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Von Prüfungen, Templern und anderen Übeln Frühlingsputz, Killerspiele, Recht , eidgenössisches, Steuern

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich wollte das L. ja direkt nach den Prüfungen von ihrem Ausgang berichten, aber... da kam noch etwas dazwischen. Hat das L. jemals erwähnt, dass es praktisches Steuerrecht hasst? Nein? Gut, dann halt eben jetzt... schliesslich hat es gefühlte 3 Monate an seine Steuererklärung verschwendet -.-

Aber zurück zur Sache, das L. hat seine Prüfungen überstanden und bestanden, gut bestanden sogar, wie ihm gesagt wurde^^ Jetzt hat es endlich etwas mehr Zeit für seine Hobbys, die Chemie, diesen Weblog hier, zum Go-Spielen und – damit macht der Titel auch endlich Sinn, wie man heute falsch sagt – für beziehungsweise gegen die Templer.

Non nobis domine, non nobis sed nomini tuo da gloriam – Diejenigen Weblogleser, welche genausolange auf die PC-Version gewartet haben, wie das L., werden nun schon wissen, worum es geht, den anderen wird's gleich erklärt. Das L. spricht natürlich von Assassin's Creed Brotherhood, ein wahrhaft episches Spiel, nicht nur die Parkourelemente oder das Kampfsystem sind sehr gut umgesetzt, auch die Geschichte ist erstaunlich gut recherchiert, mit Ausnahme des Protagonisten Ezio Auditore da Firence und seiner Familie scheint bisher (das L. ist im Story-Modus noch nicht sehr weit gekommen...) alles den historisch gesicherten Tatsachen zu entsprechen oder nur unwesentlich davon abzuweichen, was zumindest das L. dazu bringt, sich etwas genauer mit der realen Geschichte nicht nur der Tempelritter zu beschäftigen. Da sag noch einer, Computerspiele hätten keinen Lerneffekt^^ Dazu gesellt sich ein wirklich innovativer und zum Flair passender Multiplayermodus im Stil eines Katz und Maus-Spiels, der nicht ganz einfach zu erklären ist und weil das L. besser schwärmen kann, lässt er dazu lieber die Entwickler zu Wort kommen. Besser (oder zumindest länger...) sieht man das Spielprinzip bei Nils und Wolf's 30 Minuten mit.
Wie auch immer, jedenfalls ist dies eines der wenigen Spiele, bei dem das L. weiss, dass der Tag vorbei ist, wenn er anfängt zu spielen^^

Falls jemand, der diesen Blogeintrag liest genauso begeistert davon ist und mal mit bzw. gegen das L. spielen möchte, soll er sich irgendwie (Kommentar, ENS et cetera) bemerkbar machen, dazu ist das L. nämlich immer gerne bereit^^ (Wie auch zu einer Partie Go hier, aber das geht am Thema grad komplett vorbei...)

Aber das L. ist ein kleeeein wenig abgeschwiffen, es wollte ja eigentlich erklären, warum der nächste Blogeintrag trotz viel Zeit wohl erst Ende Monat erscheinen wird, dies liegt nämlich daran, dass das L. seinen Weblog erst einmal dem Frühlingsputz zukommen lassen möchte, sprich nicht mehr benötigte Einträge aussortieren sowie einige Nachträge zu bereits veröffentlichten Einträgen schreiben, wo sie nötig sind. Zudem braucht der geplante Eintrag noch etwas Recherche, denn das L. hat sich grosses vorgenommen, es wird anhand einer Verteidigungsschrift als Beispiel den Begriff der Trölerischen Beweisführung erklären und die Probleme einer zweigleisigen Verteidigung aufzeigen. Freuen Sie sich also auf geschickte Wendungen, seltsame latainische Ausdrücke und ganz vieeeeel Juraaa!

(Schleichwerbung muss auch mal sein^^ Und wenn wir gerade dabei sind -> Exit Wars – No more Heros in gut (oder wenn man das Spiel mochte) in besser und mit Cosplays^^)

Edit: Das L. hat in der Hitze des Gefechtes natürlich wieder einmal die Hälfte vergessen -.- Eigentlich wollte es nämlich noch lobend erwähnen, das Ubisoft bei der (für den Multiplayermodus notwendigen) Erstellung des Spielaccounts erfrischend wenig persönliche Daten wissen wollte, die mit einer Ausnahme auch alle hier auf Mexx über das L. ersichtlich sind, was es sehr erfreulich fand, wollten NCsoft bei Guildwars dazumal doch deutlich mehr wissen. (Eigentlich deutlich zu viel, wie das L. heute findet...) Deutlich weniger erfreulich fand er es jedoch, dass ein Programm mitinstalliert wird, welches automatisch alle auf dem Computer befindlichen Daten auf Cheatprogramme und ähnliches untersucht und die Ergebnisse an Ubisoft sendet. Dies kann man netterweise zwar abschalten, solange man nicht spielt, dies löst das Problem allerdings nicht dauerhaft, sodass das L. einfach alle Daten in einen Trucrypt-Container geschmissen hat... dann darf sich die Prüfsoftware mit der Verschlüsselung rumschlagen^^

Edit die Zweite: Schon wieder die Helvetik mit der Eidgenossenschaft verwechselt -.- Argh... das wird das L. wohl nie lernen...



Fragwürdiger Tierschutz AVS!, Jugendschutz, Recht , eidgenössisches, Tierschutz

Autor:  Eru-Jiyuka
Hier hat das L. ein kleeeines Problem, denn für diesen Eintrag braucht er ein neues Warnsticker für Leute mit schwachen Nerven, also solche wie ihn. NSFSS! (Not Safe for skittish souls!) würde wohl etwas unschöne Assoziationen wecken und NSFTFOH! (Not Safe for the faint of heart!) ist viel zu lang und klingt eher nach einer chemischen Strukturformel... Das L. beschliesst deshalb einstimmig, zukünftig den Ausdruck AVS! (Actually very shocking!) dafür zu verwenden.


Das L. bittet jedoch ausdrücklich darum, die Warnung – auch wenn sie etwas flapsig formuliert ist – ernst zu nehmen und die damit markierten Artikel zu überspringen, jedenfalls definitiv nicht die ihnen innewohnenden Spoiler-Tags zu öffnen, sofern der Leser nicht mit wirklich unschönen Bilder/Tatsachen konfrontiert werden möchte oder generell schlechte Nerven hat!

Edit: Notiz an sich selbst: DIE HELVETIK (1798-1803) IST LÄNGST VORÜBER!!! Die korrekte Bezeichnung lautet "Schweizerische Eidgenossenschaft", also muss das Schlagwort auch "Recht , eidgenössisches" heissen... *es geändert hat und hofft, das irgendwann auch in den Kopf zu kriegen* War aber auch spät gestern^^

gesunder Menschenverstand vs. Rechtsordnung Agent Provocateur, Grundrechte, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich hatte das L. ja gedacht, den Themenkomplex „Agent Provocateur“ mittlerweile zu Genüge behandelt zu haben. Der Rummel um Tatort Internet [1] ist etwas zuneige gegangen, FIALAs Gefasel hatte glücklicherweise den selben Effekt wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde üblicherweise, und nur die drei grossen Fs (Fristlos, Formlos, Fruchtlos) bewirkt. Tja, falsch gedacht, nicht nur aller guten Dinge sind drei...

[IRONIE-Modus aus, JURA-Modus ein]

Wie bereits erwähnt, tritt ab dem 01.01.2011 eine neue, von Volk und Ständen angenommene, gesamt-schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Diese änderte neben anderem auch die Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung, die sich (jedenfalls im Kanton Zürich [2]) bisher nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) richteten. Auch dieses verbot „Agent Provocateur“ eigentlich, liess aber in Fällen, in welchen davon ausgegangen werden musste, dass eine der (im Normenkatalog genannten [3]) Straftaten verübt werden sollte, die verdeckte Ermittlung ausdrücklich zu. [4] Die zuständige Norm der schweizerischen Strafprozessordnung verlangt hingegen, dass ein Verdacht bestehen muss, der auf eine begangene Straftat, welche im Normenkatalog der neuen Strafprozessordnung genannt wird [5], hinweist. Damit soll korrekterweise mit den (verdeckten) Ermittlungen erst dann begonnen werden, wenn zumindest Anhaltspunkte für den Versuch einer Straftat bestehen und nicht bereits dann, wenn der Verdacht nur (straflose) Vorbereitungshandlungen zu umfassen vermag. Dies bewirkt, dass unnötige Verfahren und Prozesse vermieden werden, und die Ermittlungsarbeit insgesamt effektiver und weniger kostenintensiv wird.

Die Schwyzer Behörden sahen das offensichtlich anders, denn sie haben aufgrund dieser, als Gesetzeslücke empfundenen Situation ihre Polizeiverordnung um einen Passus erweitert, der schlechter kaum geschrieben sein könnte. Gemäss diesem dürfen künftig nämlich bereits dann verdeckte Ermittlungen erfolgen, wenn hinreichend vermutet werden kann, dass strafbare Handlungen verübt werden können. [6]

Besser ausgedrückt: Wann immer eine Person eine Straftat [7] begehen könnte, darf gegen sie verdeckt ermittelt werden. Dies lässt nicht nur sämtlichen Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismässigkeit [8] vermissen, sondern kann auch weitreichendere Folgen haben, da ein solcher Verdacht dazu ausreicht, Observationen [9], Überwachungen [10] oder erkennungsdienstliche Massnahmen [11] durchzuführen. Da die Schwyzer Polizeiverordnung nicht formelles Gesetz sondern blosser Rechtserlass (auf Verordnungsstufe) ist, und dem hier beleuchteten Paragraphen weder ein sinniges öffentliches Interesse zugrunde liegt, noch er ausschliesslich in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr angewandt werden kann, ist er nicht ausreichend gerechtfertigt, Grundrechte (schwer) einzuschränken. [12] Die Norm ist daher verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre [13], auf Schutz vor Willkür [14] und (subsidiär) auf persönliche Freiheit [15] verstösst. [16]

Die Bundesrätin und Vorsteherin des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartamentes SOMMARUGA, möchte diese „Gesetzeslücke“ nun gesamt-schweizerisch wie folgt „schliessen“: die zuständige Instanz, die bisher nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK), die strenggenommen kein Ermittlungsorgan sondern Dienstleistungsbetrieb für Recherchen und nationale Analysen zum Thema ist [17] , spätestens bei Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden jedoch denselben Bestimmungen unterliegt, soll künftig dem Kanton Schwyz unterstellt werden. Dadurch, so erhofft sich SOMMARUGA, würde die Schwyzer Polizeiverordnung gesamt-schweizerisch wirksam und das Ungemach der schweizerischen Strafprozessordnung liesse sich umgehen. Diese Ansicht geht gleich mehrfach fehl, da die Zuständigkeit für die Strafprozessordnung(en) beim Bund liegt, sodass abweichende Normen in kantonalen Gesetzen nichtig sind [18], weil sie gegen das aus dem Subsidiaritätsprinzip abzuleitende Zuständigkeitsprinzip verstossen. [19] Desweiteren würde die KOBIK mit der Unterstellung von nationalem zu kantonalem Betrieb degradiert, womit gemäss dem Souveränitätsprinzip [20] die Kompetenzen zur (bedingungslosen) Zusammenarbeit mit den Behörden des KOBIK an der Kantonsgrenze enden müssen, und sie über diese hinaus nur in Fällen formeller Amts- und Rechtshilfe agieren könnten. Im Extremfall könnte diese „Lösung“ wohl sogar die Aufklärung von Straftaten verhindern, da die durch die KOBIK mittelbar mitgetragene verfassungswidrige Norm zu Beweisverwertungsverboten führen könnte.

Die einzig korrekte „Lösung“ wäre es, die schweizerische Strafprozessordnung im Sinne der Formulierung des alten Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung zu ändern, wie es auch BRUNNER (leitender Zürcher Oberstaatsanwalt) und JOSITSCH (Strafrechtsprofessor der Uni Zürich) sagen beziehungsweise fordern. [21]

[IRONIE-Modus ein, JURA-Modus aus]

Hierbei merkt man leider schön schaurig, dass SOMMARUGA keine Juristin ist. [22] Sie versucht einem komplexen, formaljuristischem Problem mit gesundem Menschenverstand und scheinbar praktikablen Ideen zu begegnen – das geht regelmässig schief... Zu ihrer Ehrenrettung sei gesagt, dass sie das Departement zugeschoben bekam, weil's sonst niemand haben wollte, und sie sich nicht freiwillig in unbekanntes Terrain begeben hat. Dennoch muss sich das L. dringend überlegen, ob es noch länger SP wählen soll, denn in letzter Zeit häufen sich Vorfälle, die ihm gar nicht behagen...

So, genug der Lästereien, nächstes Mal kommt vielleicht endlich mal wieder was chemisches dran^^

Edit: Das L. hätte das nie gedacht, aber es gibt tatsächlich erfreuliches zu SOMMARUGA und ihrer Politik zu berichten. Sie hat nämlich einen Gesetzesvorschlag in die Vernehmlassung geschickt, welcher in der Lage ist, eine grosse – und wie das L. findet auch gefährliche – Gesetzeslücke zumindest zum Teil zu schliessen.

Sie möchte nämlich, dass Volksinitiativen (Anträge auf (teilweiser) Revision der Verfassung) vor ihrer Abstimmung vor dem Volk künftig auf Grundrechtsverletzungen und Verträglichkeit mit internationalem Völkerrecht (sprich EMRK) prüfen. Damit würde endlich einmal die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene eingeführt, die, wie man in der Vergangenheit an durchgewunkenen m.E verfassungswidrigen Initiativen schön-schaurig gesehen hat (Minarettinitiative [Glaubensfreiheit], Ausschaffungsinitiative [Gleichheitsgebot, Übermassverbot]), dringend notwendig ist.

Zudem würde eine solche Rechtsnorm auch zukünftig vor (offensichtlich) verfassungswidrigen Intiativen schützen. Es muss ausdrücklich betont werden, dass die Initiative zur Einführung der Todesstrafe (zur Auffrischung dazu bitte hier klicken) nur deshalb nicht zur Abstimmung gelangte, weil die Initianten selbst die Initiative zurückzogen! Und dass obwohl der Wortlaut der Initiative klar gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV verstiess, welcher lapidar feststellt: „Die Todesstrafe ist verboten“.

Des weiteren, wäre die vorgeschlagene Rechtsnorm auch durchaus in der Lage, Kosten einzusparen, da die vorgängige Prüfung von Initiativen und deren daraus eventuell folgenden Verwerfung bedeutend weniger Zeit und Geld verbraucht, als ein hinterher folgender Prozessfall, welcher aufgrund des Demokratieprinzips in jedem Fall formell durch den kompletten eidgenössischen Instanzenzug führen müsste, bevor er erst in Strassburg wirklich materiell geprüft werden kann.

Wird nämlich ein solcher Fall vor dem EMRG gewonnen, muss das beklagte Land dem Kläger das sogenannte „negative Klageinteresse“ sprich seine Auslagen sowie eine Entschädigung für das erlittene Unrecht entrichten. Je nach Bedeutung des Falls kommen so leicht 6-8 stellige Beträge mit noch weit höheren Streitwerten zusammen... Dem gegenüber stehen die weit geringeren Kosten für die Gutachter (frei geschätzt je nach Fall wenige 1000 bis 100'000 Fr.) welche ohnehin schon heute für die formale Prüfung von Initiativen beigezogen werden, sodass die materielle Prüfung gleich im Anschluss durchgeführt werden könnte.
(die ja nicht so schwer sein kann, wenn's das L. auch hinkriegt...)

Dieser Gesetzesvorschlag wäre daher eine deutliche Sicherung der Grundrechte und ist m.E nur zu begrüssen, auch wenn er dem L. noch nicht weit genug geht. Noch besser gefallen würde ihm nämlich ein eigentliches Verfassungsgericht, welches die Bürger kostenlos anrufen können, um Gesetze und Verwaltungsakte auf Bundesebene auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Solche Gerichte gibt es in verschiedenen Ländern (sogar im stark grundrechtsfeindlichen Deutschland), seltsamerweise aber nicht in der Schweiz... Nachdem in Zürich das Geschworenengericht nun auch endlich abgeschafft wurde, wüsste das L. auch schon genau, wo es dieses hypothetische Verfassungsgericht hinstellen würde^^

Unsere schwangere Vogelpest (SVP) hat natürlich auch schon mit dem weniger weitgehend Vorschlag von SOMMARUGA echte Probleme und faselt schon wieder von „Entmündigung des Volkes durch fremde Richter“ ... Dabei müssen sie offenbar in ihrer Hysterie übersehen haben, dass die materielle Grundrechtsprüfung hierzulande durchgeführt würde, mithin die Gutachter bzw. Richter also durchaus einheimisch wären... Bei der Initiativvergangenheit dieser „Volkspartei“ wird deren Verärgerung über die zu erwartende neue Regelung allerdings durchaus verständlich *fies grinst*^^

Wie auch immer, jedenfalls freut das L. diese fachliche Veränderung SOMMARUGAs sehr^^ Offenbar hat ihr der neue Berater, der vor einiger Zeit eingestellt wurde, sichtlich gut getan^^


Edit: Fehlende Verlinkung zum Artikel zur Todesstrafeninitiative nachgetragen

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[1] Stellvertretend für alle Berichte sei an dieser Stelle GOLENIAs wunderbare Zusammenfassung verlinkt

[2] § 106 c (ZH)StPO verweist ausdrücklich auf das BVE

[3] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 4 Abs. 2 BVE

[4] Art. 10 Abs. 1 i.V mit Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE

[5] vgl. Aufzählung von (Neben- und Spezial-)Strafnormen in Art. 286 Abs. 2 (CH)StPO
Man ersieht, dass der Normenkatalog zwar erweitert wurde, die Sammlung jedoch hauptsächlich vom BVE übernommen und aktualisiert wurde...

[6] § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[7] Wichtig festzuhalten ist hier, dass § 9d Abs. 1 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung nicht auf den Normenkatalog der schweizerischen Strafprozessordnung abstellt, mithin also sämtliche Straftaten, auch blosse Übertretungen wie etwa das Verletzen der Verkehrsregeln durch falschparkieren oder Straftaten aus dem Nebenstrafrecht wie etwa Urheberrechtsverletzungen, der Norm genügen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Genehmigungsverfahren der verdeckten Ermittler sich sinngemäss nach den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung dazu richtet. (§ 9d Abs 3 Schwyzer Polizeiverordnung)

[8] Art. 5 Abs. 2 BV

[9] § 9a Abs. 1 Schwyzer Polizeiverordnung

[10] § 9a Abs. 2 lit. a) Schwyzer Polizeiverordnung

[11] § 14 Abs. 2 lit. c) , darunter fallen nach § 14 Abs. 1 lit a)-e) die Registrierung von Finger- und Handflächenabdrücken, Haar-, Speichel- und Handschriftenproben, Foto- und Videoaufnahme, sowie eine Art äussere „Leibesvisitation“.

[12] Art. 36 BV
Vgl. Allgemeine Bedingungen zur Grundrechtseinschränkung, etwa MARANTELLI-SONANINI, <<Einführung in das öffentliche Recht, Band 1>> S.74-91. Der Einwand der polizeilichen Generalklausel, wie sie BGE I 327 E. 4.2 aufstellt, ist hier m.E nicht statthaft, da diese nur Massnahmen, nicht aber Rechtserlasse rechtfertigt.

[13] Art. 13 BV

[14] Art. 9 BV

[15] Art. 10 Abs. 2 BV

[16] Auf eine ausführlichere Grundrechtsprüfung, welche durchaus sinnig sein könnte, wird an dieser Stelle aus Zeitgründen verzichtet.

[17] Vgl. KOLLER, <<Cybersex>>, S.48

[18] Zwar kennt das eidgenössische Recht – ausser bei Unstimmigkeiten zwischen Kantonsverfassungen und der Bundesverfassung – eigentlich keine derart strikte Richtlinie, wie etwa das deutsche Recht , welches in Art. 31 GG lapidar feststellt: Bundesrecht bricht Landesrecht , dennoch kann dies hier ausnahmsweise analog angewendet werden, da durch die Vereinheitlichung der schweizerischen Strafprozessordnung den Kantonen gerade diese Zuständigkeit entzogen werden sollte, womit Art. 46 Abs. 1 BV in Kraft tritt und das Bundesrecht umgesetzt werden muss.

[19] Art. 5a mit Verweis auf Art. 3 Satz 2 und Art. 42ff. BV

[20] Art. 3 Satz 1 BV

[21] Zitiert nach NZZonline vom 09.12.2010

[22] Wiki-Nachweis

Des L.s täglicher Wahnsinn in 106 oder mehr Zeichen – Teil 15 Agent Provocateur, Recht , eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Als Mitte letzter Woche bekannt wurde, dass ab dem 1. Januar 2011 Agent Provocateurs in Chatrooms nicht mehr eingesetzt werden dürfen, hat die Nachricht das schweizerische Äquivalent zu von der Layen, Doris Fiala (FDP), natürlich gleich wieder auf den Plan gerufen. Die Polizei müsse potentiell entschlossene Personen weiterhin zu versuchten Straftaten anstiften und deswegen festnehmen dürfen, ansonsten lachen sich die Täter ins Fäustchen (sic!)

Äh, ja, durchaus verständlich, wenn mir jemand meine Arbeitsbeschaffungsmassnahme wegnehmen wollte , wäre ich auch sauer^^ Aber nein, selbstverständlich geht es ja nur ums Wohl der Kinder bzw. um Sicherheit vor Föderalismus. Was genau gesichert wird, wenn die Polizei Täter produziert, habe ich zwar noch nicht verstanden, aber irgendeinen Sinn wird das wohl schon ergeben und wenn der im blossen Wahlkampf liegt...

Wie kommt den das L. jetzt von „Kinderschützern“ zur keuschen Jugend? Zugegebenermassen, selbst für seine Verhältnisse ein harter Übergang, aber irgendwas wird sich schon finden lassen... ah ja, Fanatismus!

Gewollt zementieren sie alle Klischees über die christliche Kirchen – das hat bisher noch nicht mal die Junge Union geschafft – , erwählen ihren als bestmöglichen Lebensweg und versuchen diesen jedem aufzudrängen, der es (nicht) hören will. Mit der passenden Musik im Hintergrund ist's zwar sehr lustig zu lesen, aber argumentativ dennoch eine komplette Katastrophe... Dagegen lässt sich natürlich einwenden, dass alles gefaked sein kann... Alleine, dass sie unter ihren Offizinellen einen bekennenden Furry dulden, sollte eigentlich schwer zu denken geben... Evt. ist aber einfach die Gutgläubigkeit gepaart mit Naivität und partieller Intoleranz grenzenlos, ist ja nicht so als gäbe es keine grenzdebilen Fundamentalisten (*auf Walther Mixa verweis*)

Wie auch immer, jedenfalls hat's das L. dazu gebracht, endlich mal seine Kirchenaustrittserklärung zu formulieren (*getauft aber nicht konfirmiert wurde*) denn nicht nur dafür zahl ich nicht.

War noch was? Ach ja, ein Plakat der SVP, welches mich ausnahmsweise nicht wegen des Inhalts, sondern wegen des Designs stark irritierte. Dies erinnerte das L. nämlich in doppelplusunguter Weise an eine Karikatur zu den Wahlen in Polen im Jahre 1947 (Unten als Bildzitat zusammengestellt) Auch wenn das Problem damals vom anderen politischen Extrema ausging, ist es zwar nur konsequent, da auch die SVP gerne die Rechte anderer zu ihren Gunsten beschneidet (Etwa Minarettinitiative, allgemeine Volksinitiative), wahlwerbetechnisch jedoch eher sinnfrei und abschreckend...



Edit: Aus dem Internet gegrabeltes Plakat durch ein aktuell abgedruktes (vom 27.10.10) und m.E noch drastischeres ersetzt.
Das alte Motiv ist hier zu bewundern: http://www.svp-ar.ch/images/stimmzettel_dt_540.jpg
Von dem Sujet gibt's übrigens noch mehr Versionen...

Edit die II. : Als vorzügliches Beispiel für religiösen Stumpfsinn darf auch folgende beharrliche Diskussion gelten: http://www.chemieonline.de/forum/showthread.php?t=30854 (Der Blick am Abend hatte kürzlich auch diesbezüglich stark in der Wahrscheinlichkeit verrechnet, in dem er unterstellte, alle bekannten Aminosäuren (eigentlich genetisch codierte L-alpha-Aminocarbonsäuren, aber das führt hier zu weit) müssten zu Beginn der Evolution vorgelegen haben... dass man damit auf eine äusserst geringe Wahrscheinlichkeit kommt, ist schon klar -.-)

Requiem Chemie, medien, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Bereits als das L. die Schlagzeile las, wusste es, dass es sich wieder aufregen muss -.-

Klar, die Tatsache, dass die einzigen bisher veröffentlichten Artikel von Blick und 20min stammen macht dies deutlich leichter, doch sein derzeitiges Problem liegt ausnahmsweise (noch) NICHT bei dem Verhalten der Medienschaffenden (wenn man mal von den üblichen Privatsphärenverletzungen absieht...) , sondern (mal wieder -.-) im vollständig überzogenen Verhalten der Polizisten. Da widerfährt einem Hobbychemiker (wohlgemerkt bei einem Vorgang, der mit Hobby-Chemie nicht besonders viel zu tun hat...) eine grobe Unachtsamkeit, wobei sich ein explosives Sauerstoff/Gas-Gemisch entzündete. Zugegebenermassen ein bedauerlicher, wohl zu vermeidender Unfall. Das die Polizei dies nun aber zum Anlass nimmt, sämtliche gelagerten Chemikalien UNSACHGEMÄSS zu sprengen, weil sie Materialien zur Herstellung von Sprengstoff finden, stösst hoffentlich nicht nur dem L. sauer auf.

Es hat kurz Inventur gemacht, worauf sich folgende Chemikalien fanden, die das Kriterium „werden für Sprengstoffe verwendet“ bzw. „sind zur Herstellung von Sprengstoff geeignet“ erfüllen:

* Aceton (Nagellackentferner) – als Bestandteil von Diacetondiperoxid oder Triacetontriperoxid (APEX)
* Aktivkohle – zur Herstellung von Schwarzpulver
* Ammoniumchlorid – zur Herstellung von Iodstickstoff und Ammoniumdichromat
* Benzol – als Bestandteil von Trinitrobenzol (TNB), als Ausgangsstoff für Pikrinsäure. Trinitrotoluol oder Dibenzoylperoxid
* Diethylether – Bildet selbständig organische, explosive Peroxide
* Ethanol (Brennsprit) – zur Herstellung von Silberfulminat und Ethylnitrat
* Calciumcarbid – zur Herstellung von Kupfer- und Silberacetylid
* Cellulose (Watte) – als Bestandteil von Nitrocellulose
* Chrom(III)-oxid – als Bestandteil von Ammoniumdichromat
* Citronensäure – als Säurekatalysator zur Herstellung von Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD)
* Glycerin – als Bestandteil von Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)
* Hexamethylentetramin (ESBIT) – als Bestandteil von Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) und Hexogen
* Iod – als Bestandteil von Iodstickstoff
* Isopropanol (Reinigungsalkohol) – bildet selbständig organische, explosive Peroxide
* Kaliumnitrat – als Ausgangsstoff für (tri)nitrierte Sprengstoffe und Schwarzpulver
* Kaliumpermanganat – als Ausgangsstoff für Dimanganheptoxid (Mangan(VII)-oxid)
* Kupfersulfat – als Ausgangsstoff für Kupferazetylid
* Methanol – zur Herstellung von Methylnitrat
* Salzsäure – als Säurekatalysator in verschiedenen Sprengstoffsynthesen
* Schwefel – zur Herstellung von Schwarzpulver
* Schwefelsäure – als Säurekatalysator in verschiedenen Sprengstoffsynthesen
* Silber – als Bestandteil von Silberfulminat und Ausgangsstoff für Silberazetylid
* Toluol (Teppichkleberentferner) – als Bestandteil von Trinitrotoluol (TNT)
* Wasserstoffperoxid (Blondierungs – und Bleichungsmittel) – als Bestandteil von Diacetondiperoxid oder Triacetontriperoxid (APEX) und Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD)
* Xylol – als Bestandteil von Trinnitroxylol (TNX), bildet selbständig organische, explosive Peroxide

Wie an dieser Liste gut ersichtlich ist, sind dies grösstenteils keineswegs besonders exotische Stoffe, und das L. wagt zu behaupten, dass sich zumindest eine der genannten Substanzen in jedem Haushalt befindet... Dies nur um zu zeigen, dass alles missbraucht werden KANN

In allgemeiner History wurde offensichtlich nicht nur dies von der Polizei geflissentlich übersehen, sondern auch, dass das Arbeiten mit bestimmten Sprengstoffen der Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. b SprstG entsprechen kann, wonach explosionsgefährliche Stoffe keine Sprengstoffe sind, wenn sie als Hilfstoffe oder Zwischenerzeugnisse in chemischen Synthesen eingesetzt werden und das (unmittelbar verarbeitete) Endprodukt selbst nicht explosionsgefährlich ist. (etwa Nitrocellulose für Celluloid, Dibenzoylperoxid für radikalische Polymerrationen) Lagerfähig werden die vorgenannten Stoffe dadurch m.E jedoch nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das präventive Entsorgen aller Stoffe, derer man irgendeinen Bezug zu Sprengstoffen angedacht, unverhältnismässig.

Zum letzten Punkt des Gemeckers: Durch die Suggesivfrage, ob der Verunglückte seine Experimente nach Anleitungen „aus dem Internet“ („dort wo es E-Mails gibt“, um Coldy mal zu zitieren^^) gestalte und die vehemente Verneinung dieser wird der Eindruck erweckt, Chemieseiten wie Versuchschemie, Illumina oder Chemie-Online seinen unseriöse Horte von wahlweise Terorristen oder Sprengstoffnarren. Dass es letztere zwar auch gab, ist spätestens seit BIALKES unsäglichem <<Lehrbuch der Sprengmeister>> bewiesen, was jedoch keinesfalls rechtfertigt, Synthesevorschriften, die über neue Medien erdacht (ChemSketch FTW^^), ausgearbeitet und verbreitet werden general zu verpönen.

Das L. hat fertig und geht mal Beruhigungsmittel suchen .... Chlorobutanol wäre ganz hübsch^^

PS: Falls sich ernsthaft jemand dafür interessiert, was das L. mit den im Inventar genannten Substanzen anfangen will, möge er dies in die Kommentare schreiben und es wird antworten^^

PPS: Sollte sich herausstellen, dass die Beamten Ammoniumdichromat in die Luft gejagt haben, bin ich immer noch zu der Strafanzeige, die ich hier mal androhte, bereit...

PPPS: Sollte dieser Artikel etwas karikativer als üblich erscheinen, so liegt das an der Anstalt

Von der objektiven Unsinnigkeit der Todesstrafe Menschenrechte, Recht , amerikanisches, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Auch wenn diese kuriose Vereinigung, die Initiative – sie forderten, dass Personen, die in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begehen, künftig allgemein mit dem Tode bestraft werden sollen – nach nur einem Tag nach Beginn der Frist zur Unterschriftensammlung bereits wieder zurückgezogen hat, kommt das L. nicht darum herum, darzulegen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat keinesfalls (wieder)eingeführt werden darf.

1. Die Todesstrafe verstösst gegen die eidgenössische Verfassung. Nach Art. 10 Abs. 1 BV hat ausdrücklich jeder Mensch das Recht auf Leben, unbeschadet seiner Standes, seiner Taten oder seines Ansehens. Dies fusst auf der naturrechtlichen Überlegung, dass niemand die Macht haben darf, rechtsgültig über das Leben einer Person entscheiden zu dürfen und geht damit über die Vorschrift des Art. 2 EMRK hinaus, welcher die absichtliche Tötung sowohl dann, wenn ein gerichtliches Todesurteil vorliegt als auch zur Gefahrenabwehr, zur Festnahme (!), zur Fluchthinderung (!), zur rechtmässigen Niederschlagung eines Aufstands oder Aufruhrs (!.!) und unter Berufung des Notstandsartikels (Art. 15 Abs. 1 und 2 EMRK) im Kriegsfalle erlaubt.

2. Die (geforderte) Rückwirkung verstösst darüber hinaus gegen das Strafrechtsprinzip „Nulla Poenna sinne lege“, welches sich schon knapp 300 Jahre gut bewährt hat.[1] Dieses Prinzip besagt, dass keine Strafe erfolgen darf, welche nicht vor der Tatbegehung dieser Tat hinreichend, d.h in einem formellen Gesetz, zugeordnet wurde. Das Recht auf staatliche Befolgung dieses Prinzips ist sowohl in der eidgenössischen Verfassung, wie auch im Mit gleicher Begründung wurde etwa kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Konventionswidrigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht.[2] Eine Änderung der Strafart oder der Strafhöhe ist dabei einer Strafe gleichgestellt.[3]

3. Die Todesstrafe hat gegenüber der lebenslänglichen Haft keinen relevanten Abschreckungsvorteil, wie es amerikanische Statistiken klar beweisen, so hat etwa der Staat Mishigan, in welchem die Todesstrafe für Mord nicht verhängt werden kann,[4] eine Mordrate von 0.06 pro Tausend Einwohner,[5] der Staat Ohio, in welchem, die Todesstrafe für Mord gesetzlich verhängt werden kann [6] hat eine Mordrate von 0.05 pro Tausend Einwohner.[7] Selbst ohne die komplizierte Einrechnung statistischer Messfehler – welche das L. im übrigen nicht beherrscht, denn „iudex non calculat“ - ist daraus ersichtlich, dass die Todesstrafe nicht in relevanter Weise präventiv abschreckend wirken kann. Darüber hinaus ist sie sogar gesellschaftlich schädlich, indem sie ökonomische Anreize zur gewaltsamen, verbrecherischen Entziehung vor den Verfolgungsbehörden schafft.[8]

4. Die Todesstrafe ist endgültig und kann bei fehlerhaften Urteilen nicht revidiert werden, sodass, gerade weil ein 100%er Beweis per definitionem unmöglich ist – zwangsweise irgendwann Unschuldige verurteilt und hingerichtet werden, was nicht nur dem Rechtsgüterschutz fundamental zuwider läuft, sondern auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde verstösst.[9]

Ja, ich weiss, Gerichtsshows zur Abschliessenden Ergänzung einer Argumentation zu verwenden, ist sehr unjuristisch, ABER das L. ist ja noch kein Jurist und macht's deshalb trotzdem^^
-I- A.G.A.I.N.S.T -I- ; Alan Shore nachdenklich machendes Plädoyer für Vergeltung...
Letzteres Beispiel zeigt auch anschaulich die Probleme eines jeden Geschworenengerichts, doch davon mehr in einem späteren Eintrag... (Die Serie ist wirklich sehenswert, auch in deutscher Synchronisation! *sich endlich mal die 2. Season kaufen sollte* )

Schlimmer als diesen untauglichen Versuch findet das L. allerdings die Reaktion der Politik darauf, welche sich nicht anders zu helfen weiss, als das Initiativrecht insofern zu beschränken zu wollen, als das künftig für zurückgezogene und/oder negativ geprüfte Initiativen Kosten in Höhe der Überprüfung und evt. zusätzlich eine Busse - wohlgemerkt für die Inanspruchnahme eines Grundrechts! - auferlegt werden sollen. Der daraus - gewollt - entstehende Abschreckungseffekt widerspricht ganz eindeutig dem Prinzip der halb-direkten-Demokratie und ist m.E daher aufs schärfste zu verurteilen...

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[1]Bei strenger Auslegung wurde es in den Nürnberger Prozessen 1945 gebrochen, da für den unter der Herrschaft der Nationalsozialisten geführten Angriffskrieg zur Tatzeitbegehung >1939 – obwohl durch den Briand-Kellog-Pakt geächtet – kein genau bestimmtes Strafmass in einem formellen Gesetz bestand.

[2]M. gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 19359/04); Pressemitteilung auf Deutsch

[3]GIBOR in <<20minuten>> vom 25.08.10

[4]Michigan Crime Rates

[5]The Michigan Penal Code Section 750.316

[6]Ohio Crime Rates

[7]Ohio Revised Code Chapter 2929.02 mit Verweis auf Chapter 2903.01 und Chapter 2903.02

[8]"Geht es um die Wirkung der Strafe, befasst sich die Literatur meist mit dem psychologischen und soziologischen Aspekt, also mit der Angst vor der Strafe, der Auswirkung der Strafe auf den Einzelnen, seiner möglichen Angst vor Ächtung und anderen gesellschaftlichen Konsequenzen der Verurteilung – und wieder mit moralischen Überlegungen. [...] Überlegungen, die sich auf die rein moralische gesellschaftliche Auswirkung und Abschreckung der Strafe stützen, haben ihre Tücken, wie sich zum Beispiel am Thema der Todesstrafe zeigen lässt. Ist jemand von einer Zeitstrafe bedroht, so wird er sich – von der Polizei gestellt – durchaus überlegen, wie er mit seinem weiteren Verhalten (keine Gegenwehr, Kooperation in der Untersuchung, sinnvolles Verhalten im Prozess) eine möglichst milde – reduzierte – Zeitstrafe erhalten kann. Und er wird ökonomisch denken und vernünftig sein. Steht so oder so die Todesstrafe als Konsequenz an, kommt es praktisch nicht mehr darauf an, wie er sich fortan benimmt. Ein weiteres schweres Delikt kann praktisch nichts mehr <<kosten>>. Das heißt zum Beispiel, dass ein von der Todesstrafe Bedrohter viel eher auf Polizeibeamte schießen oder Zivilisten als Geiseln nehmen wird, wenn ihm eine Verhaftung droht, als der nur von einer Zeitstrafe Bedrohte. Ökonomisch gesehen hat er Recht. Ob der erzielte Effekt wünschenswert ist, darf bezweifelt werden."

LANDMANN, Valentin N.J. S.83/84 <<Verbrechen als Markt – Zur Ökonomie der Halbwelt und der Unterwelt>>, 2006, Zürich: Orell Füssli Verlag

[9]"[...] ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, [...] vorsätzlich zu töten."
- 1 BvR 357/05 - Rn. 130

Des L.s täglicher Wahnsinn in 160 oder mehr Zeichen – Teil 14 Recht , eidgenössisches, Recht , helvetisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Das L. hat gerade gemerkt, dass es in seinem Webbi einen Fehler historischen Ausmasses gemacht hat und das ist durchaus wörtlich zu nehmen! Es hat nämlich die Einträge, in welchem es über Recht, welches in der Schweiz gesprochen wird, labert, unter der Kategorie <Recht, helvetisches> abgelegt. Dies ist natürlich vollständig falsch, da unter helvetischem Recht das Recht zur Zeit der Helvetik, einer Periode der Schweizer Geschichte unter französischer Herrschaft, welche von 1789-1803 dauerte, verstanden wird. Die Kategorie wird daher in den korrekten Terminus <Recht, eidgenössisches> umgewandelt. Mea maxima culpa...

Um nun aber zum eigentlichen Wahnsinn zu kommen, das L. wollte sich noch ein paar Mangas im Jeeg (Mangaladen mit Sitz in Wiedikon ZH) als Ferienliteratur (*Am Freitag für 2 Wochen an die Mittelmehrküste in Urlaub fährt*) kaufen gehen. Also, erst mal an den Zürcher Hauptbahnhof gefahren. Dort die grosse Tafel der Zugsverbindungen gelesen und festgestellt, es fährt kein Zug direkt nach Wiedikon...

Um nach Wiedikon zu kommen könnte man aber, wie sich das L. später erinnern konnte am Hauptbahnhof einfach ein Tram in richtiger Richtung nehmen, aber warum einfach, wenns auch kompliziert geht?
Man höre und staune also, was für ein Umweg sich das L. gemacht hat: Es ist vom Hauptbahnhof erstmal nach Stadelhofen gefahren, von dort aus zum Bürkliplatz gelaufen, dort den 161er Buss nach Wollishofen genommen und dort in einen Zug eingestiegen, der direkt nach Widiekon fuhr... der Umweg dürfte ne gute halbe Stunde gekostet haben, im Rückweg wurde dann der kürzere Weg gewählt^^

(Hach...Zürich ist irgendwie nicht des L.s Stadt, viel zu verwirrend und verästelt aufgebaut... wobei sich das L. eigentlich überall verlaufen kann... -.-)

Katharsistheorie vs. Verstärkungstheorie NSFW!, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches, Sexualstrafrecht

Autor:  Eru-Jiyuka


Nein, dieser Eintrag ist nicht psychologischer Natur, auch wenn man dies vom Titel her mit Fug und Recht annehmen dürfte. Zumindest letztere sollte der geneigte Leser als „Anfixtheorie“ auch aus der Politik (Zensursulas ZugErschwG...) kennen. Im Sexualstrafrecht sind diese ebenfalls omnipräsent, da sie eine wichtige Diskussionsbasis zur Strafwürdigkeit von fiktiven Darstellungen sind. Dies soll hier anhand einer Analyse eines konkreten Falls sowie der zuständigen Normen veranschaulicht werden.
(Ich versuche zwar, so weit es geht jugendfrei zu argumentieren, zur Vorkehrung für etwaige Entgleisungen und zur korrekten Deklaration habe ich aber schon mal den NSFW-Sticker (nur echt mit ohne L.^^) aufgeklebt...)

Vorausschicken muss ich allerdings, dass ich für die Analyse dieses Fall (eigentlich unkorrekt!) helvetisches Recht zu Grund lege, da mir keine Kommentare für das deutsche Sexualstrafrecht vorliegen...

Dieser Fall, der im übrigen trotz des Themas verhältnismässig wenig Kommentare hatte (bei Pronfällen gehen diese sonst meist in die dreistelligen Beträge...), war einfach ein zu guter Anreiz, das Themengebiet zu repetieren, als dass das L. sich das unkommentiert durch die Lappen gehen lassen konnte^^

Aber zuerst zu den Fakten. Als Zufallsfund (auf diesen Sachverhalt wird das L. nicht näher eingehen, es wird der Einfachheit halber aufgrund des Fehlens einer „Fruit of the posion Tree“-Doktrin mal als zulässig erachtet...) einer Hausdurchsuchung wegen eines Betäubungsmitteldelikts wurde eine Bildersammlung pornographischer Natur gefunden, welche (fiktive!) anthropomorphe Charaktere (sogenannte Furries[1]) zeigt. Aus diesem Sachverhalt kreierte eine findige Staatsanwältin einen Tatbestand des <<Besitzes von Tierpornographie>> , als Vergehen[2] gem. Art. 197 Abs. 3 (Lagerung), bzw. Abs. 3 bis (Besitz) StGB strafbar Dieser ist grundsätzlich auf auch auf realitätsferne, fiktive Werke anwendbar.[3] Jedoch bemisst sich der Begriff des Tieres an Art. 2 Abs.1 TSchG , welcher den Schutzbereich auf Wirbeltiere und bestimmte Wirbelloser Tiere festlegt.[4] Über Tierähnliche Wesen verliert der Gesetzestext keine Worte, es ist jedoch möglich sie – im Sinne der Verstärkungstheorie – als fiktive Tiere („Tierabkömmlinge“) zu sehen. Gleichwohl kann in casu schon der Tatbestand nicht erfüllt sein, da nämlich ein wichtiges Merkmal fehlt, das der „Einbeziehung des primären Geschlechtsbereiches oder Afters des Menschen(!) in die sexuelle Handlung mit Tieren“, wie es KOLLER formuliert. Selbst wenn man – in deutlich kruder Auslegung! - annehmen will, das die betroffenen anthropomorphen Wesen als eine Art „Zwitterwesen“ gleichzeitig Mensch und Tier-Äquivalent seien[5], kommt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Akt der „Sodomie“ (besser: Zoosexualität) immer zwischen zwei verschiedenen Arten stattfinden muss – was hier nicht der Fall ist - und somit kein Rechtsschutzgrund auf der Basis von Nachahmungsgefahr existiert. Insofern erscheint die Einstellung nach §153 D-StPO (Geringfügigkeit), welche VETTER aushandelte, leicht willkürlich, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 D-StPO (fehlender Tatverdacht) wäre dem Fall angemessener gewesen.

Und was dies alles nun mit den eingangs erwähnten Theorien zu tun hat, wird der geneigte Leser nun wohl wissen wollen. Nun, das gesamte System der Strafbarkeit fiktiver Darstellungen (worunter neben harter Pornographie[6] u.a auch Gewaltdarstellungen fallen...) beruht auf Anerkennung der Verstärkungstheorie.

Die Verstärkungstheorie besagt, dass zwischen den Eindrücken von Realität und Fiktion hinsichtlich der Verarbeitung des Geschehens keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Insofern werden nicht nur direkte Wirkungen der Fiktion auf die Realität bejaht, es wird auch davon ausgegangen, dass Grundrichtungen des Verhaltens durch Fiktion verstärkt werden. (Deshalb Verstärkungstheorie) Von diesen Grundlagen ausgehend, ist die konkret-abstrakte „Gefahr“ positiver und negativer Nachahmungstaten in logischer Folge gegeben. Insofern dürfe Fiktion schon aus Rechtgütersschutzgründen (Dies wird gerne mit Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) bzw. Art. 5 Abs. 2 GG (Verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit -> „Jugendschutz“) begründet) keine Sachverhalte darstellen, dessen Nachahmung in der Realität strafbar ist. Dies würde nämlich vermehrt zu realen Straftaten führen.

Dieser Argumentation folgten etwa die Schweiz oder Deutschland in ihrem Sexualstrafrecht sowie bei Fällen von Gewaltdarstellungen (FSK, USK! Ein wunderschönes Beispiel für erzwungene Freiwilligkeit -.- Vom Prinzip her vergleichbar mit dem Monitoring bei Chemikalien...)

Ausgerechnet die „prüde“ USA regelt den Sachverhalt bei wirklichkeitsfernem Material deutlich liberaler!
Seit dem berühmten Prozesses <<ASHCROFT vs. THE FREE SPEECH COALITION>>[7] sind diese unter den der Katharsistheorie zugrunde liegenden Überlegungen als Kunst angesehen und demzufolge legalisiert (Kunst wird vom ersten Verfassungszusatz geschützt? *Das mal in <<Boston Legal>> gehört hat, daher keine Gewähr für die Korrektheit geben kann*) Jedoch hat das L. hat dies auch nur angeführt, um die Theorie diskutieren zu können^^

Die Katharsistheorie (von. gr. κάθαρσις „Reinigung“) ist als absolutes Gegenteil der Verstärkungstheorie zu sehen. Sie verneint den behaupteten verstärkenden Effekt der Fiktion nicht alleine, sonder findet darüber hinaus einen gegenteiligen Effekt. Sie sieht im Fiktiven (durch Ersatzhandlung) ein Ventil zur Endladung von Stress, Aggression sowie unerfüllten oder (in Realität) unerfüllbaren Sehnsüchten. Diese sind dadurch „gesättigt“ und sollen in Realität keine negativen Auswirkungen zeigen. Von diesen Grundlagen ausgehend, ist die konkret-abstrakte „Gefahr“ positiver und negativer Nachahmungstaten nicht gegeben. Insofern müsse Fiktion schon aus Rechtsgüterschutzgründen (Hier wird mit Abs.10 Art. 2 (Persönliche Freiheit) i.V. mit Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) bzw. mit Art. 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit) i.V. Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) argumentiert) auch (und gerade!) Sachverhalte zeigen dürfen, deren Nachahmung in der Realität strafbar ist.[8]

Letztendlich ist und bleibt die Frage, welche Theorie Recht hat ein Glaubenskrieg und weil das L. diese nicht ausstehen kann, schliesst es mit den weisen Worten GOLENIAS:

Es ist seit Anbeginn der Zeit Usus,
dass Menschen dumme Dinge machen,
wenn sie glauben,
statt zu denken...


(*Findet, der Eintrag ist dem L. doch recht sachlich gelungen*)

Edit: Mal wieder das Recht der Helvetik mit eidgenössischem Recht verwechselt. Ist geändert...

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[1] Im engeren Sinne (Furry = fellig) gibt es natürlich auch Abgrenzungsprobleme zwischen <<Furry>> und <<anthropomorphen Lebewesen>>, die ich aus blosser Willkür aber hier unterschlage *fies lacht*^^
Wer immer noch nicht weiss, wie Furrys aussehen, möge wahlweise hier oder hier nachschlagen, von „härterem“ wird der geneigte Leser an dieser Stelle verschont.
(Wer googelt ist selbst schuld^^)

[2] Exkurs: Vergehen sind strafbare Verhaltensweisen zweiten Grades. Legaldefiniert sind sie in Art. 10 Abs. 3 StGB als Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Sie sind strikt von den schwerer wiegenden Verbrechen (strafbare Verhaltensweise dritten Grades, legaldefiniert in Art. 10 Abs. 2 StGB als Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind -> Mindestfreiheitsstrafe! ) sowie den weniger schwer wiegenden Übertretungen (strafbare Verhaltensweisen ersten Grades, legaldefiniert in Art. 103 StGB als Taten, die mit Busse bedroht sind -> diese „Geldstrafen“ wiederum sind gem. Art. 106 Abs. 1 grundsätzlich auf 10'000 Franken beschränkt, die Ausnahmen spart das L. an dieser Stelle aus^^)
zu trennen!

[3] KOLLER, Daniel, S.226 <<Cybersex, die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdarstellungen>>, 2007, Bern: Schulthess Verlag

[4] KOLLER, S. 225 spricht fälschlicherweise von einem Art. 1 Abs. 2 TSchG, den es zumindest in derzeitiger Fassung nicht gibt. (Zum überprüfen: http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/ )

[5] Dies träfe zumindest optisch beispielsweise auf Zentaurn zu.

[6] Die Begriffe <<harte>> und <<weiche>> Pornographie bitte nicht mit <<Soft-Core>> bzw. <<Hard-Core>> verwechseln. Diesen – fatalen! - Fehler begeht auch KOLLER als er auf S. 84 Hentai als Sammelbegriff für gezeichnete harte Pornographie definiert. Im Gegensatz zu <<Soft bzw. Hard-Core>>, welche unterschiedliche Stufen bezeichnen, wobei unter Soft-Core weniger „explizite“, noch stark an die Erotik grenzende Pornographie verstanden wird (die Übergänge zur „expliziten“ Pornographie, dem Hard-Core, sind fliessend...), ist die Unterscheidung in <<weiche bzw. harte Pornographie>> eine rein juristische.
Unter dem Begriff harte Pornographie werden alle Arten zusammengefasst, welche von Gesetzeswegen mindestens einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen. Weiche Pornographie bezeichnet diejenigen Arten, welche von Gesetzeswegen erlaubt und/oder geduldet sind. Ein (häufig anzutreffendes) relatives Verbreitungsverbot steht dieser Klassifizierung nicht entgegen.

Vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Softcore_pornography ;
http://en.wikipedia.org/wiki/Hardcore_pornography ;
http://de.wikipedia.org/wiki/Pornografie#Harte_Pornografie
Für das eidgenössische Recht http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a197.html
Für das deutsche Recht http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html ff.

Da fällt dem L. gerade auf, das er in Fussnote 429 Wikipedia zitiert – dies gilt leider noch immer als Todsünde in wissenschaftlichen Arbeiten – und ist auch der Grund, warum das L. ausschliesslich in den nur für das Netz bestimmten Artikeln – dort dafür gerne und oft^^ - auf das Wiki verweist...

[7] Urteilsvolltext unter: http://www.law.cornell.edu/supct/html/00-795.ZO.html Logischerweise auf Englisch, weshalb das L. es sich aus Gründen personeller Inkompetenz hinsichtlich Sprachenwissen bisher weder komplett durchlesen noch verstehen konnte. *sein Gerichts-Englisch reicht, um Ace Attorney zu spielen, hört aber leider genau dahinter wieder auf...* Falls sich jemand erfolgreich an einer Übersetzung davon versuchen sollte, darf er mir das Ergebnis gerne zusenden^^

[8] Man erinnere sich an Tucholskys <<Satire darf alles!>>
Nachzulesen unter http://www.tucholsky-gesellschaft.de/KT/Texte/satire.htm

Murphydays 3.0 Recht , eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Murphy's Law, Basic Nm. 5

<<Früher oder später wird die schlimmstmögliche Verkettung von Umständen eintreten.>>

Recht hat er, leider... das L. musste sich natürlich unmittelbar vor den wichtigsten Prüfungen des Semesters (Prüfungsserie, dauerten 3 Tage) einen schweren grippalen Effekt unter Begleitung von starken Schluckbeschwerden und (wahrscheinlich) Mittelohrenentzündnung zuziehen. Natürlich konnte die Prüfung nicht mehr verschoben (bzw. die Prüfer möchten bei „Fernbleiben aus Grund in eigener Person“ vom Säumigen selbst bezahlt werden, was ich mir nun wirklich nicht leisten konnte...)werden und natürlich sind die Ergebnisse „versetzungsrelevant“. Dass dann Erb- und Eherecht in epischer Breite geprüft wird, von dem noch behauptet wurde, es komme höchstwahrscheinlich nicht, fällt dann aufgrund der allgemeinen Benebeltheit eines Medikamentencoktails aus Antibiotika, Antipyretika (fiebersenkende Mittel), Kopf-Hals,Magen und sonstigen Schmerzmitteln, Sekrelytika und Antitusivia (schleimbildende und hustenlindernde Mittel) und Ohrentropfen kaum mehr auf. Rechtsfälle unter diesen Bedingungen kompetent bearbeiten zu müssen ist eine extrem undankbare Aufgabe...

Nunjo, falls ich durchfalle, wird's nen formaler Rekurs retten müssen (oder zumindest einen zweiten Versuch sollte ich rausschlagen können...)

Mittlerweile geht's dem L. kami-sama sei dank schon wieder deutlich besser, einzig starker Schnupfen (wobei ich den eigentlich dauernd habe, wenn der NaCl(aq)-Anteil der Luft zu gering ist, was öfters vorkommt...) ist noch zurückgeblieben und was den Husten angeht macht das L. Ukitake immer noch Konkurrenz^^ (Die Haarfarbe blieb aber immer noch dieselbe, leider... *gerne schneeweisses Haar hätte* )

Wenigstens hatte das L. durch die nachfolgende zwangsweise Auszeit wieder einmal genug Ruhe, ein paar Blogeinträge zu verfassen. (Zu berichten gibt's ja einiges, wenn auch grösstenteils chemisches und wenig juristisches, so ist etwa eine grössere Laborglasbestellung eingetroffen, doch davon mehr in den spezifischen Einträgen^^ Vorauszuschicken ist bei denen aber schon mal, dass die geschilderten Sachverhalte meist einige Wochen zurückliegen, da das L. damals aber nicht dazu kam, sie zu veröffentlichen, so dass etwaige Zeit und Datumsangaben nicht mehr wirklich stimmig sind...)

Edit: Auch dieser Eintrag ist doch schon etwas antiquariert, das L. hat sich mittlerwile wieder auskuriert^^

Edit II li Editoria: Die Prüfung hat das L. zwar nicht mit überragendem, aber mit gutem Ergebniss bestanden^^ *sich freu*

Bedeutende Gerichtsurteile Bundesgericht, Bundesverfassungsgericht, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
(Das L. gibt mal wieder ein Lebenszeichen von sich, da es den letzten Blogeintrag (in dem es im übrigen in schon beinahe sträflicher Weise versäumt hat, §330a dStGB (Schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften) als einschlägigen Anknüpfungspunkt zu nennen. mea maxima culpa...) nicht über Monate hinweg stehen lassen will^^ However, darum geht es hier eigentlich gar nicht, but[1] um zweier Urteile, welche erst kürzlich ergingen, welche mir zur Abwechslung mal ziemlich gerecht und vernünftig erscheinen^^ und zu deren verbreiteter Kenntnisnahme ich hiermit gerne beitragen möchte.
Diese sind:

1.Urteil des Bundesgerichtes vom 18.Februar 2010 (6B_775/2009) (Erg. Call-In-Shows in derzeitiger Form verstossen aufgrund dem subjektiven Ungleichgewicht der Teilnahmemöglichkeiten gegen das Lotteriegesetz)
2.Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 02.März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) (Erg. Vorratsdatenspeicherung in weiten Teilen verfassungswidrig)

Das sind doch mal frohe Botschaften^^ Offensichtlich gibt es immer noch ein wenig Rechtsstaatlichkeit...
Und mit diesem Lichtblick verabschiedet sich dieser Blog mal wieder für ein paar Monate in die eisigen
Jagdgründe, die sich auch mit Arbeitsüberlastung betiteln lassen^^ (Spare time isn't enough left neither to wright senseless articles nor senseful ones. Actually I would have no choice but to work all times, although in fact I ignore that sometimes to play good games^^)

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[1] Man verzeihe mir den kleinen Englischtick which is caused to Ace Attorney Investigations^^

Entscheidung – Bezirksgericht Affoltern vom 06.07.09 Bezirksgericht, Recht , eidgenössisches, Urteil

Autor:  Eru-Jiyuka
Kurzfassung:

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Dies aufgrund von berechtigten Zweifeln ueber die Täterschaft bzw. die Tatbestandsmässigkeit der eingeklagten Tat ansich.

Als "Leitsatz" kann man folgende Feststellungen entnehmen:

1.
Das Beruehren und/oder Streicheln der den Genitalbereichs eines Kindes bedeckender Bekleidung stellt keine sexuelle Handlung im juristischen Sinne dar.

2. Glaubwürdigkeits-Gutachten sind unzulässige Beweismittel, weil sie das Privileg die freie Beweiswuerdigung des Richters untergraben. In Gerichtlicher Praxis sind sie desshalb gegenstandslos.


Zum langen Text kommt man wie immer durch einen Klick auf weiter
(diesmal sinds 4.5 Din-A4 Seiten)

Edit: Es muss natuerlich Tatbestandsmässig heissen und nicht Schuldhaftig -.-
Ist aber auch heiss heut...

Die Kuriositäten mancher Medien... Bezirksgericht Zuerich?, medien, Recht , eidgenössisches, Waffengesetz

Autor:  Eru-Jiyuka
Und wieder mal ein offener Brief, diesmal hat’s die Blick-Redaktion erwischt^^

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Betreff: Kritik zu Artikel: “Bruce Lee wäre glücklich“ (24.06.09, Seite 6)

Sehr geehrte BlickamAbend-Redaktion

Ich weiss ja nicht, welche Ausgabe des Waffengesetzes sie sich durchgelesen haben, als sie den Artikel schreiben, aber laut dem derzeitigen (Stand 12.12.08 vgl. WG auf Admin.ch) sieht das materielle Recht anderes vor, als von ihnen im Artikel behauptet.

Ich erlaube mir zu zitieren: „Erlaubt: Shuriken Führt zu schweren Stich und Schnittverletzungen“ -> Die Art der Verletzungen zwar richtig benannt (und den richtigen Namen verwendet!), ist das Statement, Shuriken würden nicht unter das Waffengesetz fallen gelinde gesagt mist. Vielmehr benennt Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sogar ausdrücklich als Waffen, allgemein sind dies nach lit. d Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (und die Schlag oder Wurfgegenstände sind (-> Art. 5 Abs. 1. lit. d)). Nach eben jenem Artikel ist das Shuriken eine Waffe deren Übertragung, Erwerb, Vermittlung sowie das Verbringen in die/der Schweiz verboten ist! (Der Besitz ist zudem nicht verboten sondern unrechtsmässig, aber das führt hier zu weit.)

„Erlaubt: Nunchaku Der Kettenschlafstock dient als Schlag und Würgewaffe -> Abgesehen davon, dass das Nunchaku keine Würgewaffe ist, ist dies ebenfalls nach derzeitigem Stand des Waffenrechts schlicht falsch. Das Nunchaku fällt als Schlagrute (oder auch als Schlagstock, ist derselbe Artikel) nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sehr wohl unter das Waffengesetz, wobei strittig ist, ob es zu den verbotenen Waffen (weil Schlagrute) oder zu den vom Verbot ausgenommen (weil Schlagstock) zählt. Dennoch haben sie Recht, wenn sie sich ausschliesslich auf das abgebildete Nunchaku bezieht. Dazu muss jedoch gesagt werden, dass es sich dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein so genanntes Soft-Nunchaku handelt, dem gerade die Bestimmung (und evt. sogar die Eignung) als Waffe insofern genommen wird, als dass durch Polsterung (-> Polsterwaffen) die Schläge eben nicht verletzend wirken sollen, sondern vielmehr als reiner Sportartikel dienen soll. Ein solch präpariertes Nunchaku verliert auch vor dem Gesetz seine Klassifizierung als Waffe, da das zwingend notwendige Merkmal der Bestimmung zur Schadensverursachung nicht erfüllt wird. Ob dieser Gegenstand als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 28a WG zählt ist umstritten, jedoch in der Hinsicht irrelevant, als dass nur das Tragen (in der Öffentlichkeit =! Gartensitzplatz einer Privatwohnung) beschränkt wird, jedoch nicht der Besitz.

Loben muss ich jedoch die richtige Einschätzung des Tonfas, das richtigerweise rechtlich ein Schlagstock ist und damit eine nicht verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG darstellt.

Die Aussage: „Kubotan, Verboten, obwohl nicht grösser als ein Kugelschreiber“ ist m.E jedoch wieder falsch, da ein Kubotan objektiv ein (kurzer) Stock darstellt und damit richtigerweise zu den nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG nicht verbotenen Waffen zählen muss.

Bei der Paintball-Pistole und der Spielzeugpistole mögen sie teilweise Recht haben, da dies seit einiger Zeit tatsächlich als „Imitationswaffe, die mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann“ zählt, und daher als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zählt. Anders als im Artikel dargestellt, existiert jedoch weder ein Verbot der Übertragungff nach Art. 5 Abs. 1 WG noch ein Verbot des Besitzes nach Art. 5 Abs. 2 WG.

Mit freundlichen Gruessen

L.

PS: Meiner Meinung nach verkennt dieses „noch nicht rechtskräftige“ Urteil einen Grossteil des geltenden Rechts. Gerade desshalb würde ich mich freuen, wenn sie mir eine Kopie per Mail zukommen lassen könnten. (Leider haben sie im Artikel ja leider auf die Nennung des Aktenzeichens verzichtet…)

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Mal sehen ob ich auch diesmal ein Standartmail bekomme (oder etwas unnetteres, wäre ja bei dem Blatt (ich bekenne mich des Lesens selbiges schuldig*...) nicht verwunderlich...

* hiess vor ein paar Jahren noch "Heute" und war durchaus lesbar, wurde dann leider vom Blick geschluckt und mittlerweile muss ich mir jedesmal wieder vergegenwärtigen, dass es eben doch nur mehr "Blick-Nivea" hat...

PS: Abbildung des bettrefenden Artikels folgt (Scanner tot -.-)

Persönlichkeitsrecht, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
So… hier der lang angekündigte Aufsatz (mea culpa für die lange Wartezeit…) und ich danke jedem für das Interesse, der sich durch die 9 Seiten Text quält^^

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Von der Öffentlichkeit und der Privatsphäre im Sinne des Rechts

1. Definition der Öffentlichkeit
1.1 Besonderheiten des Öffentlichkeitsbegriffs im Recht
2. Definition der Privatsphäre
2.1 Besonderheiten der Privatsphäre im Recht
2.2 Datenschutz/ Datenerhebung – Die derzeitige Situation
3. Abgrenzung des Geschehen von öffentlichem Interesse von der Privatsphäre
3.1 Definition des öffentlichen Interesse
3.2 Die Medien – Berichterstattung bei prominenten Personen
4. Wo ist die Grenze zu ziehen?
Anhang 1. Angesprochene Rechtsnormen im Volltext
Anhang 2. Besprochene Zeitungsartikel

1. Die Öffentlichkeit kann definiert werden als Gesamtheit der Menschen eines Landes, der Gesamtheit bekannter Informationen, die grundsätzlich jedem zugänglich sind, sowie als Gesamtheit aller Orte, die der Allgemeinheit zugänglich sind, an denen somit keine Privatsphäre herrscht und einem grundsätzlich jeder hören und sehen kann.

1.1 Die Öffentlichkeit ist im Recht verankert. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich (BV 30), was bedeutet, dass ein jeder einem Gerichtsverfahren ohne Voranmeldung beiwohnen darf.

Zudem existiert im (Straf)Recht eine so genannte Öffentlichkeitsvermutung, analog zur Unschuldsvermutung (BV 32 I), dass etwas als öffentlich zu gelten hat, bzw. die Öffentlichkeit anzunehmen ist, solange nicht beweisen wurde, dass der betreffende Sachverhalt privat ist. Dazu einen kleinen Auszug eines Urteils des Kassationshofs Bern:

Von diesem Ausgangspunkt betrachtet erscheinen alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht dem erwähnten privaten Rahmen zugerechnet werden können. Es genügt also, um öffentliches Handeln anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, das der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen kann als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was nicht privat ist (vgl. NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 539 f.). [1]

Der Gesetzgeber sieht also vor, dass Öffentlichkeit immer angenommen werden kann, Privatsphäre jedoch bewiesen werden muss. Dies ist insbesondere sehr erstaunlich, steht doch in der Bundesverfassung, es sei die Privatsphäre zu achten. Wie kann angesichts der Beweispflicht noch von Achtung die Rede sein?

(Der obige Ausschnitt spricht zwar nur von StGB 261 bis, KOLLER [1] und dem Sinne nach auch NIGGLI/FIOLKA[2] abstrahieren diesen Begriff jedoch auf das gesamte Strafrecht, bzw. bei KOLLER auf explizit StGB 197 und dem Sinne nach auf das gesamte Rechtsgebiet.)

2. Die Privatsphäre kann definiert werden als Gesamtheit („Sammlung“) aller persönlichen, vertraulichen Informationen, und Daten, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sein sollen.

2.1 Die Bundesverfassung sagt dazu in Artikel 13, jede Person habe Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten, zu denen insbesondere Post, Brief und Fernmelde (u.a Internet)-Daten gehören. Gleichzeitig relativiert der Gesetzgeber seine Meinung jedoch in dem Masse, als dass er gem. Art. 36 dieses Grundrecht durch einige Verordnungen einschränkt.

2.2 Nach diesen Verordnungen werden de facto Verkehrs und Rechnungsdaten sechs Monate lang gespeichert, um allfälligen rückwirkenden Überwachungsanordnungen gerecht werden zu können. Ist dies schon beim Postverkehr stossend (da aus Absender bzw. Empfänger bereits einige – möglicherweise auch falsche – Schlüsse gezogen werden können), ist es bei Internetdiensten wie dem E-Mail der Eingriff in die Privatsphäre erheblich schwerer, da bei diesen Diensten die Verkehrsdaten und der Inhalt beinahe unzertrennlich verknüpft sind. Da der Inhalt von Post und Fernmeldeverkehr jedoch nicht rückwirkend überwacht werden darf, ist die Speicherung von Verkehrsdaten aller Internetteilnehmer äusserst kritisch zu bewerten und mit dem ursprünglichen Gedanken des Gesetzgebers (Schutz der Privatsphäre) nicht vereinbar. Der mündige Bürger kann dieser Speicherung de facto nur dadurch entgehen, dass er sämtliche elektronische Mitteilungen so verschlüsselt, dass der Inhalt zwar vorhanden, aber ohne den richtigen Schlüssel nicht lesbar ist.

Selbst wenn die Verkehrsdaten vom Inhalt klar trennbar wären, ist eine rückwirkende Überwachung m.E nicht mit dem Schutz der Privatsphäre vereinbar. Damit eine rückwirkende Überwachung nämlich zum „Erfolg“ führen kann, müssen die entsprechenden Daten bereits gespeichert sein. Die Internetanbieter sind gemäss der Verordnung dazu verpflichtet, sämtliche Überwachungsarten (VÜPF 28) zu ermöglichen, was im Fall der rückwirkenden Überwachung freilich dazu führt, das sämtliche Daten jedes Nutzers im Voraus gespeichert werden (müssen). Überwachungen sollen Straftaten verhindern oder zumindest aufklären, daher ist es völlig unverständlich, warum Daten von Millionen unschuldigen Personen gespeichert werden und die Unschuldsvermutung damit beinahe faktisch ausser Kraft gesetzt wurde - in Deutschland führte genau dies unter dem Namen Vorratsdatenspeicherung zu kontroversen Diskussionen und gewaltigen Widerstand seitens der Bevölkerung [3]

Wie bereits ausgeführt, ist die Privatsphäre durch das Recht schon sehr eingeschränkt. Es mag vermessen sein, zu behaupten, Privatsphäre müsse man sich erkämpfen und sie gegen die Behörden verteidigen. In einer Zeit, wo es schon reicht, dass ein Weblog einen Link zu einer Seite setzt, die eine Seite verlinkt, die eine Liste mit möglicherweise strafbaren Seiten veröffentlichte , damit eine Hausdurchsuchung beim Weblog-Betreiber durchgeführt wird[4], ist obige Aussage leider beinahe Wirklichkeit…

3. Abgrenzung des Geschehen von öffentlichem Interesse von der Privatsphäre

3.1 Wenn in den Medien vielfach das so genannte öffentliche Interesse an Details aus der
Privatsphäre zitiert wird, so handelt es sich dabei zumindest um eine seltsame Auslegung dessen, was darunter im Recht zu verstehen ist.
Der Begriff „öffentliches Interesse“ entstammt dem Öffentliches Recht der sich auf das Gemeinwohl beruft und sich von einzelnen privaten Interessen abgrenzt. Das öffentliche Interesse ist (in einer Demokratie) also das Interesse der Mehrheit. Der Begriff gilt jedoch als weitgehend unbestimmter Rechtsbegriff, was wohl auch erklärt, warum sich die Medien so gerne darauf berufen.

3.2 Dennoch muss man sich bei manchen Berichten über prominente Personen fragen, wo (nach
obigem Versuch einer Definition) das öffentliche Interesse liegt. Ich entnehme der
Zeitung „.ch“ vom 6.April zu diesem Thema ein Beispiel:




„Iglesias: Kann kein Pipi in der Öffentlichkeit

Der hübsche Spanier Enrique Iglesias (33) hat offenbar ein Problem mit seinem Aussehen. Kürzlich behauptete er, er habe einen kleinen Penis, wofür er sich schäme. Der Popsänger kann deshalb nicht auf öffentlichen Klos pinkeln. Nicht mal daheim läuft er nackt herum, sondern immer nur in Unterhosen. Auch mit seinen Beinen ist der Sänger nicht zufrieden – zu dünn. Und wenn er dicker wird, dann nur am Bauch.“

Ungeachtet des extrem hohen sprachlichen Niveaus dieser Meldung, ist fraglich, ob sie tatsächlich von öffentlichem Interesse ist. Zweifelsfrei ist Enrique Iglesias eine Person des öffentlichen Lebens, daher darf die Berichterstattung im Gegensatz zu normalen Personen auch (ohne deren Einwilligung) den Bereich der Privatsphäre berühren, allerdings keinesfalls die Intimsphäre. [5] Die Intimsphäre ist nach derzeitiger Rechtsauffassung regelmässig dann betroffen, wenn ein Eingriff in die Innere Gedanken- und Gefühlswelt, oder den Sexualbereich geschieht. Ob die Intimsphäre im Sachverhalt berührt ist, darüber lässt sich nun vortrefflich streiten, (m.E ist sie noch nicht berührt) es ist aber auch relativ irrelevant, da der Sänger die kritischste Stelle („er habe einen kleinen Penis, wofür er sich schäme.“) selbst gegenüber der Presse behauptete, und damit zumindest eine konkludente Einwilligung zur Berichterstattung gegeben. Die Zentrale Frage ist jedoch, ob diese Meldung von öffentlichem Interesse ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Meldung die Mehrheit der Bevölkerung interessiert, oder wenn die Meldung an sich besonders informativ ist. Meines Ermessens ist Enrique Iglesias als Sänger definitiv von öffentlichem Interesse, private Problem hingegen, die nicht weltbewegend sind – wie bspw. Scheidungen, Prozesse etc. – sind nicht von öffentlichem Interesse. Weiterhin ist die Meldung nicht besonders informativ, sodass im gesamten das öffentlich Interesse zu verneinen und die Meldung somit keine Meldung wert wäre. (Denn die Zeitungen sind eigentlich verpflichtet „nur“ zu drucken, was von „öffentlichem Interesse“ ist.)

Zur Ehrenrettung sei vermerkt, dass es in selber Zeitung durchaus etliche Berichte über Prominente gab, bei denen das öffentliche Interesse eindeutig erkennbar und berechtigt ist. Als positive Beispiele seien die Berichte über Christoph Meilis Rückkehr und Barack Obamas Plädoyer in Prag genannt.

(Meili war als Wachmann bei der UBS angestellt und hatte 1997 Dokumente aus der Nazizeit vor dem Schredder gerettet und der jüdischen Gemeinde zugespielt. In Folge dessen wanderte er in die USA aus.) In Anbetracht des Aufruhrs, der seine Rückkehr verursachte, ist das öffentliche Interesse offensichtlich und zulässig.

(Barack Obama rief zu weltweiter Abrüstung von Atomwaffen auf und lud die Atommächte deswegen zu einem Gipfeltreffen in die USA ein) Auch hier ist das öffentliche Interesse offensichtlich, geht es in der Berichterstattung doch um eines der höchsten Ziele der Menschheit, namentlich die Vermeidung des Krieges bzw. die Erhaltung des Friedens. Da der Bericht weder in die Privat- noch in die Intimsphäre eingreift, ist das öffentliche Interesse zulässig.

(Man merke sich: Das öffentliche Interesse kann zulässig sein, auch wenn es eigentlich nicht vorhanden wäre! Allerdings sollten beide Kriterien erfüllt sein, damit eine Zeitung den entsprechenden Bericht druckt. )



4. Zur Frage der Grenze zwischen Öffentlichkeit und der Privatsphäre möchte ich zunächst betonen, dass ich eher auf Seiten der (radikalen) Datenschützer bin und die Antwort dementsprechend geprägt sein wird.
Es ist in der Tat schwierig, in dieser Angelegenheit eine richtige Abwägung der Argumente zu treffen, ich für meinen Teil finde jedoch, jeder Bürger sollte selbst entscheiden dürfen, wie viel Privatsphäre er haben möchte. Meiner Meinung nach sind die Einschränkungen in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre ersatzlos zu streichen und dafür in den Artikel dieses Grundrechts folgendes aufzunehmen:
1… (unverändert)
2… (unverändert)

3 Daten, welche eine Person freiwillig zur Verfügung stellt, dürfen in jeglicher Form verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Normen des Strafgesetzbuches. Jede Person hat das Recht, zu erfahren, welche Daten über sie bekannt sind.

4 Jede Person hat das Recht auf Vernichtung ihrer Daten.
Dem entsprechenden Antrag muss stattgegeben werden, sofern:

a. Die Person mündig und urteilsfähig ist
b. Kein Straf- oder Zivilverfahren gegen sie hängig ist
c. Der Antrag nicht bösgläubig gestellt wurde

Weiterhin finde ich es ungeheuerlich, dass – mitunter sensible – Daten von Millionen Nutzern des Internets und der Post sechs Monate lang gespeichert werden müssen, und damit die Privatsphäre dieser Nutzern erheblich verletzt wird, obwohl minimal ein Bruchteil dieser jemals relevant sein wird.
Häufig wird hierzu mit dem Argument gekontert: "Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten" Darauf gibt es eine ganz einfache Antwort: „Es gibt niemanden, der nicht zu verbergen hat“ Nämlich ist nicht zu vergessen, dass Geheimnisse auf keinen Fall per se illegal sind und sich aus dem Recht auf Schutz der Privatsphäre richtigerweise ein Recht auf Geheimnisse ergeben sollte. Daher habe natürlich auch ich eine Menge zu verbergen, ebenso wie der geneigte Leser und die geneigte Korrektorin. Würde ich diese Geheimnisse nun hier lüften, hätte ich in Folge nichts mehr zu verbergen, und mein gesamtes „Plädoyer“ würde in sich zusammenfallen. Daher bitte ich um Verständnis, dass ich eben dies nicht tun will und ende mit einem Aufruf:
Für mehr Datenschutz und weniger Kontrollwahn!


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[1] KOLLER Daniel,
Cybersex , Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksichtung der Gewaltdarstellungen S.203
[2] FIOLKA Gerhard/NIGGLI Marcel Alexander,
Das Private und das Politische, Der Begriff der Öffentlichkeit. S.539 f.
[3] Einige Ausgewählte Links:
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/;
http://www.swiss-web-hosting.ch/?p=33;
http://www.golem.de/specials/vorratsdatenspeicherung/ ;
http://sicherheitskultur.at/privacy.htm
[4]Ausführlicher hier:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/26/warnung-vor-links-auf-wikileaks/ ; http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/02/danische-sperrliste-mobilisiert-polizei/
[5] Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen. (BVerfG, 1 BvR 653/96).
[6]Zitiert nach: BGE-130-IV-11

Anhang 1 : Zitierte Rechtsstellen im Volltext:

Bundesverfassung (BV):

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 32 Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.



Strafgesetzbuch (StGB):

Art. 197 4. Pornografie

1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.

3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Art. 261bis

Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF):

Art. 24 Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:

a.
die Übertragung folgender Nutzinformationen über die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingehenden E-Mails (Echtzeit-Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Empfangs in der Mailbox,

2. den Inhalt,

3. die Kopf-Informationen,

4. die Anhänge;

b.
die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der E-Mails, die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingegangen sind:

1. das Datum und die Zeit des Empfanges auf der Mailbox,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse der sendenden E-Mail-Einrichtung;

c.
die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der abrufenden Zugriffe auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox an den Dienst:

1. das Datum und die Zeit des Abrufes auf der Mailbox,

2. die IP-Adresse der Quelle,

3. das verwendete Protokoll des Abrufes;



d.
die Übertragung folgender Nutzinformationen über die von einer von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox ausgehenden E-Mails (Echtzeit-Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Versands von der Mailbox,

2. den Inhalt,

3. die Kopf-Informationen,

4. die Anhänge;

e.
die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen, mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der E-Mails, die von einer E-Mail-Adresse über die von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene E-Mail-Einrichtung versandt wurden:

1. das Datum und die Zeit des Versandes,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden E—Mail-Einrichtung;

f.
die Auskunfterteilung über folgende Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen (rückwirkende Überwachung):

1. die Art des Anschlusses oder der Verbindung,

2. sofern der Zeitpunkt der fraglichen Verbindung hinreichend genau bekannt ist: die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des Ursprungs,

4. soweit diese Daten bekannt sind: den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

g.
die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Zugang über ein öffentliches Fernmeldenetz (rückwirkende Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Beginns und des Endes der Verbindung,

2. die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. die Art der Verbindung,

4. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des Ursprungs im öffentlichen Fernmeldenetz;

h.
die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Versand oder Empfang von E-Mails über zur Nutzung durch Kunden bestimmte E-Mail-Einrichtungen (rückwirkende Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Versandes oder Empfanges des E-Mails bei der Internet-Anbieterin,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden E—Mail-Einrichtungen.

Art. 26 Pflichten der Internet-Anbieterinnen

1 Jede Internet-Anbieterin muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach Artikel 24 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen.

3 Jede Internet-Anbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst die Namen der Kontaktpersonen.

4 Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruktur geführten und den Überwachungen gemäss Artikel 24 unterliegenden Internet-Verkehrs ermöglicht wird, der von überwachten IP- und E-mail-Adressen ausgeht, oder für diese bestimmt ist.

5 Sie müssen gewährleisten, dass alle an einer Überwachung beteiligten Systeme nicht mehr als fünf Sekunden vom über das Internet verfügbaren offiziellen Schweizer Zeitnormal abweichen.


Anhang 2:

[1] [2]
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