Entscheidung – Bezirksgericht Affoltern vom 06.07.09
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Dies aufgrund von berechtigten Zweifeln ueber die Täterschaft bzw. die Tatbestandsmässigkeit der eingeklagten Tat ansich.
Als "Leitsatz" kann man folgende Feststellungen entnehmen:
1.
Das Beruehren und/oder Streicheln der den Genitalbereichs eines Kindes bedeckender Bekleidung stellt keine sexuelle Handlung im juristischen Sinne dar.
2. Glaubwürdigkeits-Gutachten sind unzulässige Beweismittel, weil sie das Privileg die freie Beweiswuerdigung des Richters untergraben. In Gerichtlicher Praxis sind sie desshalb gegenstandslos.
Zum langen Text kommt man wie immer durch einen Klick auf weiter
(diesmal sinds 4.5 Din-A4 Seiten)
Edit: Es muss natuerlich Tatbestandsmässig heissen und nicht Schuldhaftig -.-
Ist aber auch heiss heut...