur befuerchte ich, eine zielfuehrende Wahlkampagne wuerde wohl doch ETWAS mehr kosten…)

(Dies ist insbesondere kein Bestechungsangebot, sondern satirisch gemeint! (Muss man ja neulich immer dazuschreiben -> Störerhaftung…)

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[1] Vgl. MUELLER, Repetitorium zum Schweizerischen Strafrecht, Kap. 19 Strafschärfungen Seite 250ff. (Da reine Strafrechtsdogmatik analog auf das deutsche Recht anzuwenden)
[2] Vgl. § 186 StGB
[3] Die §§ 185 ff. StGB bezwecken den Ehrschutz lebender Personen. Es handelt sich um sog. Äußerungsdelikte, die allesamt die Kundgabe einer Geringschätzung erfordern. … Die Beleidigung gem. § 185 StGB stellt einen Auffangtatbestand dar. § 186 StGB schützt vor der Behauptung und Verbreitung ehrrühriger Tatsachen, die nicht nachweisbar sind, und § 187 StGB vor der Behauptung unwahrer Tatsachen wider besseren Wissens. Daher bleiben für § 185 StGB nur noch ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Opfer oder Dritten sowie ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Opfer übrig
(SCHULTZ , Kommentar zu § 185 StGB (http://www.mediendelikte.de/bt185.htm)
[4] Wörtliche Zitierung des fraglichen Videos
[5] Ähnlich auch MORWINSKY, in Beantwortung von Fragen betreffend §§ 185ff:
Die Schädigung der Karriere eines Politikers durch wahrheitsgemäße öffentliche Äußerungen oder Verbreiten von Schriften ist daher auch vor dem Hintergrund des § 188 StGB weiterhin erlaubt.
(http://www.frag-einen-anwalt.de/Darf-man-Personen-des-%C3%B6ffentlichen-Lebens-nicht-kritisieren--__f52071.html )
[6] BVerfG, Urteil vom 3. 11. 2000 - 1 BvR 581/ 00
[7] Im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darf der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90 a StGB aber nicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (Ebenda, [6] )
[8] Vgl. § 90b Abs.1 Zeile 4, 5

PS: Ja, ich weiss, alles obenstehende hätte man sich auch mit dem "guten Menschenverstand" zusammenreimen können, aber ich hatte Langeweile und wollte den Blog auffuellen^^


Das deutsche Recht zwingt dazu, Wörter „falsch“ zu schreiben! Recht , deutsches, Sinn?, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Die bewusst polemisch gehaltene Überschrift spricht den Themenkomplex des § 86a StGB an. § 86a stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – insbesondere die der nationalsozialistischen Organisationen – sowie Kennzeichnen, die diesen Kennzeichnen zum verwechseln sind, unter Strafe.

Unter die „direkt“ pönalisierten Kennzeichen fällt originär das Hakenkreuz, [1] unter die „indirekt“ pönalisierten Kennzeichen auch das Swastika [2], das als „zum Verwechseln geeignetes Kennzeichnen“ gilt. Als solches ist jede Verwendung – die nicht die Gegnerschaft zur nationalsozialistischen Organisation explizit darstellt – strafbar.

Da das Swastika jedoch auch als normales Kanji im japanischen (und als Symbol für Tempel dient^^) existiert, müsste die korrekte Schreibweise einiger japanischer Worte, so etwa das aus Bleach bekannte „Bankai“ ebenfalls der Strafbarkeit unterliegen. (Die Auslegung der expliziten Gegnerschaft ist zudem relativ strikt, sodass ein zusätzlicher Hinweis auf den Nationalsozialismus auch bei nur verwechselbaren Kennzeichen nicht notwendig ist, um Strafbarkeit zu begründen, zumal der Gesetzgeber mit diesem Gesetz gerade die Verbannung dieser Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum vorsah )

In diesem Sinn ist fraglich, inwiefern gerade letzter Punkt sinnvoll ist, gerade weil es – und dies gilt auch für andere Symbole – mehrere Bedeutungen gibt (so ist etwa das Swastika eigentliche ein Glückssymbol und auch die keltische Lebensrune hat grundsätzlich wenig mit dem Antisemitismus zu tun), der Verzicht auf einen weiteren Bezug des Nationalsozialismus als Strafbarkeitsmerkmal erscheint mir etwas lebensfern (zum Vergleich, in der Schweiz ist nicht nur der Hinweis auf den Nationalsozialismus notwendig, sondern es muss sich auch noch um Volksverhetzendes Material handeln, da das Schweizerische Strafrecht eben nur den Tatbestand der Volksverhetzung kennt und nicht den der Verwendung oben genannter Kennzeichen[3]) und ist daher m.E zu den unsinnigen Gesetze(steilen) zu zählen…. Auf das Beispiel bezogen kann man nur raten, die Symbole zu vermeiden und halt eben „falsch“ zu schreiben…
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[1] Bestätigt etwa in folgendem Urteil: BGH, Urteil vom 15. 3. 2007 - 3 StR 486/ 06;
[2] So das Hessische Landeskriminalamt in einer Information zur Erkennung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen -> (http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/binarywriterservlet?imgUid=04610b55-5440-48f3-362d-61611142c388&uBasVariant=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000 )
[3] *fanfare* Falsche Antwort…-> Nachtrag: Natürlich wird auch hier in der Schweiz schon fleissig abgeschaut und so ist meinen Informationen zufolge zumindest eine (odere Mehrere?) Motionen im Ständerat, die gerne die Rechtslage aus Deutschland importieren möchte. Sie sind noch nicht durchgekommen, ich berichte aber weiter^^

PS: Ob ein Nachbau von Ichigos Bankei nun aber wirklich strafwuerdig ist, wäre wohl noch eine vertiefte Diskussion wert^^

Petitionsaufruf Petition, Politik, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka

So, diesmal ein wenig Politik^^

Ich hatte in diesem Weblog schon mal ein paar Worte über die geplanten Internet-Sperrlisten verloren:


http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/336990/


http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/336327/


Um es ganz kurz zu halten, Familienministerin Von der Leyen will den Zugriff auf kinderpornographischen Seiten sperren lassen. Anstelle der gewünschten Seite solle dann eine Stopp-Seite erscheinen. Ja, richtig, nicht die Sperrung der Seite selbst soll erzielt werden, sondern lediglich der Zugriff selbigen. Man versucht das Übel also bloß zu verstecken, anstatt etwas dagegen zu unternehmen.  Abgesehen davon ist eine solche DNS-Sperre derart wirkungslos, dass selbst DAU’s wie ich sie (mit Anleitung) in unter 2 Minuten umgehen könnten ->

 http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/27/internetsperre-umgehen-in-27-sekunden/  

 (Anmerkung: Dies ist kein Aufrufen zu Straftaten, da das Umgehen der Internetsperre (noch!) nicht strafbar ist…)

 

Zudem (und Hauptargument der Gegner), ist mit einer solchen Sperrliste uneingeschränkte Zensur möglich, was auch bspw. bei der finnischen Sperrliste zeigt, wo gerade mal ein verschwindend geringer Teil (40 Seiten von ca. 1000 gesperrten) tatsächlich strafrechtlich relevante Bilder beinhaltete.

 

http://www.heise.de/newsticker/Kinderporno-Sperren-im-internationalen-Vergleich--/meldung/133295    

 

Die Sperrliste scheint daher nicht vorrangig dem Schutz der Kinder zu dienen, sondern dies vielmehr als AUSREDE dazu zu benutzen, ein Zensurinstrument durchzuboxen. Genau dagegen wehren sich die Petenten, nämlich dagegen, ihre Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit zu behalten. Ich kann daher nur alle Bürger, denen ihre Grundrechte von Bedeutung sind, dazu auffordern, die Petition mitzuzeichnen (Klick auf das Banner, oder hier noch mal als Klarlink: ( "https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=3860" )

 

Weiterführende Informationen (Linkliste):

Der Lawblog, das "Rätsel" und die Finanzkrise Lawblog, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Wenn der Lawbog zum Rätselraten auffordert (Perfekter Wirtschaftkreislauf? ), dann knobelt man doch gerne etwas mit, ich präsentiere also nun meine Lösung (es ist die 96.) dazu:

(Bitte erst die Aufgabenstellung (s. Link oben) lesen, ja? ^^)

Erstens ist zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Fährt man Schema F dafür ab, erhält man folgendes:

1. Übereinstimmende Willensäusserung
2. Handlungsfähigkeit der Parteien
3. Einhaltung von Formvorschriften
4. Zulässigkeit des Vertraginhalts.

1. Die Parteien sind in den Hauptpunkten (befristeter Mietvertrag für ein Hotelzimmer gegen Entgelt) einig. In dem wesentlichen Nebenpunkt, der Art des Zimmers sind sie sich jedoch nicht einig, nimmt der Russe doch sein Geld gerade deshalb wieder an sich weil ihm das Zimmer nicht gefällt. Dass der Hotelchef dagegen nichts sagt, spricht ebenfalls gegen Zustandekommen eines Vertrags (Der Russe hatte – wie im Allgemeinen üblich – nur dann vor zu bleiben, wenn ihm das Zimmer gefällt. (Erschliesst sich aus dem Wortlaut: „danach geht er, um sich das Zimmer anzuschauen“) Er hatte dem Vertrag daher durch das blosse hinlegen des Geldes noch nicht geschlossen, da ihm nach dem Mietrecht die Besichtigung des Objekts ermöglicht werden muss, da es eventuelle Mängel haben könnte, die er nicht in Kauf nehmen müsste und wegen denen er den Vertrag nicht abschliessen würde. (Stichwort: Gebrauchsfähiger Zustand, Begutachtungsrecht) Der Vertrag kommt daher erst zu Stande, wenn er das Zimmer begutachtete und es (mit allen evt. Mängeln) entweder ausdrücklich (mündlich, schriftlich) oder stillschweigend durch Benutzung genehmigt. Das hingelgte Geld ist daher als nicht als MIetzinsbezahlung sondern als Mietkaution zu sehen.

2. Zur Handlungsfähigkeit steht nichts im SV. Man kann jedoch vom Allgemeinen Wissenstand davon ausgehen, dass sowohl der reiche Russe als auch der Hotelchef mündig sind. Für Prüfung auf Trübung der Urteilsfähigkeit gibt der SV keinen Anlass.

3. Ein Mietvertrag kann auch mündlich oder gar stillschweigend geschlossen werden, es ist keine besondere Form vorgeschrieben.

4. Ein Hotelzimmer zu mieten ist werden ungesetzlich noch sittenwidrig, der Vertragsinhalt ist daher zulässig

Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen, das Geld ist daher weiterhin Eigentum des Russen und der Hotelchef ist ungerechtfertigt bereichert.

Der Hotelchef verwendet nun dieses Geld im guten Glauben, der Russe würde bleiben, um seine eigenen Schulden beim Fleischlieferanten zu bezahlen. Da er aber weder den Russen ins Zimmer begleitete, noch auf die Bestätigung eben selben warte und er vielmehr „schnell“ im Sinne von „der Kunde wird’s schon nicht merken“ das ihm anvertraute Geld verwendete um seine Schulden zu zahlen, stellt dies eine Veruntreuung gem. Art. 138 StGB des Geld des Kunden dar. (Ein Diebstahl ist hier zu vermeiden, da beim Diebstahl das Gut entwendet werden muss, Art. 139 StGB ist gerade auf diese Wegnahme abgestellt. Hier wurde das Geld jedoch anvertraut, sodass der Hotelchef nicht nach Art. 139 StGB strafbar ist.)

Beim Fleischlieferanten ist eine Prüfung auf Geldwäscherei notwendig. Art. 305bis verlangt für ein solches Delikt jedoch dass der Fleischlieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass das einem Verbrechen stammt. Im SV ist der Fleischlieferant jedoch in gutem Glauben, zudem kann ihm (bei nicht offensichtlich auffälligen Beträgen) nicht auferlegt werden, die genaue Herkunft des Geldes zu erfragen. Selbiges gilt für den Schweinezüchter, den Futterlieferant und die Prostituierte.

Bei der Prostituierten ist zusätzlich Art. 199 StGB zu prüfen. Im SV sind jedoch keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, die nahe legen, dass die Prostituierte ihrem Gewerbe entgegen der kantonalen Vorschriften nachging. Eine Strafbarkeit nach Art. 199 StGB ist daher dem Grundsatz: „In dubio pro Reo“ gemäss zu verneinen.

Weiterhin ist nun beim Hotelchef Beihilfe zu Art. 199 StGB zu prüfen. Da aus dem SV jedoch nicht ergeht, ob die Prostituierte das Zimmer des Hotels mietete, um ihrem Gewerbe nachzugehen, oder ob sie lediglich als normale Kundin die Dienste des Hotels in Anspruch nahm, ist ebenfalls nach oben stehendem Grundsatz eine Strafbarkeit zu verneinen. In der Hotelkasse fehlen nach dem „Geldkreislauf“ nun aber 750 Franken. Diese verwendete der Hotelchef um seine eigenen Schulden zu begleichen, was eine weitere Veruntreuung, diesmal zu lasten des Hotels.

(auch wenn Fleischlieferanten in der Regel Betriebe und keine Einzelpersonen beliefern, ist hier im SV klar festgehalten, der Hotelchef habe SEINE Schulden bezahlt, nicht etwa die des Hotels)

Summa summarum ist alleine der Hotelchef eindeutig strafbar, nämlich wegen Veruntreuung in zwei Fällen (wobei die Rückgabe eines gleichwertigen Betrags an den Russen strafmildernd zu werten ist). Möglicherweise ist er zudem wegen Beihilfe zur unzulässigen Ausübung der Prostitution strafbar, dazu fehlen jedoch die erforderlichen Angaben. (Dann wäre die Prostituierte wegen unzulässiger Ausübung der Prostitution strafbar.)

Annmerkung: Die Aufgabenstellung ist allerdings wirklich leicht dämlich^^ Es fehlen viel zu viele Informationen, um zu einem eindeutigen Ergebniss zu kommen. Es wäre auch möglich, den "gezahlten" Betrag wirklich als Mietzins anzusehen, womit sich zumindest eine Verunteueng verabschidet. Weiterhin wäre möglich, das der Fleischliferant eben doch dem Hotel lieferte - wie im allgemeinen angenommen - und der Hotelchef dann die Schulden des Hotels bezahlt hätte, womit niemand strafbar wäre...

Edit: (Mietkaution + Annmerkungen hinzugefügt)

Ihre Einladung muss ich leider Ausschlagen… Polizei, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
„Einladungen der Polizei sind verbindlich.
Befolgt man sie nicht, wird man zwangsweise vorgeführt.“


Eine weit verbreitete Meinung, die allerdings falsch ist. Niemand ist dazu verpflichtet, eine Einladung der Polizei zu befolgen. Eine Zwangsweise Vorführung ist unzulässig! [1] (und dürfte vielmehr Anlass für eine Dienstaufsichtsbeschwerde sein). Auch bei polizeilichen Einvernahmen führt ein Nichterscheinen desjenigen, welcher vernommen werden sollte, nicht zur polizeilichen Vorführung. (Auch hier wäre ein solches Verhalten unzulässig)

Werden solche „Einladungen“ jedoch von einem Staatsanwalt angeordnet (in der Regel Vorladung genannt) ist man grundsätzlich verpflichtet zu erscheinen. Ausnahmen sind nur bei genügender Entschuldigung sprich Auslandsaufhalte, Krankheit, Beerdigungen usw. zulässig. (Diese ausserordentlichen Gründe müssen aber belegt werden können, etwa durch ein ärztliches Zeugnis). Erscheint man ohne genügende Entschuldigung nicht, ist die zwanghafte Vorführung erlaubt.


Zu den unter Umständen abweichenden Bestimmungen im deutschen Recht sei auf folgenden Vortrag verwiesen: I refuse to testify!

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[1] vgl. HUG/MARTI/BRUNNER/FREI/HENTS , Strafuntersuchung was tun?


[1] [2]
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