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Bewusstes kleines „Fuck your Feelings“ an den Stern aus reiner Freude am Protest deutsches, Kriminalberichterstattung, Presserat, Recht, Sinn?, Stern, Yu-Gi-Oh GX

Autor:  Eru-Jiyuka
*hust* https://www.youtube.com/watch?v=e8chEy9rwL4 *hust* (Kann ihm aber bitte mal jemand dringend sagen, dass dieses „USA“-Gekreische fast genau so schrecklich ist wie was er kritisiert?)



Weil wegen: http://www.stern.de/panorama/stern-crime/-viel-spass-in-der-anime-welt----die-bizarre-welt-des-marcel-h--7382902.html (Und ich 馬鹿 dachte, OTTE sei schlimm...)

Sinnvoller Beitrag mit Aufarbeitung der journalistischen Fehler und aller möglichen Verstösse gegen den Pressekodex und anderer Rechtsnormen folgt dann etwas später... auf Youtube ^.^

Und weil es so selten vorkommt, dass man was von 4chan wirklich gefahrlos verlinken kann:
https://1d4chan.org/images/5/53/Harkness_Test.png *die Seite ansonsten gar nicht leiden kann*

Für einmal leihe ich mir mal kurzerhand [Jim]s Standartsignatur aus: Basta! Ich habe genug!
(und ja Jim, das IST ein verzweifelter Versuch, deine Aufmerksamkeit zu erregen...)

PS: Ich suche noch Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Presserat. Hat wer Lust zu?
(Der einen Scanner hat und erlaubt, die entstehenden Schriftsätze für das Bündnis festzuhalten...)

PPS: Eintrag ist nicht inspiriert und völlig unabhängig hiervon: https://www.youtube.com/watch?v=AURKZUaeEKk *das heute erst gefunden hat*, wohl aber unbewusst vom selben noblen Gedanken (finanzieller und emotionaler Support für die Opfer unnötiger Shitstorms) geleitet.]

Das notwendige Tatsubjekt als Täter – Definitionsprobleme und Wertungswidersprüche im Eistee-Fall eidgenössisches, Recht, Sexualstrafrecht, Sinn?, Strafprozessrecht

Autor:  Eru-Jiyuka
0. Einleitung und Sachverhaltsdarlegung

Keine Ahnung, ob das auch nach Deutschland durchgedrungen ist, aber hier in der Schweiz hatten wer in den letzten Monaten einen sehr hoch gekochten Sachverhalt im Sexualstrafrecht, der sich im (un)sozialen Netzwerk Facebook abspielte. Es ging dabei um ein Sexvideo, dass von einem Unberechtigten eingestellt wurde und von Dritten weiter verbreitet wurde. Interessant am Verfahren war vornehmlich, dass auch gegen diejenige Person ermittelt wurde, die allein im Video zu sehen war. (Im folgenden Darstellerin genannt)
Vor einigen Tagen wurde dieser Fall nun abgeschlossen, wobei das Verfahren gegen die Darstellerin eingestellt wurde. Elf Jugendliche, welche das Video verbreitet hatten, haben geringe Jugendstrafen (Sozalstunden) erhalten.

Hier mal die gesammelte Medienberichterstattung dazu:
http://www.heise.de/tp/blogs/5/154062
http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/KinderPornografie-Download-mit-rechtlichen-Konsequenzen-/story/19045531
http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Junge-Frau-mit-privatem-Sexvideo-gemobbt-/story/12760436
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/-Diese-Jugendstrafen-haben-Signalwirkung--27869991
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/24755122
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/29484258
http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/29118954

Hm, ja... klingt im Ergebnis gut, auch das L. plädiert nachdrücklich auf Straflosigkeit der Darstellerin. Warum das L. mit der Arbeit der Staatsanwälte dennoch nicht zufrieden ist (und daher auch diesen Blogeintrag erstellt hat...)? Das liegt vorallem an der Begründung der Einstellung, die mehr schlecht als recht konstruktiv zusammengewürfelt wirkt. Ausserdem kommt sie zu spät, weil der Fall hinsichtlich der Darstellerin m.E direkt mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hätte werden müssen, womit alle Beteiligten um vier Monate Stress erleichtert gewesen wären^^

Damit hat das L nun schon wieder den Schlusssatz vorweggenommen...
*sich das endlich mal abgewöhnen sollte* Konsequent wäre es jetzt zwar, den Anfang der Geschichte an den Schluss des Blogs zu setzen, dann versteht dass aber definitiv niemand mehr...

Daher, beginnen wir stattdessen doch mal munter locker-flockig (Hurray für die Schleichwerbung!) mit der Schilderung des Sachverhalts:

X, ein 15-jähriges Mädchen hat sich bei sexuell expliziten Handlungen (Masturbation mit der namensgebenden Flasche) selbst gefilmt. Dieses Video hat sie ihrem Freund Y zu dessen privatem Gebrauch überlassen. Y hat nach Beendigung der Beziehung zu X das Video auf Facebook veröffentlicht. Es wurde von den Jugendlichen A-L verbreitet. Das Verfahren gegen X wird nach Jugendstrafrecht aufgrund starker eigener Betroffenheit gem. Art. 21 Abs. 1 lit. d JStG eingestellt. Die Jugendlichen A-L wurden wegen Verstoss gegen Art. 197 Ziff. 3 StGB bestraft, wobei die Strafe gem. Art. 23 JStG aus einer persönlichen Arbeitsleistung in einer sozialen Einrichtung bestand. Gegen Y wurde (noch) nicht ermittelt.[1]

1. Keine Anwendbarkeit von Art. 197 Ziff. 3 StGB, Sinn und Zweck der Strafnorm

Der Sinn der Strafbarkeit der Kinderpornographie liegt ursprünglich darin, sexuellen Missbrauch besser aufzuklären und die daran beteiligten Täter leichter fassen und verurteilen zu können, weil nicht mehr der Missbrauch als solches bewiesen werden musste, sondern es genügte, den Umgang mit durch den Missbrauch hervorgebrachtem Bildmaterial zu belegen.

Bezeichnenderweise wurde die Norm vor dem Siegeszug der Internets erlassen[2], sodass damals noch mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass bei Fund grosser Zahl derartiger Bilder auch tatsächlich ein am Missbrauch beteiligter Täter gefunden war.

Das moderne Sexualstrafrecht soll eben gerade nicht mehr dem Aufrechterhalten fragwürdiger Moral dienen[3], sondern die sexuelle Selbstbestimmung des einzelnen schützen.

Es ist letztlich wieder ein klassisches Definitionsproblem. Der fragliche Film ist „Kinderpornographie“ im Wortsinne, nämlich Pornographie VON einem Kind, nicht aber in demjenigen Bedeutungssinne, welcher die Strafwürdigkeit begründet.[4]

Niemand hat die Darstellerin zu den erwähnten Praktiken gezwungen, diese hat vielmehr sogar den Film selbst angefertigt und diesen (mit ihrem Einverständnis) ihrem Freund zu dessen Privatgebrauch überlassen.

Es gibt im Sexualstrafrecht für solche Fälle das Rechtskonstrukt des sogenannten notwendigen Tatsubjekts.[5] Dem reinen Wortlaut nach wäre nämlich das Opfer einer Sexualstraftat bei einem jugendlichen Täter grundsätzlich ebenfalls nach Art. 178 StGB strafbar. Da dies ganz offensichtlich dem Schutzzweck der Norm zuwider laufen würde, wird der Täterkreis, also die Anzahl möglicher Täter mittels teleologischer Reduktion auf diejenigen Tatsubjekte beschränkt, die zur Ausführung der Straftat nicht notwendig sind, mithin weggedacht werden können, ohne dass die Rechtsgüterschutzverletzung entfällt.

Dieses Rechtskonstrukt hat auch Indizierungswirkung, sodass die unmündige Person sich selbst auch nicht in strafbarer Weise nach Art. 195 StGB der Prostitution zuführen oder sich selbst darin festhalten kann. Ebensowenig macht sich ein Kind nach Art. 178 StGB strafbar, in dem es an sich selbst sexuelle Handlungen vornimmt. Auch sind Jugendliche, die sich pornographische Darstellungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 beschaffen, nicht strafbar, obwohl ihnen die entsprechenden Medien nicht überlassen werden dürfen. [6]

Eine Begründung dafür, weshalb die Anwendung dieses Prinzips auf Art. 197 Ziff. 3 StGB in vorliegendem Fall nicht greifen soll, erfolgt seitens der Staatsanwaltschaft nicht, es scheint vielmehr so, als hätte sie sich mit diesem Problem gar nicht erst befasst. Wendet man die Lehre von der Straflosigkeit des notwendigen Tatsubjekts an, so ist die Herstellung eines sexuell expliziten Videos für die alleinige Darstellerin auch nach Art. 197 Ziff. 3 StGB zwingend straffrei.

Das steht zugegebenermassen so (leider) nicht im Gesetzestext, ist aber geltende Rechtsprechung und wird vom Bundesgericht regelmässig dazu herangezogen, die Strafbarkeit von Kinderpornographie vor Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II überhaupt zu rechtfertigen.[7]

Und bevor jetzt wieder jemand ankommt, und behauptet, es bestehe ein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Ausführung einer sexuellen Handlung und deren Dokumentation, die von der Privatheit nach Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasste sexuelle Selbstbestimmung hat auch meinungsrechtlichen Charakter, weshalb auch die Anfertigung von Informationsdokumenten über solche Handlungen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK grundfreiheitlichen Schutz geniesst.[8] Soweit die Dokumentation einvernehmlich (oder wie hier selbständig) erfolgt, ist das demnach unerheblich.

Daher sollte man sich m.E vom Komplex des Art. 197 Abs. 3 StGB lösen und besser fragen, ob, wenn man gedanklich einmal den Straftatbestand der verbotenen Pornographie komplett streicht, nicht gleichwohl eine Grundlage für die Bestrafung des Verhaltens der fraglichen Jugendlichen besteht.

Und weil solche Gedankenspielereien immer etwas theoretisch anmuten, macht das L. das mit dem durchstreichen jetzt illustrationshalber mal wirklich. *Leuchtstift zück* So, das sieht dann so aus:



Sehr hübsch^^ [9] Also, Art. 197 StGB ist damit jetzt weg, aber es gibt da ja noch andere Artikel im
Gesetz...

Das eigentliche Problem i.c. ist ja das Einstellen und die Verbreitung des Videos auf Facebook, der damit verbundene Vertrauensmissbrauch und die Verletzung der Privatsphäre der Y. Dass Y als junges Mädchen ihre Sexualität erkundet und dies – warum auch immer – bildlich festhält, nimmt ihr hingegen – hoffentlich – niemand krumm. Jedenfalls aber lässt sich von rechtlicher Seite her nichts einwenden, weil das Verfügungsrecht über ihren Körper gem. Art. 10 Abs. 2 BV bei der Y selbst liegt.

Das verletzte Rechtsgut ist demnach gerade NICHT die sexuelle Integrität, sondern der Geheim- und Privatbereich! Damit erledigt sich die Zuständigkeit des Fünften Titels[10], welchen das L. da gerade auszugsweise experimentell rausgeworfen hat, eigentlich auch rechtlich endgültig...

2. Fehlerhafte Begründung der Einstellung, Möglichkeit zur Nichtanhandnahme verpasst

Da Art. 197 Ziff. 3 StGB nicht anwendbar ist, kann der Darstellerin kein strafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Was bedeutet dies nun strafprozessual? Nun, der Strafprozess wird gegen Beschuldigte geführt, also gegenüber Personen, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, sie hätten eine bestimmte Straftat verübt. (Art. 111 Abs. 1 StPO) Offensichtlich Unschuldige können, sollen und dürfen nicht Gegenstand eines Strafprozess sein. Deshalb gibt es bei „Irrtümer“ der Strafverfolgungsbehörden, also dann, wenn diese versehentlich eine unschuldige Person verdächtigen oder beschuldigen, mehrere Möglichkeiten, das Verfahren aus Gründen der Effektivität vor der Verhandlung mit förmlichen Freispruch abzubrechen, um beiden Seiten die Auswirkungen unnötiger Ermittlungen zu ersparen.

Eine dieser Möglichkeiten ist die Einstellung des Verfahrens. Diese richtet sich nach Art. 319 StPO und kann beispielsweise dann erfolgen, wenn der Tatverdacht nicht erhärtet werden konnte, oder der Anwendung eines Strafartikels ein Rechtfertigungsgrund entgegen steht. Die Einstellung erfolgt gem. Art. 318 Abs. 1 StPO erst nach Abschluss aller Unterschuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft.

Die besondere Betroffenheit des Täters an der eigenen Tat ist kein direkter, in der StPO geregelter Grund für eine Einstellung, er ergibt sich jedoch sowohl im Erwachsenen- wie auch im Jugendstrafrecht aus den Strafbefreiungsgründen des materiellen Strafrechts. Sowohl Art. 54 StGB wie auch Art. 21 Abs. 1 lit. d JStG listen die besondere Betroffenheit des Täters an der eigenen Tat als Strafbefreiungsgrund. Gem. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn nach Massgabe des Gesetzes auf Verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, sprich, wenn ein Strafbefreiungsgrund vorliegt.

Eine andere Möglichkeit ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Gem. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme unmittelbar zu verfügen, wenn aufgrund des Vortrags des Anzeigenden oder der polizeilichen Vorermittlungen klar ist, dass das fragliche Verhalten des Verdächtigen keine Straftat darstellt. Diese Form der Nichtanhandnahme erledigt das Verfahren wie eine Einstellung wegen Strafbefreiung mit der Ausnahme, dass die verdächtige Person dabei nicht bloss straflos ausgeht, sondern auch gar nicht erst als Straftäter gilt.

Wie man die Nichtanhandnahme in der Praxis korrekt zu verfügen hat, erläutert eine Weisung der Schwyzer Oberstaatsanwaltschaft hier sehr schön.
(Offenbar ist die Schwyzer Oberstaatsanwaltschaft wesentlich rechtsstaatlicher ausgestaltet als die dortige Polizei...)

Demnach ist nicht nach Abschluss der Ermittlungsarbeiten einzustellen, sondern ohne weitere Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft durch diese direkt Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn schon aufgrund der Aktenlage klar ist, dass keine Strafratsbestände verwirklicht wurden

In casu wäre daher spätestens nach Kenntnisnahme des Inhalts des fraglichen Videos sowie der Feststellung der Tatsache, dass selbiges von Y allein und ohne jeglichen äusseren Druck freiwillig aufgenommen wurde, die sofortige Verfügung der Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Y angezeigt gewesen.

Dies wäre für beide Seiten vorteilhaft gewesen. Y wäre vom Tatverdacht befreit worden und sie hätte damit nicht über vier Monate darum bangen müssen, ob ihr – an sich völlig natürliches – Verhalten nicht doch eine möglicherweise empfindliche Strafe nach sich zieht. Voraussichtlich wäre sie wohl auch nicht im Kollegenkreis derart gehänselt worden, wäre ihr Name direkt zu Beginn des Verfahrens reingewaschen worden. *das L. hätte das jedenfalls getan...*

Die Staatsanwaltschaft hätte sich auf die Ermittlung gegen X und die fraglichen Jugendlichen, welche das Video weiterverbreiteten, konzentrieren können und hätte sich nicht darin verzettelten müssen, entlastende Tatsachen oder Rechtsnormen für die Straffreiheit der Y zu finden.

Das zuständige Staatsanwalt hätte zudem Y als Zeugin gem. Art. 162ff. StPO befragen und dann zur Mitarbeit und zur Aussage, insbesondere über die Identität ihres ehemaligen Freundes X direkt anhalten können.(Bei einer Beschuldigten ist dies aufgrund deren Verweigerungsrechten nach Art. 113 Abs. 1 StPO nicht möglich...) Zudem wäre Y sicherlich weit kooperativer gewesen, wenn direkt zu Beginn des Verfahrens die Strafdrohung für sie weggefallen worden wäre und sie nicht als Sexualstraftäterin verunglimpft worden wäre... [11]

3. Anwendbarkeit von Art. 179quater StGB, Sinn und Zweck der Strafnorm

Wenden wir uns also dem einschlägigen Rechtsgut und damit dem Dritten Titel[12] zu. Dort bietet sich Art. 179quater StGB an, welcher die Aufnahme von Tatsachen aus dem Geheim- und Privatbereich ohne deren Einwilligung, sowie die Aufbewahrung und Zugänglichmachung an Dritte von solchen Aufnahmen unter Strafe stellt.

Zu prüfen ist also, ob sich die Handlung von X (Veröffentlichung des Videos auf Facebook) und diejenige der Jugendlichen A-L (Weiterverbreitung des Videos) unter diese Strafnorm subsumieren lässt.

Dass nicht nur die Ehre, sondern auch die Privatsphäre strafrechtlich geschützt ist, und der staatliche Schutz derer sich keineswegs nur in Art. 28 ZGB und damit in zivilrechtlichen Handlungsmöglichkeiten erschöpft, geht leider nur all zu gerne vergessen. Art. 179quater StGB ist daher ein bedauerlicherweise häufig übersehener Tatbestand, dementsprechend besteht relativ wenig Literatur und Rechtsprechung hierzu. (Ganze 3 Urteile in 43 Jahren, kein einziger BGE, kein einziges Urteil vor 2000...) Immerhin bestätigt das Bundesgericht in BGer 6B_131/2012 die Verurteilung des Obergerichts Zürich in einem sehr ähnlichen Fall.

Dort ging es um mittels Mobiltelefon und Fotokamera aufgenommene sexuelle Nötigung, die durch die Penetration einer schlafenden Frau mit Fingern, einer Banane und einer Karotte begangen (fragt nicht, wie das gehen soll, es steht so im Urteil...) und von den Tätern gefilmt wurde. Damit ist immerhin schon mal geklärt, dass sexuelle Aktivitäten zum „Geheim- und Privatbereich“ im Sinne der Norm zählen. Ebenso wird klargestellt, dass auch Handykameras Aufnahmegeräte darstellen. Fraglich ist aber, ob der Unwertsgehalt auch dann noch genügend hoch ist, wenn die Aufnahme mit Einwilligung der Darstellerin rsp. durch diese selbst erfolgt, dann aber unbefugt veröffentlicht und verbreitet wird, um die Strafwürdigkeit der Handlung zu begründen.

M.E ist dies klar zu bejahen. Auch vor dem Bestimmtheitsgebot des Art. 1 StGB ist es vertretbar, Art. 179quater StGB nicht nur auf Aufnahmen anzuwenden, die entgegen des Willens der Betroffenen erstellt wurden und dann verbreitet werden, sondern auch auf solche Aufnahmen, die zwar mit Willen der Betroffenen erstellt wurden, aber entgegen deren klarem Willen verbreitet wurden.

Der Verstoss gegen das Rechtsgut der Privatsphäre wird nicht schon deshalb inexistent, weil für die Aufnahme eine Einwilligung zu Privatgebrauch vorliegt. Art. 179quater StGB verlangt nicht zwingend eine strafbare Vortat. Insoweit besteht deshalb m.E klar keine Akzessorietät von der Einwilligung zur Aufnahme/Gebrauch auf die Erlaubnis zum veröffentlichen/verbreiten.

Diese Auslegung wird teilweise auch von der Lehre gestützt. Der Schutzzweck der Norm wird nämlich einvernehmlich darin gesehen, dass dem einzelnen einen Bereich zur Zurückgezogenheit zugesprochen wird, der von der Kenntnis der Öffentlichkeit absolut ausgeschlossen ist. Geschützt sei auch das Recht am eigenen Bild bei intimen Betätigungen.[13] Wenn dem so ist, kann es nicht darauf ankommen, auf welche Art und Weise dieses Kenntnisverbot unterlaufen wird, solange es durch die wie auch immer geartete unbefugte Verwertung einer Aufnahme erfolgt.

Demnach hat sich X wegen Zugänglichmachens einer den Privatbereich verletzenden Aufnahme gem. Art. 179quater StGB strafbar gemacht. Die Jugendlichen A-L haben wegen Aufbewahrung und Zugänglichmachung derselben Aufnahme gegen Art. 179quater StGB verstossen.

4. Problematische Kombinationswirkungen nach künftigem Recht

Man könnte letztlich auch einwenden, dass es sich bei der Frage, ob Art. 179quater StGB oder Art. 197 Ziff. 3 StGB einschlägig ist, um ein rein semantisches Problem handle, weil das Ergebnis (Milde Bestrafung der Jugendlichen) ja gleich sei. Dem ist jedoch keineswegs so. Die Verurteilung nach Art. 197 Ziff. 3 StGB zieht nämlich mittlerweile einen regelrechten Rattenschwanz an kombinierten Rechtsfolgen[14] nach sich.

Das beginnt mit der unsäglichen Lanzarote-Konvention. Diese sieht in Art. 37 Abs. 1 vor, dass die Identität und der genetische Fingerabdruck (DNA) jedes Sexualstraftäters zu Präventionszwecken aufgezeichnet werden muss und diese Informationen jedem Mitgliedsstaat für deren Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Schweiz sträubt sich mit ihrem Umsetzungsversuch glücklicherweise zwar noch gegen die Einrichtung eines solchen Registers, aber es ist auch nur eine Frage der Zeit, bis auch dies kommen wird, weil gegen diesen Artikel kein wirksamer Vorbehalt angebracht werden kann. (Dem L. persönlich hätte der Schwachsinn schon genügt, um die Konvention nicht zu unterzeichnen, aber das hatten wer ja schon mal...)

Das ist aber – natürlich – noch längst nicht alles. Es sind zurzeit nämlich zwei weitere Gesetzgebungsprozesse im Gange, die Auswirkungen auf Personen haben, welche als Sexualstraftäter verurteilt wurden. Einerseits ist dies der direkte Gegenentwurf des Ständerats zur sogenannten Pädophilen-Initiative. Dieser sieht in einer sehr komplizierten Kaskadenordnung (der Entwurf hat 27 Artikel, die Initiative nur einen einzigen!) vor, dass jedem, der eine Strafe nach Art. 197 Ziff. 3 verwirkt, ein Berufsverbot von mindestens einem Jahr droht (Art. 67 Abs. 2 nStGB, Art. 67 Abs. 3 lit. c nStGB).

Dieses gilt für alle „Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts.“ (Art. 50a Abs. 1 nMStG), was auch immer das im Kontext nun heissen mag...

Die Höchstdauer dieses Verbots beträgt ordentlich 10 Jahre, kann aber vom Gericht ausserordentlich auch lebenslänglich ausgesprochen werden. (Art. 67 Abs. 6 nStGB) Diese Normen sind ausdrücklich auch auf Jugendliche anwendbar. (Art. 16a nJStG) Solche Massnahmen können auch nachträglich angeordnet werden. (Art. 67d nStGB) Ob sie entgegen Art. 2 Abs. 1 StGB auch rückwirkend anwendbar sein werden, ist noch nicht absehbar, aber wohl aufgrund des emotional aufgeladenen Themas nicht sehr unwahrscheinlich... (Und mal wieder werden Pädophile mit Kinderschändern verwechselt -.-)

Irgendwie hat das L. das Gefühl, dass dieser Entwurf ein Referendum geradezu herbei bittet^^ (Von ihm gibt's jedenfalls ein schallendes NEIN! In die Urne, sowohl für den Entwurf als auch die Initiative... Wäre wohl auch allgemein keine schlechte Idee, falls jemand noch unschlüssig ist... )

Andererseits die Einführung von Staatstrojanern als zulässige Überwachungsmethode in die StPO. (Man muss der NSA und der dortigen Postüberwachung natürlich technologisch sofort nacheilen -.-)
Nach Art. 269bis nStPO sowie Art. 269ter nStPO soll es neu der Staatsanwaltschaft gestattet sein, sogenannte „besondere technische Geräte“ zur Überwachung einzusetzen sowie „besondere Informatikprogramme“ in ein Datenverarbeitungssystem einzuschleusen. Angewandt werden dürfen diese neuen Massnahme für jedes Delikt des Katalogs von Art. 269 Abs. 2 lit. a nStPO, damit also auch für vermutete Verstösse gegen Art. 197 Ziff. 3 StGB.

Leider kann man gegen Bundesgesetze keine öffentlich-rechtliche Beschwerde erheben (Art. 190 BV), ansonsten würde das L. dagegen mal wieder prozessieren^^ Die Piraten (und andere junge Parteien) haben aber immerhin bereits eine Petition (die schon mit einer Gegenstimme abgeschmettert wurde) und ein Bündnis zum politischen Sturm auf das Gesetz zusammen gestellt: https://buepf.ch/

Wer künftig die falschen (auch fiktionalen!) Pornos guckt, oder versehentlich auf eine Seite mit solchen, neu strafbaren Daten gerät, muss also neben der ordentlichen Strafverfolgung auch mit folgendem Rechnen:

a. Eintrag ins (noch zu schaffende) Register für Sexualstraftäter
b. Abnahme und Speicherung von Personendaten und genetischem Fingerabdruck (DNA)
c. Weiterleitung dieser Informationen an alle Mitgliedsstaaten, die der Konvention angeschlossen sind
d. Allfällige zusätzliche und erneute Strafverfolgung nach weitergehendem Recht dieser Nationen.
e. Entzug der Lehrberechtigung sofern vorhanden und Berufsverbot für wenigstens ein Jahr in diversen Professionen, die irgendwas mit Kinderbetreuung zu tun haben.
f. Ständige Überwachung von Post- und Fernmeldeverkehr durch den Staatstrojaner


Beim Verstoss gegen Art. 179quater StGB tritt all dies hingegen nicht in Kraft, es hat sich (wie bei beinahe allen anderen Verurteilungen auch) mit der Verbüssung der Strafe... Und da es ganz offensichtlich ausser jedem Verhältnis stünde, sowohl X als auch die Jugendlichen A-L wegen ihren relativ gering wiegenden Rechtsgutsverletzungen die Zukunft durch solche Massnahmen vollständig und nachhaltig zu verbauen, erachtet das L. eine Verurteilung der vorgenannten wegen Art. 179quater StGB für wesentlich sinnvoller, als die Verurteilung bei selber Bestrafung nach Art. 197 Ziff. 3 StGB.

5. Zusammenfassung

I. Das Veröffentlichen und Verbreiten eines Sexvideos entgegen dem ausdrücklichen Willen der Darstellerin ist eine Straftat gem. Art. 179quater StGB.

II. Die Darstellerin eines sexuell expliziten Videos kann sich nicht selbst der Herstellung von Kinderpornographie gem. Art. 197 Abs. 3 StGB strafbar machen, weil sie zugleich notwendiges Tatsubjekt ist. (Sie wird künftig allerdings nach Art. 197 Abs. 8 nStGB e contrario strafbar sein, weil das Rechtskonstrukt des notwendigen Tatsubjekts durch die Umsetzung der Lanzarote-Konvention insoweit aufgegeben wird und die Ausnahmevorschrift nur für Jugendliche über 16 Jahren gilt)

III. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Darstellerin ist im Ergebnis zu begrüssen, die Begründung über Art. 21 Abs. 1 lit. d JStG wegen besonderer Betroffenheit der Darstellerin erscheint hingegen verfehlt. Angemessener (und schneller) wäre eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (keine Tatbestandserfüllung) gewesen.

IV. Strafart und Strafmass der im Eistee-Fall Abgeurteilten erscheinen angemessen.

V. Die Stigmatisierung der Abgeurteilten als Sexualstraftäter hingegen erscheint unangemessen, und ist insbesondere in Hinsicht auf die künftig damit verknüpften Massnahmen (Entzug der Lehrbefähigung, Eintrag in ein entsprechendes Register sowie Überwachung durch Staatstrojaner) klar sinnentstellend.
Es verstösst wohl auch gegen Art. 11 Abs. 1 BV.

Übrigens, wem die Grundaussage (schnelle Nichtanhandnahme statt langwieriger Einstellung = doppelplus sinnvoll) bekannt vorkommt, ja in einer ähnlichen Verfahrenskonstellation hat sich das L. auch schon mal dafür ausgesprochen...

Und nur um dies noch einmal klar zu stellen, das L. ist keineswegs gegen harte Bestrafung tatsächlicher Sexualstraftäter. So hat er sich etwa über dieses Urteil, welches gegen einen Mann, der durch Nötigung und geschickte Täuschung sexuelle Dienstleistungen von etlichen (männlichen!) Kindern erzwungen hat, eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängte, sehr gefreut. Das L. begrüsst den Entscheid sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung und von Strafart und Strafmass her in vollem Umfang.

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[1] Die Berichterstattung hierzu ist nicht sehr eindeutig. Laut einigen Medien wurde Y gar nicht erst strafrechtlich verfolgt, andere sprechen davon, das Verfahren sei (ohne Strafe) abgeschlossen, wieder andere halten eine künftige Verfolgung für ausgeschlossen oder zumindest unwahrscheinlich. Der Tenor der Kommentare jedenfalls drängt mehrheitlich auf Strafverfolgung von Y, was – wie im folgenden aufgezeigt – rechtlich wohl geboten wäre.

[2] Der bundesrätliche Entwurf samt zugehöriger Botschaft stammt aus dem Jahre 1985. (BBl 137 II 1091)
Laut Wiki begann der Aufstieg des Internets frühestens um 1993, es fand gegen Jahrtausendwende mehrheitliche Verwendung und soll sogar erst seit 2007 überwiegend allgemein verbreitet sein.

[3] Zustimmend NIGGLI/WIPRÄCHTIGER „Basler Kommentar, Strafrecht II“ S. 1197, REHBERG/SCHMID/DONATSCH „Strafrecht III“ S. 452

A.M. noch BGE 128 IV 201 E. 1.4.2 Satz 2, welcher m.E zu unrecht darauf abstellt, dass „Die Strafbarkeit pornographischer Darstellungen gemäss Art. 197 Ziff. 3 dem Schutz der öffentlichen Moral“ dient. (Und m.E ebenfalls zu unrecht subsumiert, der Verkauf harter Pornographie, die nicht unter Verletzung eines Rechtsguts hergestellt wurde, ausschliesslich an einen Kreis interessierter Erwachsener sei strafwürdig)

[4] Vgl. § 10 KO (und ja, das ist ein selbst gebasteltes Gesetz... ändert aber an der Grundaussage nichts^^)

[5] NIGGLI/WIPRÄCHTIGER S. 1103 bezeichnen es als „mitwirkendes Opfer“

[6] Inwiefern solche Täuschungsmanöver allenfalls Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortung des
zu Unrecht Überlassenden haben können und insbesondere, ob irgendwann der agent-provocateur Vorbehalt zu dessen Gunsten greift, ist eine sehr spannende Rechtsfrage, die im Rahmen dieses Beitrags jedoch nicht behandelt werden kann... Ideen dazu gerne in die Kommis^^

[7] So etwa BGE 131 IV 64, E. 11.2 Satz 3:
Spoiler
Das Verbot kann seinen Zweck in diesem Bereich daher nur umfassend erfüllen, wenn ein Werk in jedem Fall als kinderpornographisch betrachtet wird, sobald daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre

Neuer auch BGE 133 IV 31, E. 6.1.2 Satz 2:
Spoiler
Ein Werk ist schon als kinderpornographisch zu betrachten, wenn daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre.

Das Bundesgericht geht dabei jeweils davon aus, dass jede Darstellung, die nach Art. 197 Ziff. 3 StGB strafbar ist, von einem sexuellen Missbrauch nach Art. 178 StGB geprägt wird.

Und nur ums nochmal deutlich festzuhalten: Soweit es dabei um die bildliche Darstellung echten, sexuellen Missbrauch an kindlichen Opfern geht, hält das L. die Begründung für überzeugend und die Kriminalisierung für dringend geboten, lediglich die Bezeichnung als Pornographie ist dann halt immer noch verfehlt. (Die Piraten haben dafür mal „Dokumentierter Missbrauch“ als Straftatnamen vorgeschlagen...) Für den fiktionalen Rest gelten §§ 1f. KO und da ist die Begründung des Bundesgerichts dann Kokolores, weil offensichtlich unzutreffend.

[8] Sogar der unbefugten Veröffentlichung und Verbreitung des Videos kommt ganz streng genommen der Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 EMRK zu. Diese wird jedoch durch das Rechtsgüterschutzprinzip durchbrochen, weil gem. Art. 10 Abs. 2 EMRK zum Schutz von Rechten anderer Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit zulässig sind und diese Einschränkung gem. des bedingten Anspruchs auf staatliches Handeln durch Art. 35 Abs. 1 BV i.v. mit der Informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 1 BV auch tatsächlich erfolgen muss.

[9] Bevor jemand aufschreit, das ist ein altes StGB (2006), welche ohnehin schon fast auseinanderfällt und daher bedenkenlos für solche Zwecke benutzt werden kann *sonst ja recht penibel im Umgang mit Gesetzbüchern ist*

[10] Kapitelüberschrift der Artikel 187-200 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
Die Kapitelüberschrift zeigt jeweils das geschützte Rechtsgut an, hier die sexuelle Selbstbestimmung

[11] Die Strafbefreiung erledigt auch bei Einstellung des Verfahrens nicht die Tatbestandsmässigkeit. Rein formal gesehen hat Y demnach bei diesem Verfahrensausgang gegen Art. 197 Ziff. 3 StGB verstossen und ist demnach (obwohl noch selbst Kind!) Sexualstraftäterin geworden. Immerhin bleibt ihr dank fehlendem Urteil Art. 37 Abs. 1 Lanzarote-Konvention erspart. Zu diesem künftigen Nonsens sogleich Punkt 4 dieses Beitrags.

[12] Kapitelüberschrift der Artikel 173-179octis des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
Die geschützten Rechtsgüter sind die Ehre, die Privatsphäre sowie die informationelle Selbstbestimmung

[13] REHBERG/SCHMID/DONATSCH S. 345 fordern Straflosigkeit bei Einwilligung der Betroffenen, geben als Beispiel aber nur „TV-Aufnahmen nach dem Muster <<Big Brother>>“ an, womit sie wohl aussagen möchten, dass sich die Einwilligung sowohl auf Aufnahme als auch auf Veröffentlichung/Verbreitung erstrecken muss.

NIGGLI/WIPRÄCHTIGER S. 946 stimmen bezüglich des Rechtsguts zu, geben auf S. 948 aber zu bedenken, dass Verbreitungen nur im Rahmen von Photokopierer, genutzt zur Vervielfältigung von Tagebüchern, Bildern oder Plänen als Aufnahmegeräte angesehen werden können.

[14] „Kombinierte Rechtsfolge“ ist kein eigentlicher juristischer Terminus, sondern ein vom L. geschaffener Neologismus. Er erscheint jedoch insofern passend, als dass er den Sinn, nämlich den nicht mehr allzu seltenen Fall, dass eine Norm bei Erfüllung der Voraussetzung für ihre Anwendung nicht nur die von ihr selbst vorgeschriebenen Auswirkungen (Rechtsfolgen) zeigt, sondern auch diejenigen anderer Gesetzesartikel auslöst, klar wiedergibt und gleichzeitig sowohl kurz als auch prägnant ist.
Wie immer, falls jemand ne bessere Bezeichnung für das Phänomen hat, immer her damit^^ Vorschläge werden dankend angenommen...











Für einen kurzen Abriss zu den Kommentaren des letzen Blogeintrags:

Wallpaper Meme - nur echt mit Thiocyanatzusatz^^ Chemie, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
übernommen von Schabi

01. Jeder, der diesen Eintrag sieht, muss dieses Meme und sein derzeitiges Wallpaper posten.

02. Erkläre in 5 Sätzen, warum du dieses Wallpaper hast!

03. Verändere nicht dein Wallpaper, bevor du dieses Meme machst! Der Punkt ist, zu sehen, welchen du gerade hast.

Aktuelles Wallpaper:


1. Katawa Shoujo ist toll^^ *Visual Novels liebt und derzeit an ner Komplettlösung dazu bastelt*

2. Rin Tetsuka ist der erste Chara, mit dem das L. durch die Story durch ist. (Im Sinne von einmal das HappyEnd gesehen... *noch nicht alle möglichen Kombinationen ausprobiert hat*)

3. *sich das ganze Spiel über gefragt hat, ob Rin ihre Armstümpfe bewegen kann* Nun, das Bild beantwortet die Frage recht zuverlässig^^

4. Das Bild ist süss, die Szene ist romantisch und die Farbverläufe sind epic!^^

5. Das L. brauchte was, um seine vielen Icons drauf abstellen zu können, ohne das Bild (zu arg) in Mitleidenschaft zu ziehen. Das davor angebrachte Hetalia Wallpaper war dafür nicht geeignet, weil's zuviele Charas drauf hatte^^

Edit: *Benutzer verwechselt hatte* Sry... *ist korrigiert*

Edit die zweite: Nur so als Vorwarnung. Da das L. am nächsten Freitag in Urlaub ausser Landes fährt, kann es sein, dass dies hier der letzte Blogeintrag davor ist. *dann zwei Wochen nicht erreichbar sein wird, weil er wie immer keine Lust dazu hat, für's dortige Netz zu zahlen* Eigentlich soll noch was anders kommen, aber so ganz sicher, ob das noch machbar ist, ist sich das L. da selbst nicht wirklich...

Edit die dritte: Typos^^

Edit die vierte: Langen Text eingegeben^^

Trophy (for) ridiculous adventure (and) slight hysteria (in) terrifying videos (T.R.A.S.H-T.V.) [0] Chemie, medien, Recht, deutsches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Oder, was alles daraus entstehen kann, wenn das L. sich selbst beim Lästern aufnimmt...

(Wenn jemand die Rohdaten haben will, braucht er sich nur melden... Ist auch ganz lustig, wenn auch etwas spontaner und wesentlich unkoordinierter (also noch mehr^^) als dieser Artikel hier... leider konnte nicht alles eins zu eins übernommen werden, weil es niedergeschrieben nicht überall Sinn ergibt -.- *soviel Quatsch anhören leider ziemlich auf das eigene Wissen schlägt* NaOCl und NaClO2 zu verwechseln ist beinahe so genial dämlich, wie als „Lebensmittelchemiker“ nicht zwischen ChloriD und ChloriT [Versalien nur zur Verdeutlichung] unterscheiden zu können...)

Aber im Folgenden soll ausnahmsweise mal nicht von den Fehlern des L.s die Rede sein. Vielmehr geht es um eine Sendung auf ZDF.neo, was deshalb ganz besonders ärgerlich ist, weil dieser Sender bisher eigentlich eher durch innovative Beiträge als durch schiere Inkompetenz aufgefallen ist... Der Name des corpus delikti ist „Da wird mir übel“[1] genauer die Folge 17 über „Salz“[2] (Anti-Iod-Hysterie trifft's besser -.-)


Das Desaster beginnt mit einer Menge Falschdarstellungen zum Thema Unterschied von Streusalz und Kochsalz. Neben der üblichen Polemik ala „is alles giftig“, wird leider auch mal wieder der Salzbegriff durcheinander gewürfelt, hier im grenzgenialsten Satz des Jahrtausend: „Salz ist nun mal Salz.“ Als (Hobby)Chemiker fasst man sich da an die Stirn, braucht gaaaanz dringend eine Tischplatte und fragt sich danach, wovon man den Tischler bezahlen soll... -.-

Daher ein bisschen Grundlagenwissen zum Thema Salze: Salze sind Ionenverbindungen. Sie bestehen aus Kationen und Anionen. Kationen sind dabei positiv geladene, Anionen negativ geladene Atome rsp. Moleküle. Moleküle sind Verbindungen, bestehend aus einer oder mehreren Atomsorten, wobei die „mehrsortigen“ Moleküle den überwiegenden Teil der Verbindungen ausmachen. (Moleküle mit nur einer Atomsorte sind beispielsweise H2, O2, O3, N2, S8, He2, Ne2, Kr2, Xe2).

Aufgrund der unterschiedlichen Ladung (man kann sich das ungefähr wie bei Magneten vorstellen...) ziehen sich Kationen und Anionen an und bilden eine gitterartige verzahnte Struktur, das sogenannte Kristallgitter. Die dadurch gebildete Kristallstruktur, nicht aber das Kristallgitter selbst lässt sich mit einem guten Mikroskop (oder bei gut gezüchteten Einkristallen auch mit einer guten Lupe beinahe von Auge) auch erkennen. [3]

Salze entstehen üblicherweise durch Neutralisationsreaktionen zwischen Säuren und Basen (Bspw. HCl + NH3 -> NH4Cl), sie können teilweise aber auch direkt aus den Elementen gebastelt werden (Bspw. Mg + I2 -> MgI2). Möglich ist auch eine „Kreuzreaktion“ von Elementen und Molekülen. (Bspw. 4 Na + 2 CO2 + O2 -> 2 Na2CO3). Solchermassen gebildete Salze reagieren in wässriger Lösung trotz Neutralisationsreaktion im weiteren Sinne nicht zwingend neutral (NaCl und CaSO4 etwa tun dies aber), sondern können (sauer oder basisch) weiterregieren, so etwa bei der Bildung von Natriumacetat (2 CH3COOH + Na2CO3 -> 2 CH3COONa + H2O) (Im Falle des Na2CO3 reagiert das (CO3)2- Anion mit Wasser und bildet Hydroxidionen (OH-), die mit dem von der Säure abgespaltene Hydroniumion (H+) neues Wasser bilden, währendem die beiden Natriumkationen mit zwei Acetatanionen (CH3COO-) Natriumacetat bilden.)

Man könnte freilich noch stundenlang weiter über Salze im allgemeinen und bestimmte Salze im besonderen referieren, die Quintessenz hier bleibt jedenfalls, dass es enorm viele unterschiedliche Salze gibt und Salz daher keineswegs „einfach nur Salz“ ist. Demzufolge ist auch die Aussage verfehlt, ein Stoff sei nicht giftig, weil er „nur (ein) Salz“ ist. Zwar gibt es durchaus sehr viele (in chemischem Sinne [4]) nicht giftige Salze (etwa Natriumcarbonat, Natriumsulfat, Natriumchlorid, Calciumsulfat Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumoxid, Magnesiumcitrat, Kupfersulfat), aber eben auch viele giftige und sehr giftige Salze, sodass die Einstufung der Gefährlichkeit aufgrund der Stoffklasse Unfug ist. (Funktioniert ja bei Säuren auch nicht,
da gibt's auch harmlose (H2CO3), gefährliche (HNO3) und extrem gefährliche (HF, HCN)) [Sich anhand der Säuresärke zu orientieren hilft übrigens auch nichts... HF, H2CO3 und HCN sind schwächer als HNO3 und die stärkste Säure (Carboransäure) kann man bedenkenlos trinken^^]

Zum Auftausalz im besonderen ist zu sagen, dass dieses (zumindest hier in .CH) auch nur (gereinigtes) Salinensalz ist, also zu wenigstens 97% aus Natriumchlorid besteht. Der Schlonz von max. 3% besteht dabei aus Magnesium- und Calciumsulfat sowie aus dem Antiklumpmittel Kaliumhexacyanidoferrat(II). [5] Der Einzige Unterschied im Vergleich zu Kochsalz ist demnach die Zuführung von Fluor- und Iod- Ionen (in Form von NaF bzw. KIO3). Die Reinheit des NaCl unterschiedet sich NICHT. Daher ist es auch NICHT giftiger als herkömmliches Kochsalz und kann (so man keinen Wert auf die Zusätze legt) durchaus als Ersatz für dieses verwendet werden.

Für chemische Experimente hält das L. Streusalz sogar für besser geeignet als simples Kochsalz, da man sich bei Streusalz keine Sorgen um evt. in Mikromengen entstehenden (sehr giftigen!) Fluorwasserstoff machen muss. (Das auch noch enthaltene KIO3 ist irrelevant und könnte wohl höchstens Nachweise bei hochselektiven Medien stören, wobei man dann bei so sensibler Analytik sich sicherlich auch reines NaCl leisten kann und wird...) Im übrigen ist das Streusalz (3Fr./5kg) auch erheblich günstiger als Kochsalz (6Fr./5Kg), was neben den Gebindegrössen sicherlich auch an den Kosten für die Zusätze liegt (KI ist hier sauteuer -.- *83Fr. Für 500g bezahlt hat*) [Mittlerweile will Sigma-Aldrich übrigens sogar schon das Doppelte dafür haben o.O ]

Warum dann aber das Auftausalz in .DE (und nur in .DE, scheint mal wieder exklusive zu sein – wie nahezu jede Absurdität in letzter Zeit) braun gefärbt ist, kann sich das L. auch nicht erklären. Vielleicht, damit der einfache Bürger auch ja nicht auf die Idee kommt, mal ein paar Euro durch nachdenken zu sparen? Bei der derzeitigen Regierung scheint letzteres ja eh nicht allzugerne gesehen zu werden...

Nachdem sie dann mit dem Streusalzbashing durch waren und zwischenzeitlich völlig unnötig mehr Geld für Kochsalz ausgegeben haben, als das L. momentan in Riesling anlegen kann, ist ihnen wohl noch eingefallen, dass sie was für den verkrampften „wissenschaftlichen“ Einschlag brauchen [6].
Und was würde sich da mehr anbieten, als ein Vergleichstest zwischen „den billgen und den teueren Salz“ (alles Sic!, man glaubt's kaum...). Und wo macht man sowas? In einem Analyselabor? Nein, das wäre doch viel zu logisch... Viel besser funktioniert das natürlich in einem künstlichen Salzstollen, der von „Atembeschwerden und Allergien befreien“ soll... (Naja, zumindest bei ersterem könnten sie Recht haben, NaCl(aq) 1.5% ist ein bekanntes Nasenfreispülmittel...)Sie nisten sich also in diesem Stollen ein und vollziehen dort ihr seltsames Werk.


Der ganze Test ist denn auch schon im Ansatz sehr seltsam. Selbst wenn eine Heilkraft des Salzes vorliegt (und bzg. Schnupfen teilt das L. diese Meinung ja), und selbst wenn man unterstellt, dass ein geschmacklicher Unterschied zwischen den einzelnen Kochsalzzubereitungen besteht und weiter unterstellt, dass dieser Unterschied dann auch noch über die Qualität entscheidet und zusätzlich noch annimmt, dass die bessere Qualität durch diesen Unterschied gekennzeichnet wäre, dann ist dem L. immernoch schleierhaft, weshalb gerade Leute, die sich gerne in Salzgrotten entspannen – es möge ihnen gerne gegönnt sein – Experten für die Verkostung von Salz(wasser) sein sollen... Der Test krankt aber auch ansonsten rein methodisch von vorne bis hinten. Er ist nämlich nicht doppelblind, ja eigentlich noch nicht einmal halbblind. Allein durch die unterschiedliche Farbe der Trinkröhrchen wird nämlich bereits suggeriert, dass es einen Unterschied gibt.

Wie GOLENIA in seiner Allestester-Kritik (http://fern-gesehen.com/index.php?id=9&tx_ttnews[tt_news]=7&cHash=1f887cbee257bb007594f13b42bd02e9) völlig richtig vermerkt, können zudem bereits völlig sachfremde Assoziationen (i.c. etwa „Rot = Gefahr“ oder „Rot ist meine Lieblingsfarbe“)
das Ergebnis in positiver wie auch negativer Form erheblich beeinflussen.
Es hätten durchwegs Strohhalme derselben Farbe benutzt werden sollen.

Problematisch ist aber auch, dass die behauptete Testsubstanz gar nicht der tatsächlichen entsprach. Getestet werden sollte – der Sendung nach zumindest - der unterschiedliche Geschmack verschiedener Kochsalzzubereitungen, verkostet wurden dann aber Kochsalzwasserlösungen! (Hierdurch sind, wahrscheinlich sogar ohne Wissen des „Testleiters“ weitere Grundannahmen getroffen wurden, die Fehler einschleppen. Um i.c. Kochsalz durch die entsprechende wässrige Lösung substituieren zu können, muss man nämlich zusätzlich annehmen, dass die „Geschmacksveränderungen“ wasserlöslich sind, sie nicht mit Wasser reagieren, und dass die Lösung jeweils exakt gleich stark konzentriert war.) Diese exakte Konzentration ist mit gewöhnlichem Leitungswasser aufgrund der natürlichen Schwankungen an Salzen nicht zu machen, und selbst wenn sie sich die Mühe gemacht haben, die Lösungen mit dest.H2O anzusetzen (was das L. indessen bezweifelt), so wird man ohne entsprechende Messgeräte (vulgo Waage, Messkolben...) keine genauen Vergleichslösungen hinkriegen...

Die Unsäglichkeiten gehen aber noch weiter, denn der „Testleiter“ stellt die finale Fangfrage mündlich (!), persönlich (!!) und in Suggestivform (!!!), nämlich: „Was sind die Unterschiede, wenn es welche gibt?“ Selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt wäre, zerstört man sich nur schon mit dieser Art der Frage das Ergebnis komplett... Um jede Beeinflussung durch den Testleiter auszuschliessen hätte die Frage neutral sein müssen und mittels Fragebögen schriftlich beantwortet werden sollen, wobei diese Fragebögen am besten noch von einer unbeteiligten Person übermittelt worden wären (sodass Tester =! Testleiter), um ein halbwegs brauchbares Ergebnis rauszukriegen, und selbst dann haben wir immer noch nur die (unverfälschten) subjektiven Aussagen der Testpersonen über den Geschmack einer Kochsalzlösung...

Schlimm dass das jemand feststellen muss, der derart unmethodisch ist wie das L. -.- Aber diese Fehler hätte selbst er vermieden... Das aus diesem Test gezogene Fazit ist jedenfalls unhaltbar, weil aus dieser Testanordnung gar kein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn möglich ist und damit die aufgestellte These auch nicht widerlegt werden kann.

Btw.: Die Mimik der Salzgrottenbesitzerin ist köstlich. Man merkt richtig, wie sie dieser ganze Quatsch zutiefst anwidert. Wobei auch sie Unfug erzählt. Dass man, wenn man mit der vorgezeigten Apparatur (Glasgefäss mit Holzdach) Kochsalzlösung erhitzt, danach einen Unterschied im Geschmack feststellt, ist kein Wunder, ist dies doch eine (mehr oder weniger) primitiv Form der Wasserdampfdestillation... Beweist aber leider auch nichts^^ Und Frau Moderatorin?, „Unterschiede zwischen die Geschmäcker“ ist KEIN Deutsch...

Zum Himalyasalz hat SIEMANN bereits alles gesagt, sodass es das L. Bei einem Zitat von ihm belässt: „Das Salz unterscheidet sich in seiner chemischen Zusammensetzung in keinster Weise von anderen natürlichen Steinsalzen. Gegenüber dem bekannten Küchensalz unterscheidet es sich nur dadurch, dass es mehr Verunreinigungen enthält“ Teurer Unfug, wäre wohl keine schlechte Zusammenfassung...

Eine kurze Anmerkung zu der Aussage, dass Handelsbezeichnung nicht rechtlich geschützt wären, kann sich das L. aber nicht verkneifen. Wie auch schon das Wiki richtig erwähnt, sind unter den Begriff der Handelsbezeichnung auch Markennamen zu zählen, womit i.c. das Markenrecht greift. Im deutschen Markenrecht (das von .CH kennt das L. lustigerweise weniger gut...) können sogenannte Handelsbezeichnungen sehr wohl rechtlich geschützt sein, nämlich dann, wenn sie ein Alleinstellungsmerkmal besitzen, welches zur Unterscheidung und Abgrenzung von Konkurrenzprodukten tauglich ist. (§ 3 Abs. 1 MarkenG) Markenschutz entsteht dabei schon durch das Verwenden der Handelsbezeichnung (§ 4 Ziff. 2 MarkenG).

Der Grund dafür, weshalb der terminus abstruses „Himalaya-Salz“ von jedermann benutzt werden darf, liegt vielmehr in einem allgemeinen Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 MarkenG, wobei man sich über die einschlägige Ziffer nun ausgiebig streiten könnte. (m.E lässt sich i.c. aus den Ziffern 1-5 und 9 frei auswählen...) [Wenn man ganz spitzfindig argumentieren will, könnte man das Schutzhindernis sicher auch schon in § 3 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG sehen, wobei das L. da bezweifelt, dass der Gesetzgeber damit auch Zeichen erfassen wollte, die nicht durch ihren Materialwert sondern nur als (imaginäre) Qualitätsbezeichnung „der Ware einen wesentlichen Wert“ verleihen. Ändert aber am Ergebnis ohnehin nichts, von dem her...] Auch hier wurde aber in jedem Fall grober Unfug gelabert... -.-

Was dann die „Under Cover/Cosplay“-Aktion auf der Messe [7] sollte ist dem L. völlig schleierhaft. Dass Verkäufer einem das Blaue vom Himmel erzählen und gerne eine ganze Bärenfamilie aufbinden wollen erstaunt nicht wirklich, dass diese (als Fachhändler für Kochsalz) aber selbst den Unterschied zwischen Ca und Ca2+ rsp. Mg und Mg2+ nicht kennen, ist irgendwie traurig... Was für einen Erkenntnisgewinn sollte das für den Zuschauer eigentlich genau bringen (mal davon abgesehen, dass der Akteur mit seinen – zugegebenermassen nicht schlechten – Litauisch prahlen konnte...)? Um LAUER zu zitieren: "Ich muss ja sagen, ich bin vollkommen beruhigt, dass ich hier sehe, dass meine Gebührengelder auch voll im Einsatz sind." (Also nicht „meine“, denn das L. müsste ja (wegen .CH) Billag zahlen, wenn es das denn täte^^)

Soviel zur Allgemeinen Salzhysterie. Das war den Machern offenbar noch nicht genug Bildmaterial, sodass sie sich auch noch dazu entschlossen, gegen das ach so schröckliche Iod ins Felde zu ziehen.

Und wen befragt man, wenn man keine Ahnung davon hat, was Iod ist? Richtig, nicht etwa einen Chemiker oder sonstwas halbwegs kompetentes, sonder die Leute auf der Strasse. Auch wenn das L. durchaus ein Freund der Theorie der Weisheit der Vielen ist [Wiki und Piratenpad FTW^^], ist es einfach dämlich, korrekte Antworten auf Fachfragen von einem Publikum zu erwarten, von welchen man ausgeht, dass sie über den selben bzw. einen niedrigeren Wissenstand verfügen... So etwas kann man gerne machen, um den Stand der Allgemeinbildung zu erfassen (Führt mit ein bisschen Glück ja auch regelmässig zu ganz lustigen Videos auf YT...), aber zu Klärung von Fachfragen hält es das L. für vollständig ungeeignet. Ach ja und Respekt an die Medizinstudentin für's Wissen, das Iod ein Element ist. Sie gewinnt einen Kühlschrank, ums mit LAUER zu formulieren. (Und ja, das ist hier die Schleichwerbung^^)

Und an den Herrn Moderator: Chemie spricht sich NICHT „Sch(e)mie“! Da ist kein SCH drin! Ums mit SOMUNCU zu sagen: Sprich doch mal „Tschechische Chefchemiker auf griechisch-chinesischen Passagierschiffen“. Ist aber wohl so ne art „Chuchichästli“-Komplex, also lassen wir das mal durchgehen...

Das haben sie dann irgendwann – zu blanken Erstaunen des L.s – auch eingesehen und haben sich von einem Chemiker und einem „Iod-Experten“ (Mediziner mit Schwerpunkt auf Schilddrüsenhormonen... Aber wirklich, „Iod-Experte“? Heisst das, der Mann hat schon keine Ahnung mehr, wenn's um Methyliodid geht? Das L. Ist sooo kurz davon entfernt, „Chemikalienexperte“ auf seine nächsten Visitenkarten drucken zu lassen. Aber nicht für Halogene sondern für Hypnotika^^ [8]) aufklären lassen. Die Fachinformationen, die vereinzelt sogar richtig waren, scheinen aber leider nicht viel gebracht zu haben.

Die Verschwörungstheorie überspringen wir jetzt einfach mal [9] und kommen direkt zu noch ein bisschen mehr Juragefasel. Die „Hühnerszene“ ist diesbezüglich auch ganz aufschlussreich. Da betritt die Moderatorin? nämlich einfach mal so ein abgesperrtes Gehege, mit der Begründung „und von Betreten Verboten! steht hier nichts“. Ja, richtig, muss es auch nicht...

Hausfriedensbruch begeht nämlich nicht nur derjenige, der ein ausdrückliches „Betreten Verboten!“-Schild missachtet, sondern ganz allgemein jeder, der „in das befriedete Besitztum eines anderen“ „widerrechtlich eindringt“ (§ 123 StGB). Da dabei zur Befriedung bereits ein einfacher Gartenhaag ausreicht, ist ein mit dickem Gitter versehenes Gehege eindeutig als „befriedetes Besitztum“ anzusehen. Eindringen liegt vor, sobald die Befriedung überwunden wurde (wie auch immer), was i.c. Geschah. Widerrechtlich ist dabei als „ohne Recht“ zu lesen, sodass eine besondere Erlaubnis zum Betreten erforderlich ist. Diese Abweichung vom Prinzip der Allgemeinen Handlungsfreiheit (GG 2 I) ist aufgrund des aus der Eigentumsfreiheit (GG 14 I) als Delegationsnorm und der Umfassenden Eigentumsbefugnis zum Ausschluss Dritter von der Nutzung, welche in § 903 BGB verankert ist, folgenden Hausrecht des Eigentümers geboten.(GG 2 I hat denn auch einen ausdrücklichen Rechtsvorbehalt dritter als verfassungsimmanente Schranke). Daher ist die gezeigte Handlung unzulässig, wenn nicht eine entsprechende Erlaubnis seitens des Verantwortlichen vorliegt, wovon das L. jetzt i.c. einfach mal ausgeht...

Das Betreten Verboten! Schild ist also (zumindest bei ähnlichen Sachverhalten wie i.c.) genau so rechtsunwirksam wie das Schild „Eltern haften für ihre Kinder!“ oder „Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf!“... Insofern, auch hier Inkompetenz in Rein(stoff)form (jetzt können wir uns noch darum prügeln, welchen Aggregatzustand der hat...)

Und, da gerade Dabei, hat jemand mal auf die Inhaltsstoffe, die auf diesem Futtermittelsack angegeben sind, geachtet? Also jetzt abgesehen vom Calciumiodat... Das L. würde sich ja viel mehr Sorgen um das Natriumselenit [Erkennbar ist nur „Selen als Natriumsel“, aber irgendwie kann das nur auf -enit enden, oder?] machen, denn das ist tatsächlich sehr giftig (T+, LD50 von 7mg/kg), zumal immer noch strittig ist, ob Selen tatsächlich ein Element ist, welches dem (menschlichen) Körper in Ionenform über das natürlich ohnehin aufgenommene Mass zugesetzt werden muss... (das L. tendiert da ja eher zu nein...)

Insofern halt der typische „Hab in der Schule Chemie und Recht abgewählt und muss nun diesen Beitrag machen“-Crap -.- [10] Wäre soweit noch nicht so wild, auch wenn sich das L. eeeeeeeeeeeeeeeetwas darüber aufgeregt hat, dass sein Lieblingselement so schändlich behandelt wird. *Iod liebt* Und warum wird in dieser Sendung so viel geblurt? Dürfen wir nicht erfahren, wo ihr einkauft? [11] Und falls ja, warum wird das dann so inkonsequent gehandhabt, dass man es dennoch genau erkennt? Und warum wurden die Verkäufer (und auch sonst jeder) auf der Messe geblurt, die „Testpersonen“ in der Salzgrotte aber nicht? Nur weil letztere den Sender wohl kaum verklagen werden? Falls dem tatsächlich so ist, wäre dies wiederum seeeehr traurig... -.-

Besonders bemerkenswert an der Sendung ist aber – und das ist die Rechtfertigung, nicht aber der Grund für diesen Beitrag – dass sie zwei Professoren aufgetrieben haben, die einfach nur Unfug labern und dazu noch nen Chemiker mit Chemikalienphobie (wie überlebt man da im Beruf? Das L. Hätte ja mal auf garnicht getippt...) *sigh*

Im folgenden also ein Versuch, die Falschaussagen der „Experten“ chronologisch darzulegen:

Der Anfang macht demzufolge der Professor für Innere Medizin, dem offensichtlich mittlerweile jedes Gespür für Chemie abhanden gekommen ist. Er behauptet, der Grund, weshalb der Mensch Salz esse, liege in der Erziehung, es sei „von frühster Kindheit an“ anerzogen. Dabei hat er offensichtlich vergessen, das der Reiz für das Wahrnehmen desjenigen Sinneseindrucks ist, welches als „salziger Geschmack“ bezeichnet wird, auf der Stimulation des Rezeptors bzw. derjenigen Sinneszellen beruht, welche(r) in den Geschmacksknospen auf der Zunge für den Eindruck „salzig„ zuständig sind. (Nach älterer Lehrmeinung vorallem der Epitheliale Natriumkanal, heute wird von einem Zusammenspiel mit dem Rezeptor für Chloridanionen ausgegangen.) Die Wahrnehmung funktioniert dabei allgemein als Zusammenspiel von Rezeptoren zur Anzeige von Reizen, Sinnesnerven als Bote der „Rezeptoranzeige“ ins Gehirn und davon wieder zurück sowie den sensorischen Rindenfelder im Gehirn zur Bewertung, Zuordnung und Rückverweisung des „entschlüsselten“ Sinneseindruck an das den Rezeptor beinhaltende Organ. [12]

Dass dieser Sinneseindruck als angenehm wahrgenommen wird, ist ebenfalls ein angeborener Effekt der Körpers, welcher damit auf die Wichtigkeit der Zufuhr von Natrium und Chloridionen hinweist. Insofern wird's leider nichts mit dem schlechten Einfluss der Eltern, ist halt mal wieder rein genetisch bedingt...

Weiter behauptet er, NaCl sei ein Geschmacksverstärker.

NaCl ist, da es – wie oben dargelegt - einen eigenen Rezeptor besitzt, ein selbständiger Geschmacksträger und kein blosser Geschmacksverstärker. Durch die Entdeckung der Geschmacksrichtung „Umami“, die von Mononatriumglutamat hervorgerufen werden soll, wurde die Abgrenzung zwischen selbständigem Geschmacksträger und unselbständigem Geschmacksverstärker zwar zugegebenermassen etwas komplifiziert, m.E ist aber ein Stoff, der in Vermischung mit anderen Geschmacksträger seinen typischen Eigengeschmack (der beim Mononatriumglutamat unangenehm würzig, fleischig sein soll...) verliert und stattdessen den Geschmacksträger hervorhebt, eher als Geschmacksverstärker denn als (eigener) Geschmacksträger zu bezeichnen. Da NaCl seinen typischen Geschmack „salzig“ aber auch bei der Vermischung mit anderen Geschmacksträgern (wie etwa Citronensäure für „sauer“) behält, kann er kein blosser Geschmacksverstärker sein. [13]

Der von ihm genannte Grenzwert von 5g NaCl/d klingt ziemlich willkürlich, jedenfalls ist es aber ziemlich vermessen, bei einer Substanz mit einer LD50 von 3000mg/kg Körpergewicht davon zu sprechen, alles über 5g sei zwingend ungesund.

Die Aussage, dass man die in einem Lebensmittel enthaltene Menge an Kochsalz dadurch „grob errechnen“ könne, indem man die angegebene Natriummenge mal 2.5 [14] nimmt, ist dann einfach Kokolores. [15] Mal vom der Unwesentlichkeit davon abgesehen, dass mal wieder unpräzise Kochsalz mit NaCl gleichgesetzt wird, übersieht diese Rechnung komplett, dass Natriumchlorid bei weitem NICHT das einzige, industriell genutzte Natriumsalz ist, welches in Lebensmitteln vorkommt bzw. verwendet wird. Allein die E-Nummern der Lebensmittelzusatzstoffe listen 40 andere, explizit als Natriumsalze bezeichnete Stoffe. [16] All diese sind natürlich – und auch korrekt, weil natriumatomhaltig - als Natrium anzugeben, wenn man's denn mit quantitativer Analytik untersucht. Dazu kommen noch als natürliche „Verunreinigungen“ vorhandene, andere Natriumsalze, aus Prophylaxegründen zugegebene Natriumsalze (etwa NaI, NaIO3, NaF, NaBr, NaHCO3), sowie Natriumhaltige Farbstoffe als mögliche Inhaltsstoffe hinzu, sodass die Vermutung, dass man in einem Lebensmittel nur und ausschliesslich NaCl finden wird schon seeeeeeeeeeeeeeeeehr optimistisch, wenn nicht gleich ganz blödsinnig ist.

Alles, was diese seltsame Rechnung bringt, ist, wie gleich danach zu sehen ist, Hysterie, wo keinerlei angebracht ist! Btw. Findet es noch jemand erschreckend, dass dieser... Moderator für die obersimple Rechenaufgabe 4 * 2.5 = 10 allenernstes ein Taschenrechnerprogramm benötigt? Steht es wirklich schon soooo schlecht um die Allgemeinbildung in .DE?

Auf dem Fusse folgt ein – fälschlicherweise als Lebensmittelchemiker bezeichneter – Ernährungswissenschaftler. Das ist insofern unglücklich, als dass sich die Chemie und die Ernährungslehre (seit Erfindung selbiger) seit jeher auf Kriegsfuss stehen. (m.E Handelt es sich dabei nicht um eine Wissenschaft, da sie ihre Lehrmeinungen zur Frage, was gesund und was nicht gesund ist, die ohnehin schon keine sinnvolle ist, so schnell ändern wie MERKEL ihre Grundhaltung, also 15mal in 3 Minuten... Das L. Kann POLLMER zwar nicht leiden, aber er hat Recht, wenn er sagt, dass man einfach essen soll, worauf man Lust hat und weitere Gedanken über was, wann in welcher Kombination vielleicht ungesund sein könnte, schlicht nutzlos sind^^) Dass dieser "Lebensmittelchemiker" definitiv in einer Parallelwelt leben muss, zeigt sich daran, dass er behauptetet, das bei den Ernährungslehrern Natirumchlorit Kochsalz sei. Das L. jedenfalls möchte liebend gerne kein NaClO2 in seinem Kochsalz vorfinden, es hat nämlich eine sehr starke Abneigung gegenüber der Aufnahme von giftigen, ätzenden und brandfördernden Stoffen, die mit Säuren (da Citronensäure reicht, wird das mit der HCl(aq.) 0.5% im Magen sicherlich auch funktionieren...) sehr giftige Gase von radikalischem Chlordioxid freisetzen... Klingt seltsam, ist aber so^^ Ebenfalls ist die Aussage verfehlt, dass Kochsalz zu 97% aus Kochsalz bestehe. Rein logisch besteht eine Zubereitung immer zu 100% aus sich selbst, gemeint war wohl der Anteil an NaCl, der in diesem Kochsalz dann 97% beträgt. (Was btw. ziemlich unrein ist...). Mit dem Geldverdienungsargument hat er allerdings durchaus recht^^

Im Vergleich zum nächsten Fall, diesmal ein echter Chemiker, sind seine Falschaussagen zugegebenermassen relativ unbedeutend... Der ist nämlich ein echtes Unikat, derart umwerfend in wörtlichem Sinne, das muss man gesehen haben, sonst glaubt man's nicht.

Die schier unglaubliche Kompetenz beginnt schon damit, dass er dem Reporter vorschreibt, er müsse eine Schutzbrille tragen, obwohl im Hintergrund sämtliche Mitarbeiter erkennbar keine solchen Brillen auf haben, und sich davon offenbar nicht sonderlich in ihrer Arbeitsfähigkeit gestört fühlen...

Aber die Stilblüten gehen noch weiter. Der Chemiker ist nämlich derart kompetent, dass er sich nicht einmal traut, eine als alt bezeichnete Apothekerflasche mit elementarem Iod zu Demonstrationszwecken zu öffnen. Auch wenn der Moderator anderer Meinung ist, Iod hat er hier nicht zu sehen bekommen Wir sehen leider nur eine (wer hätte das gedacht?) bräunliche Lösung (wohl von I2/H2O/C2H5OH = Iodtinktur oder KI/I/2/H2O = Lungolsche Lösung und nicht das Element selbst (für einige schöne Fotos siehe im Wiki hier, da und dort sowie Seilnachts wunderbares PSE [17]

Man braucht für den Umgang mit Iod auch keineswegs Handschuhe. Eine akute „Gefährdung“ geht höchstens von der lustigen Farbe aus, die die Hände annehmen, wenn man sich damit einsaut. (Die Flecken können mit Natriumthiosulfat oder Kaliumiodidlösung entfernt werden, angeblich zumindest. *das noch nicht ausprobiert hat*). Man muss Iod auch nicht „ganz vorsichtig händeln“, sondern halt nur mit der üblichen Vorsicht, die bei Chemikalien allgemein angebracht ist. Meine Güte, das Ding hat ne LD50 von 315mg/kg Körpergewicht, es ist kein Dimehtylqucksilber, welches bei jedem Fehler sofort darauf lauert, einem zu töten, sondern eine völlig normale, nicht sonderlich gefährliche Substanz, mit welcher auch normal verfahren werden sollte. Hysterie in der Sache bringt ausser dem BKA und Bert Weingarten niemandem was...

Wie bereits nachgewiesen taucht Kaliumiodat auch nicht zwingend im Kochsalz auf. Kaliumiodat ist auch kein „sehr gefährlicher Stoff“. Abgesehen von seiner (wohl nicht ganz unerheblichen) Reizwirkung und davon, dass der Stoff als starkes Oxidationsmittel nicht mit starken Reduktionsmittel in Kontakt gebracht werden sollte, ist er nicht weiter gefährlich und mit entsprechenden Handschuhen völlig problemlos zu handhaben. Das Gefahrenzeichen ist – übrigens fälschlicherweise – dasjenige für leicht entzündlich, das findet sich auch auf jeder Brennspritflasche diesen Landes. Ist Brennsprit deshalb ein „sehr gefährlicher Stoff“?

Apropos Brennsprit: Herr Chemiker... Ihre Brennwirkung in der Wunde ist auf die Anwesenheit von C2H5OH zurückzuführen, nicht auf das elementare Iod selbst. Das steht sogar im Wiki so... Schon traurig, wen man alles mit dem Wiki widerlegen kann -.-
(Diesen wirklich unschönen Effekt bei der Wundversorgung gibt es übrigens – entgegen seiner Aussage – immer noch. Bei uns in .CH ist das klassische Präparat dazu etwa Vitamerphen, das (in Tinkturform) u.a. auch Isopropanol enthält. (und ja, das brennt wirklich... -.-) *Genau aus diesem Grund eigentlich nur noch die Isopropanolfreie Salbe anwendet, wenn's denn mal nötig ist*

Kaliumiodat ist ersichtlicherweise KEIN Spurenelement! (I2 =! I- =! IO3-)

Übrigens führt der Cheimker, obwohl er gegenteiliges behauptet, auch kein einziges Experiment durch. Ein Experiment benötigt nämlich eine irgendwie geartete Reaktion zwischen wenigstens zwei Substanzen.
Zwei Schalen mit unterschiedlichen Salzen kurz aufeinander zu stellen, kann ersichtlicherweise dieser Anforderung nicht genügen. [18] Und das Ansetzen der I2/C2H5OH-Lösung, welches man – wenn auch mit einiger Mühe – noch als Experiment klassifizieren könnte, hat er vor den Kameraaufnahmen durchgeführt.

Im Übrigen ist eine – klar erkennbare – Spatelspitze einer Substanz ersichtlicherweise NICHT „fast nichts“. Falls der mit seinen Substanzen allgemein so umgeht, hätte das L. bei den sehr giftigen Sachen Angst.
Je nachdem, um welchen Stoff es sich handelt, kann nämlich auch schon so eine „fast nichts“e Spatelspitze eine tödliche Dosis darstellen (zu denken ist etwa an Nikotinsulfat, aber auch an Atropin oder Quecksilber(II)-chlorid...)

Man muss auch nicht „schon sehr geübt sein“, um eine Feinwaage richtig bedienen zu können. Da reichen bereits einige Versuche (oder wie beim L. üblicher, ein wenig Glück^^), mit einer ungiftigen Substanz (wie etwa Kaliumiodat oder auch nur Natriumchlorid), um das korrekte Abwägen zu erlernen. Anders als von der Sendung dargestellt handelt es sich dabei nicht um Hexenwerk...

Und dass ein Chemiker nicht zumindest rudimentär über die Wichtigkeit des Iods zur Bildung von Schulddrüsenhormonen (genauer, der Substanzen Triiodthyronin und Thyroxin, die u.a. Einfluss auf die Gewichtsregulation haben) Bescheid weiss, ist auch wieder traurig...

Schlimm, was die Chemikalienphobie in .DE mittlerweile anrichtet -.-

Insofern herzlichen Glückwunsch, Herr Chemiker. Schön Von Hohenheim auswendig gelernt. Und ganze zwei ihrer eigenen Aussagen waren sogar richtig^^ („Wir brauchen Iod“ und „Iod ist ein Gefahrstoff“).
ALLES andere war Quatsch! Und zwar bigtime, wie Semper sagen würde. Warum genau hat sowas einen Doktortitel?

Der Facharzt für Schilddrüsenhormone wiederum ist dann erstaunlich kompetent, sodass sich das L. hier einfach mal aller Lästereien enthält. Schade ist es nur, dass in diesem Beitrag mit einer Gesamtlänge von 42 Minuten und 41 Sekunden die erste richtige, wichtige und informative Information erst an der Stelle 33:00, also nach über drei Vierteln des Beitrags enthalten ist und dass solchermassen kompetente Auskunftspersonen nur derart kurze Redezeiten erhalten. (ca. 3min)

Ach ja, eine Frage, die das L. Bei seiner Internetrecherche bisher nicht herausfinden konnte, und deshalb mal an seine Leser richten möchte: Kann [Erd]Alkalimetalliodat (XIO3[2]) natürlich vorkommen? *das ja einfach mal bezweifelt hätte, aber irgendwie keine gute Argumentation dafür findet*

Alles in allem bleibt zu dem Quatsch nur festzuhalten: Dafür zahl ich nicht!

Edit: Weil gerade bemerkt... Desaster Nr. 1 et Nr. 2. Verdammt noch mal, recherchiert denn heute wirklich niemand mehr? Wenigstens wird dieses Machwerk schon bei VC in epischer Breite auseinandergenommen, sodass dies dem L. erspart bleibt. Traurig isses aber trotzdem... -.-

Edit die Zweite: Nicht Nachmachen! heisst das neuste Machwerk also... Warum hat das L. nur das Gefühl, dass da gleich der nächste Beitrag fällig wird? *mal auf die winzigweiche Chance hofft, dass dem nicht der Fall ist und vielmehr gelobt werden kann* Wobei, Boning und Hoecker... Das kann irgendwie nichts wissenschaftlich korrektes werden -.- Viellicht wird's wenigstens lustig... *das ja auch irgendwie bezweifelt*

Edit die Dritte: NichtNachmachen! ist erstaunlicherweise und entgegen aller Befürchtungen ganz possierlich geraten. Es enthält zwar null Sinn, der Verstand ist auch irgendwo weit weit weg und man wird definitiv nichts davon lernen, ABER, dadurch, das gar nichts erklärt wird, (was wirklich ein geschickter Schachzug ist), können auch keine chemische Falschvorstellungen verbreitet werden. Auch wird weder dramatisiert noch verharmlost, die gezeigten „Experimente“ sind tatsächlich (sehr) gefährlicher Schwachsinn, was aber – völlig korrekt – auch mehrmals ausdrücklich erwähnt wird.

Einzig zu kritisieren (an der ersten Folge) ist m.E, dass sie bei der Popcornmachprobe die Popcornmaschine nicht mitgetestet haben. Auch wenn das Ergebnis eines Experimentes bekannt ist, muss doch zumindest eine Vergleichsprobe angefertigt werden, um zu sehen, ob's überhaupt funktionieren kann. (Wenn i.c. Beispielsweise auch die Popcornmaschine keine oder nur wenige Popcorns hervorgebracht hätte, könnte dies beispielsweise an der (falschen) Sorte des Maises liegen und die Interpretation des Ergebnisses müsste anders ausfallen...)

Zusammenfassend kann man wohl formulieren, dass NichtNachmachen ein schlechter Abklatsch von Braniac ist. Kann man durchaus sehen, muss man aber nicht. (Auch wenn Hoeckers T-Shirt wirklich hübsch ist^^) Darüber aufregen muss man sich glücklicherweise aber auch nicht^^ Jedenfalls würde das L. jedem, der Englisch versteht, lieber das „Original“ empfehlen. Oder gleich Mythbusters, wobei die nicht das selbe Konzept haben und tatsächlich (so etwas ähnliches wie) Wissenschaft betreiben... *zumindest wird nicht wie bei Braniac offensichtlich gefaket*

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[0] Der Titel ist natürlich von Semper inspiriert^^

[1] Wer zum Teufel hat sich eigentlich diesen Namen ausgedacht? Das kann doch nur auf Diffamierung hinauslaufen... Ach ja, und ist das L. Der einzige, dem der Teaser / das Intro Appetit macht? Das E-151 genannte Zeug sieht jedenfalls nach lecker Erdbeereis aus *schleck* *sich gleich noch eine Kugel gönnt*

[2] Zur Unzulänglichkeit dieses terminus technikus wird sich das L. noch in epischer Breite auslassen^^

[3] Schöne Bilder davon gibt's etwa hier, da, dort und auch mal hier. Auch hier kann das L. leider keinerlei bessere, eigene Bilder anbieten. Er hat zwar letztens ein Mikroskop geschenkt bekommen (nochmals vielen Dank an den edlen Spender), aber leider noch keine Zeit gehabt, sich in die Mikroskopie einzuarbeiten und daher leider noch keinen Plan, wie man das Ding bedient. Falls jemand ein paar ganz einfache Anfängerhinweise dazu hat, immer her damit^^
Ansonsten verweist es einfach mal auf die Edelsteinsammlung, die es schon mal abphotographiert hat...

[4] In juristischem Sinne sind ALLE im folgenden aufgezählten Salze giftig, weil die Juristerei leider nicht zwischen bloss theoretisch möglicher und tatsächlich wahrscheinlicher abstrakter Gefahr unterscheidet, es genügt, dass der Stoff „dazu geeignet ist, in seiner konkret verwendeten Menge lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen“ (ECKERT/FLACHSMANN/ISENRING/LANDSCHUT, die in Ihren Tafeln [Strafrecht BT II] zu Art. 224ff. StGB diesen, m.E. falschen Satz von DONATSCH/WOHLERS [Strafrecht IV] Kommentar zu den nämlichen Strafnormen übernommen haben...) Problematisch an dieser Rechtsansicht ist eben, dass dies auf jeden Stoff zutrifft, da „dosis sola facit veneum“ halt auch dann gilt, wenn Juristen das nicht wahrhaben wollen... -.-

[5] Hat bei der schlechten Organisation der Webseiten der Rheinsalinen ganz schön lange gedauert, die Analysezertifikate rauszubasteln -.- Aber hier sind diejenigen für Streusalz und Kochsalz

Ein Gehalt von 99.8% NaCl ist schon ganz ordentlich (wenn auch nicht reinst, soll es ja aber auch gar nicht sein...) Übrigens setzen die Rheinsalinen die Iodionen als Iodid in Form von Kaliumiodid zu. So viel zu der Aussage, dass Iodsalz immer mit Kaliumiodat behandelt sei... Bei diesem dürfte man denn auch von „iodiertem Kochsalz“ sprechen, wobei der Begriff ansonsten falsch ist und „iodatiertes Kochsalz“ heissen müsste.

Wie aus den Analysezertifikaten zu ersehen ist, befinden sich auch weder Quecksilber noch Cadmium (wo soll das auch herkommen? Das Problem mit den Cadmiumbelastung findet sich vielmehr bei Kakao aufgrund der cadmiumhaltigen Böden in den Anbaugebieten in Südamerika und Afrika. Und irgendwie bezweifelt das L. daran, das Kakao besonders gut auf Salzstöcken wächst...) noch Kupfer oder Zink (deren Chloride würden das Kochsalz schon in geringen Mengen charakteristisch färben) Ionen in salziger oder metallischer Form, wie dies in der Sendung behauptet wurde.

Aber der Artikel, aus welchem dieser Schwachsinn zitiert wurde ist eh genial... Mal davon abgesehen, dass er sich mit den gängigen Suchmaschinen nicht auf Anhieb finden lässt (das L. hat ihn gar nicht gefunden...) und die Macher daher nicht zufällig darüber gestolpert sein können, beschreibt dieser Natrium als Mineralsalz, was kreuzfalsch ist!

Natrium ist ein Metall, das frisch zubereitet (wer hätte es gedacht) metallisch-silbern glänzt, ältere Stücke erscheinen durch die Oxidschicht grau-schwarz. Es ist sehr weich, sodass es ohne Probleme mit dem Messer geschnitten werden kann, der Luft ausgesetzte Stücke kann man beim Oxidieren regelrecht zusehen, weshalb es (will man keinen Block NaO2 erzeugen) unter Parrafinöl gelagert werden muss. Als typisches Metall hat es einen sehr niedrigen Schmelzpunkt (Wiki sagt 97.7°C) und ist sehr reaktiv, sodass es, wenn man es mit Wasser oder (schlimmer!) mit chlororganischen Substanzen ärgert, sehr sehr böse reagiert. Kann auch durchaus explodieren, wenn man es denn richtig falsch macht... Die Uni Irchel (ZH) wurde ja letztens genau deswegen kurz geräumt, weil jemand Na versehentlich statt in C4H9O in CH2Cl2 geschmissen hat (wie auch immer man das verwechseln kann... die Lösungsmittel haben eigentlich unverwechselbare Gerüche...)

Übrigens ist im Natriumchlorid das Natrium(kation) auch nicht an Cl sondern an Cl-, also Chloridanionen gebunden... Wenn man schon schafft, den korrekten Begriff – also Chlorid – zu verwenden, kann es doch nicht soooooo schwer sein, sich schnell die Formel für ebenselbes rauszubasteln. Steht im Wiki-Artikel sogar in der ersten Grafi(c)k, die nun wirklich nicht übersehen werden kann...

Es werden aber auch nicht „Fluor und/oder Jod [sic!] beigemischt“ (zumal dies, wie bereits nachgewiesen, für Streusalz eh nicht stimmt. Da sind weder F noch I Atome in irgendner Form drin...) Wie schon mehrmals erwähnt, sind Ionen NICHT dasselbe wie die Elemente -.- Und auch das steht schon bei Wikipedia...

[6] Mit freundlichen Grüssen von Walulis sieht fern und dem typischen Tatort^^

[7] Übrigens ist auch die Darstellung falsch, dass man sich zum Besuch einer Messe verkleiden müsste, um nicht erkannt zu werden und gefälschte Visitenkarten und ein erfundenes Unternehmen bräuchte, um Auskunft zu erhalten... Oder zumindest ist sie nicht allgemeingültig. Des L.s Erfahrung mit Messen ist jedenfalls, dass nicht überprüft wird, was für Daten man da angibt. Da das L. ja bekanntlich radikaler Datenschützer ist, hat er da einfach mal was komplett Erfundenes, halbwegs nach deutsch klingendes genommen. Hat niemand gemerkt und die Messeaussteller haben dem L. dennoch gerne Fragen beantwortet... (meist sogar mehr, als er überhaupt gestellt hat^^) *auch noch einen Badge mit Pseudonym drauf davon hat*

[8] In schöner Abwandlung von Sempers: „Ich bin so kurz davor, mir Youtubeexperte auf meine nächsten Visitenkarten zu setzen. Oder noch besser, Downloadexperte. Aber nicht für Youtube, sondern eher für Youporn“

[9] Nur soviel: Wäre es eine behördlich verordnete Verschwörung, wäre dann nicht ohnehin zu erwarten, dass sie die zu vertuschen versuchen würden? Insofern war der Kühlschrank-ausräum-Tick sogar noch Unsinn, selbst wenn dies zuträfe... Und wie zum Teufel sucht die? Wenn das L. Einfach mal Iod in seine Suchmaschine eingibt, kommt [URLhttp://www.bing.com/search?q=Iod&go=&qs=ds&form=QBLH&filt=all]folgendes: Da ist zuallererst der Wikiartikel, danach was zum Institut of Directors, was sicherlich nicht weiterhilft, dann ein Twittername @Iod, und dann ne Menge Unterverlinkungen zum Wiki, aber diese krude Verschwörungsseite ist nicht drunter...

[10] Hat das L. Erwähnt, dass er bisher in den Prüfungen noch keinen chemischen Unzulänglichkeiten begegnet ist? Insofern mal ein Lob (und ein wenig Relativierung für die Schimpfe, die sie im letzten Beitrag kassiert haben...) an die verantwortlichen Professoren dafür, dass da wer verstanden hat, dass er keine Ahnung von dem Thema hat und es daher konsequent vermeidet. (Das war bei den Sachverhalten von Übungen und Fallbearbeitungen leider bei weitem nicht der Fall... -.-)

[11] Frei zitiert von GOLENIAS genialer Kritik über „Wir retten ihren Urlaub“: http://fern-gesehen.com/index.php?id=9&tx_ttnews[tt_news]=64&cHash=d31d964de2b7f758e348ea16fc41395c

[12] Nachzulesen etwa bei BENESCH (Hrsg.) „Grundlagen der Psychologie“ 2. Band, I. Kapitel S. 18ff. Und ja, das L. hatte gerade kein Standartwerk zur inneren Medizin da, daher...

[13] Die E-Nummern geben dabei dem L. Ausnahmsweise mal recht, da sie Natriumchlorid gar nicht und verwandte Chloride (KCl, MgCl2) nicht als eigentliche Geschmacksverstärker (führende E-Nummer 6) klassifizieren.

[14] Der Faktor ist zumindest Überschlagsmässig aus den Atommassen korrekt abgeleitet worden...
Zur rechnerischen Überprüfung:
1/∏(NaCl) = (mNa + mCl) / (mNa)
(22.99u + 35.45300u) / 22.99u = 2.54210526
2.54210526 ≈ 2.5 q.e.d.

[15] Gerade erschrocken ist, dass der Unfug mit 1g Na = 2.5g NaCl auch im Wiki so drinsteht... -.- (lustigerweise genau unter einem Absatz, der über Natriumnitrit referiert und damit ja schon beinahe exemplarisch darstellt, dass NaCl nicht das einzige in Speisen zu findende Natriumsalz ist... -> Eine kurze experimentelle Überprüfung dieses Sachverhaltes (*die als Natrium auf unserem Mineralwasser angegebene Menge *2.5 gerechnet, dies dann in Form von NaCl in dest.H2O gegeben und die gleiche Menge Mineralwasser jeweils mit einer Glanzglasspritze in ein (neues) Pillenglas gegeben. Die Geschmacksprobe liefert wie zu erwarten war bei der mit NaCl bereiteten Lösung einen erkennbar salzigen, schon leicht widerlichen Geschmack [letzteres ist freilich Ansichtssache...], bei der Vergleichsprobe den deutlich unterschiedlichen, typisch, „leicht-basischen“ Mineralwassergeschmack.) bestätigte des L.s Hypothese, dass die Hypothese der Sendung falsch ist^^

[16] Genaue Aufschlüsselung der einzelnen Salze:

E 201 = Natriumsorbat
E 211 = Natriumbenzoat
E 215 = Ethyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz
E 217 = Propyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz
E 219 = Methyl-4-hydroxybenzoat, Natriumsalz
E 221 = Natriumsulfit
E 222 = Natriumhydrogensulfit
E 223 = Natriumdisulfit
E 237 = Natriumformiat
E 250 = Natriumnitrit
E 262 = Natriumacetat
E 281 = Natriumpropionat
E 285 = Natriumtetraborat

Btw. Wenn Borax ja soooo schlimm sein soll, wie die EU mit der Einstufung als Giftig aufgrund angeblichem Fruchtschädigungspotential behauptet, womit der Bezug für Privatpersonen aufgrund der de facto vorhandenen CMR-Stoffsperre erheblich erschwert bis verunmöglicht wird, warum genau darf man das dann noch in Lebensmittel reinbasteln?

E 301 = Natrium L-ascorbat
E 316 = Natriumisoascorbat
E 325 = Natriumlactat
E 331 = Natriumcitrat
E 335 = Natriumtartrat
E 337 = Kaliumnatriumtartrat
E 339 = Natriumorthophosphat
E 350 = Natriummalat
E 356 = Natriumadipat
E 385 = Calciumdinatriumethylendiamintetraacetat
E 401 = Natriumalginat
E 450 = Natriumphosphat
E 470 = Natriumsalze der Speisefettsäuren
E 481 = Natriumstearoyl-2-lactylat
E 500 = Natriumcarbonat
E 514 = Natriumsulfat
E 521 = Aluminiumnatriumsulfat
E 524 = Natriumhydroxid
E 535 = Natriumferrocyanid
E 543 = Calciumnatriumpolyphosphat [Keine brauchbare Quelle gefunden. Wird nachgetragen...]
E 550 = Natriumsilicat
E 554 = Natriumaluminiumsilicat
E 576 = Natriumgluconat
E 621 = Natriumglutamat
E 627 = Natriumguanylat
E 631 = Natriumosinat [Keine brauchbare Quelle gefunden. Wird nachgetragen...]
E 640 = Natriumglycerat

(Sind zugegebenermassen sogar ein paaaaaaaaaaaaaar mehr Natriumsalze, als das L. erwartet hatte^^)

[17] Das L. Kann selbst keine guten Bilder anbieten, weil er sein erstes Iod in ein Glasfläschchen mit PE-Stopfen gestellt hat und selbiger sich nun nach violett-schwarz verfärbt hat und das Iod selbst in ner Suppe aus HI und H2O schwimmt -.- *Das rückblickend betrachtet keine so tolle Idee zur Aufbewahrung war* *aber wenigstens zu Beginn schön ausgesehen hat..* Falls das L. mal dazu kommt, sein Iod aus der auch eher supoptimal bereiteten Iod/Brennsprit-Lösung rauszuholen, wird's auch schöne Bilder zu geben^^ Hat jemand eine gute Idee, um I2/C2H5OH zu trennen? Oder kann man die Lösung gleich unter Schwefelsäure geben und das enthaltene Iod so einschmelzen (gibt Probleme wegen C2H5OH + H2SO4 -> C4H9O + (C2H5)2SO4, nicht?) Das L. wäre jedenfalls für jeden Hinweise dahingehend sehr dankbar. *die Lösung schon zulange in nem Standkolben ungenutzt vor sich hin gammelt*

[18] Zur Definition des Experimentes (Text vom Wiki, Hervorhebungen vom L.): „Im typischen naturwissenschaftlichen Experiment, oft einfach Versuch genannt, werden bestimmte Einflussgrößen (unabhängige Variablen) einer Situation systematisch verändert und die dadurch hervorgerufenen Änderungen anderer Größen, der abhängigen Variablen, gemessen.“

Kurzer Uni-Rant um nicht durchzudrehen... -.- EMRK, Menschenrechte, Recht, eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Manchmal fragt sich das L., ob seine Dozenten ihn (und alle Kommilitonen selbstverständlich) überhaupt als Menschen anerkennen oder bloss als tumbes Arbeitsvieh ansehen, das natürlich keinerlei Anspruch auf Freiheit vor Zwangsarbeit und menschenunwürdigen Behandlungen nach Art. 3 et 4 EMRK haben.

Mal an meine Abonnenten (und natürlich auch an sonst jedermann, der das kommentieren mag^^), die sich auch für ein studiertes Schicksal entschieden haben, sich dabei aber (wohl) klugerweise weit fernab der Rechtswissenschaften bewegen:

Ist es normal, dass man sich im schlichten Uni-Alltag schon darüber freuen muss, wenn man in 3 Tagen (insgesamt!) mehr als 8 Stunden Schlaf bekommt?

Ist es normal, ein Pensum zu haben, dass man selbst dann, wenn man wie das L. Tag und Nacht durcharbeitet, nicht einmal zur Hälfte erfüllen kann und sich daher dauernd für verspätete Arbeiten entschuldigen muss?

Ist es normal, dass man in (eigentlich spannenden und lehrreichen) Vorlesungen einschläft, weil man chronisch übermüdet ist?

Falls das tatsächlich überall so ist, läuft etwas gewaltig schief!

Das L. vermisst hier jedenfalls sehr deutlich jegliche Verhältnismässigkeit (insbesondere ist m.E die Zumutbarkeit zu verneinen...), die für einen Grundrechtseingriff gem. Art. 36 Abs. 3 BV erforderlich ist. Der Sonderstatusverhältnis eines Studenten (soweit dieses überhaupt besteht, m.E ist dieses undemokratische Konstrukt ohnehin zur Gänze abzulehnen) darf m.E nicht dazu führen, dass seine Grundrechte (und zur physischen und psychischen Integrität gem. Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch, halbwegs genügend Schlaf zu finden *zu faul ist, nachzuschauen, wer das wo auch mal geschrieben hat*) völlig ausser Kraft gesetzt werden.

So, *sich jetzt wieder an die Arbeit setzt* Sind ja NUR noch 2 Familienrechtsfälle und 5 Strafrechtsfälle, zu erledigen bis MORGEN -.- *schon glücklich wäre, wenn er mit einem Dings davon fertig würde*

Weiss man, dass ein typischer Fall ca. 8 Seiten (mit allen Verzeichnissen) in Anspruch nimmt und die Redaktion einer Seite mit juristisch schlüssiger Argumentation und Zitation durchschnittlich 2 Stunden dauert und sich zudem noch ausrechnen kann, dass bis morgen 7 Uhr noch knapp 9 Stunden vergehen, so ersieht man eindeutig, dass das NICHT FUNKTIONIEREN KANN!

Das L. Darf dann also das ganze Wochenende (wohl auch 24h/d -.-) das Zeugs nacharbeiten (*dafür auch die Con sausen lassen muss, die er gerne besucht hätte* Da siehste mal Ryomo, was du alles verursachst, wenn du Termine kurzfristig verschiebst... sogar Weblogeinträge werden dem zu Ehren geschrieben^^), von den weiteren 12 Familienrechtsfällen, die bis Montag zu bearbeiten sind, ganz zu schweigen. *davon selbst noch gaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaar nichts wissen will* Die „a“s waren grad im Ausverkauf^^, daher konnte ein Rudel günstig erworben und verwendet werden^^

Da kann man wirklich nur noch mit Preussen II antworten: „Und alle gegen mich“ -.- Sic gloria transit mundi...

Hat jemand eine patente – nicht patentierte^^ – Lösung für das Desaster parat?
Also eine ohne „Vis absoluta“...

(Übrigens: Nach dem neuen (völlig schwachsinnigen) Zürcher Polizeigesetz (Keine Sorge, das wird demnächst hier im Blog schön fachlich mit Skalpell und Meisterschwert zerlegt^^) wäre dieser Weblogeintrag wohl schon ein ausreichender Grund, das L. wegen „potentiell drohenden Amokläufen“ (§ 32f II a) verdeckt zu observieren...)

Sommaruga die 42. Grundrechte, Recht, eidgenössisches, Sinn?, Vorratsdatenspeicherung

Autor:  Eru-Jiyuka
Das L. Hat zwar gesagt, der Blog werde in nächster Zeit etwas chemischer, aber natürlich kam noch etwas dazwischen. Deshalb – an die Stammleser – bitte nicht verzweifeln, das Versprochene erscheint auch noch – irgendwann...

Verdammt nochmal, das L. hatte gejubelt als sie – nun „an die Macht kam“ ist historisch gesehen ein schlechter Ausdruck, aber was soll's, auch Diktatoren wurden schon gewählt... Sie war mal solch eine gute Konsumentenschützerin und was macht sie als Bundesrätin? Nur MIST! *sauer ist*

*sich mit
SOUMUNCU
vorgenommen hat, seine Kritik künftig etwas drastischer zu äussern und nicht weiter mit der Suche nach netten Formulierungen Zeit zu vergeuden* Da kann auch mal ein „Arschloch“ fallen, das ist hier allerdings nicht nötig. Das L. hat sachliche Argumente, um sie nicht zu mögen, es braucht dazu keine persönlichen Unflätigkeiten.

Mal davon abgesehen, das sie völlig inkompetent für ihr Amt ist (in ein Polizei und Justiz Departament gehört nun mal ein Jurist, alles andere ist dort fehl am Platze! Man besetzt eine Chirurgenstelle ja auch nicht mit einem Metzger... Der Vergleich ist zwar unpassend, dafür aber deutlich^^) und am Volk vorbei regiert (auf dem Verordnungsweg, wogegen man sich nicht mit einem Referendum wehren kann), hat sie sich nun tatsächlich zur eidgenössischen VON DER LEYEN gemausert, fordert sie doch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz. (O.K. Das ist eigentlich mehr SCHÄUBLE, aber sie hat das beliebte Kinderschänderargument offenbar schon bei der KOBIK-Affäre verbraucht...)

Künftig sollen also sämtliche Schritte im Internet sprich Verbindungsdaten, aufgerunfene Seiten, von verdächtigen Privatpersonen aufgezeichnet und ausgewertet werden. Wir wissen ja, was Sommaruga so unter Verdächtigen versteht. Genügend verdächtig ist jemand schon - und Das L. Darf zitieren - wenn „hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte“ Verdächtig macht also schon die blosse Möglichkeit Straftaten zu begehen. Das schweizerische Strafgesetzbuch enthält 244 Pönalisierungsartikel und das ist erst das Hauptstrafrecht! Bezieht man Nebenstrafrecht ein (etwa BetmG, URG, SprengG, ChemG, UWG, LMG, WG, ZG um nur einige lustige Kürzel zu nennen) hat man noch gefühlte 12983 Möglichkeiten mehr, sich strafbar zu verhalten. Verdächtig sind so also ungefähr 7785806 Menschen, zumindest wenn man den Einwohnerzahlen glauben darf, die vom Wiki angegeben werden...

Vielleicht sollte sich die Dame mal dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Gemüte führen (wenns sein muss, auch mit einem guten Sake dazu...) - sofern sie audiovisuell besser lernt, gibt's das ganze auch als Video - um zu begreifen, das ihr Vorhaben sogar in Deutschland bereits für verfassungswidrig erklärt wurde.

Das L. hat für einmal keine Lust auf eine längere Prüfung und verweist – was die Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Rechts auf Privatsphäre angeht - ausnahmsweise auf die Argumentation eines noch nicht erschienenen Artikels, nämlich seine gutachterliche Grundrechtsprüfung zum SAKE-Obligatorium. Aus etwas komplizierten juristischen und taktischen Schwierigkeiten kann diese leider nicht vor Dezember veröffentlicht werden. -.- Da die Behörden aber stets langsam mahlen, dürfte diese Revision auch dann noch aktuell sein....

Jedenfalls, möchte das L. in diesem Sinne Frau Sommaruga herzlich danken, hat sie ihn doch damit erfolgreich dazu gebracht, künftig selbst für die unbedeutendsten Handlungen im Internet einen Proxy zu verwenden... Es ist schon erstaunlich, hinter welchen Sicherheitsvorkehrungen sich unschuldige Bürger heutzutage verkriechen müssen, um sich ein von der Bundesverfassung ausdrücklich garantiertes GRUNDRECHT zu bewahren!

Und für alle Parteiwähler: Das ist eine hervorragende Gelegenheit, SP nicht mehr zu wählen und sich eher der GLP zuzuwenden. Ja, das ist ernst gemeint! Das L. hätte auch nie gedacht, mal grün zu wählen und er macht sich auch selbst Angst damit, aber wenn die SP zum Spiegelbild der SVP in grün^^ wird, bleiben nach Partei ausser den Piraten nicht mehr viele übrig, und die waren zumindest hier bisher leider nicht wählbar - im Sinne vom Können und nicht vom Wollen her...

Edit: Weil's grade so schön passt, vielleicht sollte man dieses Video SOMMARUGA mal zu kommen lassen... Eventuell merkt sie dadurch selbst, was für'n Schmarren sie da etablieren will, oder falls nicht, kriegt sie wenigstens noch ein paar „gute“ Ideen für zukünftige Überwachungstechnik...

Edit die zweite: Kaum hat man ein Datenleck gestopft, tröpfelt schon wieder ein neues... o.O Das ist, um mal mit PISPERS (oder war's PRIOL? Jedenfalls jemand aus „Neues aus der Anstalt“...) zu sprechen, „wie Krebs, kaum hat man eine Metastase eliminiert, tauchen schon wieder drei neue auf.“

In diesem Sinne, Vielen Dank ihr Arschlöcher von KISSmetric und Konsorten, für das Nichtbeachten des Grundrechts auf Privatsphäre von Millionen Menschen -.- Und ja, hier wird das L. unflätig, denn es wenn mittlerweile tatsächlich erforderlich ist, sich Informatik-Fachwissen zu beschaffen, nur um nicht verfolgt zu werden, weil einige Unternehmen finden, das sei zur „Produktforschung“ - welche m.E ohnehin zu grossen Teilen aus Manipulation der Konsumenten besteht – unabdingbar, so ist das einfach nur noch widerwärtig... Die sollten stattdessen lieber mal U.S. Constitution: Fourth Amendment lesen und sich daran halten!

Das L. Hat die betreffenden Seiten jedenfalls kurzerhand mal auf jede Blacklist geschmissen, die es kannte, und sogar noch auf ein paar, die es noch nicht kannte^^ *mal hofft das das reicht, um die Schnüffler auszusperren*

Auszeit Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Soo... das L. Meldet sich hier mal für die nächsten zwei Wochen ab. Er ist nämlich dann in den Ferien. Selbes Land, selber Ort wie jedes Jahr und hoffentlich viel Sonne an der Mittelmeerküste^^

Wer in der Zeit was von ihm will, nun der hat leider Pech gehabt, denn das L. Hat keinerlei Lust für das dortige Netzwerk zu zahlen^^ ENS und andere Nachrichten können natürlich trotzdem gesendet, beantwortet aber erst nach Rückkehr werden, eilige dann auch umgehend...

Die geplante medienrechtliche Analyse zu DOATEC, ähm... Dead or Alive: Dimensions wird auch erst dann erscheinen, wofür einmal nicht die (deutsche) Rechtslage verantwortlich ist, denn die ist relativ eindeutig, wenn auch unschön. Nein vielmehr ist das L. noch nicht ganz mit dem Spiel durch (*erst 45.3% der 999 Figuren besitzt* Und Shiden als Charakter hat das L. auch noch nicht freigespielt (das muss doch möglich sein, wenn man schon im Prolog gegen ihn kämpft...)) und zumindest theoretisch könnten sich im Rest noch rechtlich unzulässige Sachverhalte befinden...

Danach wird's im Weblog dann wieder etwas chemischer, denn das L. Hat endlich ein brauchbares Stativ und wird es auch einsetzen (Von dieser Drohung möge sich jetzt angesprochen fühlen, wer will). Von der Lieferung gibt's natürlich auch wieder einen Angeberei-Beitrag, denn das war natürlich nicht alles, das sich das L. neu gekauft hat^^

Soviel zur Glaskugelei...

PS: Die Spracheinstellung (Albanisch) ist rein provokativ (nur um zu sehen, wo man das im Fall des Falles sehen würde, und was für einen Sinn die Neuerung hat...) Falls ein Admin oder wer auch immer für Weblogs zuständig ist, das auf die richtige Spracheinstellung zusammenstuzen will (das wäre dann wohl schweizerisches Hochdeutsch...), soll er das ruhig tun...

*seufz* Nun beginnt's also auch in der Schweiz... medien, NSFW!, Sexualstrafrecht, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka


Aus aktuellem Anlass:

Was mit § 184c STGB und § 4 Abs. 1 Ziff. 9 JMStV in Deutschland längst traurige Realität ist, soll jetzt offensichtlich auch in der Schweiz Einzug halten... Das Verbot der Anscheinskinderpornographie bzw. Posingbildern. Wo fängt man da als unbedarfter Politiker von vorgestern am besten an?

Ja genau, natürlich bei virtuellen Darstellungen in Videospielen... -.-
Und was könnte pornographischer sein als ein Beat' em up? Ja, ernsthaft, konkret wird das kürzlich erschinene «Dead or Alive: Dimensions» von der sogenannten Vereinigung gegen mediale Gewalt beziehungsweise ihrem Gründer NÄF harsch dafür kritisiert, dass (auch) den Charakteren Hitomi und Ayane, die Spielintern 16 bzw. 17-Jährig seien [ALTERSANGABEN FALSCH], mittels Zoommodus unter den Rock gesehen werden kann. Sie fordern einen sofortigen Verkaufsstopp sowie ein Verbot des Spieles. Nach GERBER-RÜEGG stelle der Verkauf des Spiels zudem ein Geschäft mit der Sexualisierung Minderjähriger dar.

Geht man dieser Unterstellung mal aus rechtlicher Sicht nach, so bleibt wenig substantielles übrig. Erstens liegt das Schutzalter in der Schweiz (und damit auch die sexuelle „Mündigkeit“) bei 16 Jahren (Vgl. Art. 187 Abs. 1 StGB), sodass von Minderjährigkeit die Rede nicht sein kann. Allenfalls könnte man mit Art. 11-19 ZGB argumentieren, dass eine beschränkte Handlungsunfähigkeit vorliegt. Warum man bei fiktiven Charakteren in Fragen sexueller Zulässigkeit jedoch auf die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit abstellen sollte, ist dem L. völlig schleierhaft. Zweitens dürfen nach eidgenössischem Recht auch bereits 16 Jährigen pornographische Inhalte zugänglich gemacht werden (Vgl. Art. 197 Abs. 1 StGB), als auch diese pornographische Erzeugnisse von sich herstellen dürfen.

Bedenkt man weiter, dass in der Schweiz mittlerweile die PEGI-Einstufungen verbindlich sind und eine de facto Ausweispflicht für 16+-Spiele besteht, dürfte das Spiel theoretisch komplett pornographischer Natur sein. (wobei PEGI solche Spiele wegen unterschiedlichen Rechtsnormen und vereinheitlichtem System wohl trotzdem 18+ einstufen würde...) Es bestehen jedoch darüber hinaus zudem berechtige Zweifel, dass das Spiel überhaupt als pornographisch einzustufen ist.

Selbst wenn die oben genannten Charaktere im Spiel anatomisch korrekt dargestellt wären und die primären Geschlechtsmerkmale einsehbar wären, genügte dies nicht allein, dieses als Pornographie zu klassifizieren, denn die alleinige Darstellung einer Vagina oder eines nackten Kinderkörpers stellt gem. KOLLER („Cybersex“ S. 59 Abs. 3) keine genügende pornographische Eigenschaft dar.

Darüber hinaus wäre bei Anscheinskinderpornographie ohnehin nicht auf das vom Hersteller angegebene Alter der „Akteure“, sondern vielmehr auf den Eindruck, welchen diese auf einen verständigen Betrachter ausüben, abzustellen.
(Vgl. BGH 1 StR 66/ 01 Leitsatz 3 Satz 2)

Und das L. Hat als Zuschauer mal noch mitbekommen, das Scheinkindheit grundsätzliche keine strafrechtliche Relevanz hat... Es scheint so, als werde die Dissertation von KOLLER je länger desto wichtiger, um sich unsinnigem Moralstrafrecht zu erwehren... o.O

In Schweden übrigens (wohl unter der Fuchtel von Censilia) wurde das Spiel erst gar nicht in die Läden gebracht. Der fadenscheinige Grund dafür: Verdacht auf Kinderpornographie. Seit HERMANN wissen wir ja, das Killerspiele in ihrer Schädlichkeit mit Kinderpornos gleichzusetzen sind...
(reale, nimmt das L. mal an, wobei Bilder sind ja Bilder, nicht wahr? o.O *sarkasmus versprüh*)

Homepage dieser „Vereinigung“
Wem es dabei als „Killerspielerraubkopierermörder(TM)“ nicht schon beim ersten Satz ablöscht, hat definitiv ein dickes Fell... Und Ja, das L. Hat weitergelesen und mit Schrecken festgestellt, dass alle Vorurteile, die er schon lange ausgerottet sah noch immer bestehen -.- *auf sein Blogeintrag Katharsistheorie vs. Verstärkungstheorie verweist* (Wer mag, darf natürlich auch gerne noch die anderen Killerspiele-Artikel des L. lesen...)

Dazu muss man allerdings wissen, dass NÄF bei uns das Äquivalent zu PFEIFFER in Deutschland darstellt, also viel Populismus gepaart mit extremem Hang zur Verstärkungstheorie. (Das L. meint sich daran zu erinnern, dass er sogar bei uns so was ähnliches wie ein Killerspielverbot hat durchwinken lassen...)

Jedenfalls passt es gut, dass das L. morgens ohnehin einkaufen gehen wollte^^ Es wird sich mal eine Kopie des „ludus non grata“ sicheren, denn das Gameplay klingt cool und das letzte beat' em up, welches das L. Gekauft hat, war „Bleach Dark Souls“ und das ist (nicht nur grafisch) doch schon eeetwas älter...
Nur für den Fall, dass es tatsächlich mit Begründung auf StGB 197 III verboten wird, wäre das L. dann schon mal betroffen genug für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde...

So, das L. hat genug und geht jetzt mal gepflegt grillen (Falls wieder jemand der mittlerweile 8 Abonnenten die Schleichwerbung sucht... Herzlichen Glühstrupf, der hat sie gerade gefunden^^)

Edit: Hitomis Alter wird (jedenfalls in der dem L. vorliegender Version des Spiels) mit 18 angegeben, bei Ayane (wie auch bei Kasumi) steht "k.A.", was wohl für "keine Angabe" steht. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt das Gekeife von NÄF und Konsorten erstaunlicherweise noch weniger Sinn, obwohl (wie bereits geschrieben) es für die rechtliche Beurteilung auf die Altersangabe ohnehin nicht ankommen würde... Im übrigen liess sich entgegen erster Annahme kein Hinweis auf eine Einstufung als PEGI 16+ finden, sodas die darauf aufbauende Argumentation unzutreffend ist. Das L. hat die betreffenden Absätze bis auf weiteres markiert, wird sie aber zum Verständniss im Artikel lassen... Eine genauere medienrechtliche Analyse folgt, sobald er mit dem Spiel durch ist^^

Edit die zweite: *Den völlig falschen internen Link ausgetauscht hat* Straflosigkeit von Scheinkidheit mit einem Prozess über mehrfache einfache Körperverletzung beweisen zu wollen, dürfte aber doch ein epic fail darstellen...

Edit die dritte: Entgegen Edit I Satz 3, der m.a.W. Erfolgte, erhielt das Spiel sehr wohl eine PEGI-Einstufung 16+, aus unerfindlichen Gründen ist diese lediglich nicht auf der dem L. vorliegenden Kopie vermerkt...
Beweisbilder folgen, sobald sie geschossen sind^^ Die entsprechen Stellen, die als unzutreffend markiert wurden, sind vielmehr ex tunc korrekt, der Vermerk wurde daher entfernt...

Edit die vierte: Falls sich NÄF (oder die Schwedischen Behörden) allerdings folgendes oder ähnliche Videos ansahen und dabei fehlerhafter Weise auf das Spiel Rückschlüsse zogen, so ist das Entsetzen und die Hysterie zwar verständlich, gleichermassen aber noch immer völlig unberechtigt.
http://www.youtube.com/watch?v=y0nr97rSPZs (Achtung, wirklich NSFW!, aber noch keine Pornographie...) (Und wenn wir gerade schon bei den Anzüglichkeiten sind, zum verlinkten Video passt dieses Lied (http://www.youtube.com/watch?v=EYkBgzyEDXk) äusserst gut *sarkastisch grins*
*Schandmauls <<Missgeschick>> auch empfehlen kann, das aber schon mal verlinkt hatte*

Edit die fünfte: Das Bild im ursprünglich mal verlinkten Beitrag sollte wohl eher Kasumi und Ayane, statt wie fälschlicherweise behauptet, Hitomi und Ayane zeigen. Dafür passt aber die Haarfarbe nicht, diese ist viel zu dunkel für Kasumi... Auch kommen die Kostüme so im Spiel nicht vor (das L. Hat sie jedenfalls nicht gefunden...) *das irgendwie seltsam ist*

Von Korrekturprogrammen, Computen und anderen modernen Problemen EigenDAU, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich wollte das L. ja... - der Satz kommt bekannt vor? Das könnte daran liegen, das sich auch diesmal etwas zwischen den geplanten Eintrag gedrängelt hat und das L. daher den einstigen Einstieg 1:1 übernehmen konnte (Und falls sich schon jemand gefragt hat, wo diesmal die Schleichwerbung ist... der hat sie soeben gefunden^^)

Jedenfalls war den Systemproblemen nach ein paar vergeblichen Versuchen über die Systemwiederherstellung nur durch komplettes Neuaufsetzen des Rechners beizukommen (zumindest für das L. als Informatik-DAU...) Dabei hat das L. In der Zwischenzeit folgendes mehr oder weniger interessantes herausgefunden:

1. Die Erklärung dafür, das (professionelle...) Systemadministratoren aussergewöhnlich oft Kaffee trinken gehen... das liegt daran, dass man bei gewissen Operationen (etwa dem Verschieben grosser Datenpakete) schlicht nichts anderes tun kann als abwarten und Tee trinken, wenn man nicht dem Ladebalken ellenlang bei der Arbeit zusehen möchte...

2. Grafikkarten weigern sich erstaunlicherweise zu funktionieren, wenn man ihnen nicht den gewünschten Leckerbissen aka Treiber zuführt... Wobei an den Komplikationen dabei das L. ausnahmsweise unschuldig war, denn es hat erst alles so gemacht, wie es die TreiberCD wollte (im Browser eine lokale Seite aufrufen lassen, dann das Setup-Programm auf der Festplatte speichern und dann dieses aufrufen...), was zu dieser hübsch-kryptischen Fehlermeldung führte...



Ein paar Spielereien mit Kompatibilitätsmodi und Benutzerkontensteuerung (Adminzugriff) (nicht lachen, das hilft bei Vista teilweise tatsächlich als einziges Mittel -.-) später liessen das L. genauso ratlos zurück wie zuvor... Funktioniert hatte es dann erst, als das L. die zu installierenden Dateien direkt von der CD aus startete... Warum die Routine denn etwas anders vorsieht, bleibt unklar und wäre noch zu ergründen^^

3. Verschlüsselte Container haben auch Nachteile. In casu die Tatsache, das alle verschlüsselten Daten in einer einzigen Datei versammelt sind und deren Speicherplatzverbrauch dadurch relativ gross ist.
(Allerdings nicht mehr als die Summe aller Teile natürlich^^) Dies führt bei Festplatten mit dem – zwar veraltetem aber scheinbar noch immer weit verbreitetem – Dateisystem FAT(32) zu Problemen, da dieses Dateien, die mehr als 4 GB Speicherplatz benötigen, kategorisch ablehnt... Dem L. blieb also (nach ein paar abenteuerlichen und daher nichtfunktionierenden Versuchen, zwei Rechner miteinander per USB kurzzuschliessen) nichts anders übrig, als dem Auslagerungsspeicherort mit convert l: /FS:NTFS klarzumachen, dass er sein Dateisystem auf NTFS (fragt bitte nicht, was diese Abkürzungen heissen wollen...) umstellen soll. Dieses hat die grosse Datei dann auch brav geschluckt^^

4. Iso-Images sind trotz sehr geringem Speicherplatzbedarf für DVDs erstaunlich endzeitlich. Brennt man versehentlich die falsche Datei oder macht sonst irgendetwas an den Einstellungen falsch, dann ist die DVD gleich futsch. Streng nach Murphy hat das L. den ersten Versuch natürlich versemmelt...
*froh ist, dass diese Scheiben nicht mehr allzu teuer sind*

Bedingt durch Punkt 1 der Erkenntnisse hatte das L. zwar genügend Zeit, aber leider keinen gesicherten Zugriff auf die benötigten Daten, weshalb er nicht am Artikel weiterschreiben konnte, und diesen nun mal vorsorglich auf unbestimmte Zeit verschiebt...

Da dem L. aber ohne Beweisbild ohnehin (und zu recht^^) niemand glaubt, dass er mit dem geplanten Artikel überhaupt jemals angefangen habe, bitte gleich auf den abschliessenden Spoilerknopf klicken... (Und der erste, welcher als Kommi hinschreibt, an welcher Stelle das wahnsinnige Korrekturprogramm von OpenOffice den gesuchten, korrekten Begriff hingebastelt hat, erhält 10 KT *das ganz ernst meint*)

Spoiler

Kleiner Aufmerksamkeitsheischender Zwischenbeitrag medien, Recht, eidgenössisches, Sinn?, Weg-Leitung

Autor:  Eru-Jiyuka
Da das sonst ja eh niemand liest, hat das L. hiermit extra einen Weblogeintrag verfasst, nur um seine geschriebenen Nachträge zu steinalten Einträgen anzukündigen^^ Gut... da das L. ohnehin nur 7 Stammleser hat, wird auch dieser Ankündigungsbeitrag wohl nahezu nicht beachtet werden...
Andererseits sind das auch nur 7 Leute, die man durch sein Geschreibsel maximal verärgern kann... was aber auch schon wieder eine Menge ist... Aber das L. ist stark abgeschwiffen, daher zurück zum Thema:

Killerspiele die 42. - Nachgetragen wurde ein kurzer Überblick des weiteren Werdegang der Sendung „Gameone“ und ein bissig-kritischer Kommentar des L. dazu.

gesunder Menschenverstand vs. Rechtsordnung - Nachgetragen wurde ein kurzer Bericht über die sehr erfreuliche fachliche Entwicklung von SOMMARUGA sowie eine relativ ausführliche Erklärung ihres neusten Gesetzesvorschlags und dessen Chancen.

Edit: Teilweise wird das L. aber auch von der Realität überholt. Sein Nachtrag zu SOMMARUGA ist leider schon wieder überholt. Aber wenn MERKEL aus dem Ausstieg vom Ausstieg des Ausstiegs der Atomenergie nach den Landtagswahlen wohl wieder aussteigen darf, darf das L. auch einen Nachtrag zum Nachtrag schreiben^^

Gestern, am 14.04.10 hat der Nationalrat den Gesetzesvorschlag von SOMMARUGA abgelehnt, dies mit dem Zusatz, „er möchte die Volksrechte nicht schwächen“ -.- Muss das L. wieder DANTE zitieren, oder wird auch so deutlich, dass es diese Argumentation gleichermassen für unsinnig und unzutreffend befindet?

Im Übrigen, der Nationalrat besteht zu 31% (62 Köpfe von 200 Personen) aus SVP-Mitgliedern... da muss man jetzt auch wieder keine Zusammenhänge erkennen, wenn man keine Zusammenhänge erkennen will -.-
(Spruch geklaut von PRIOL)


Wie auch immer, das L. flüchtet sich jedenfalls mal bis zum nächsten Anfall von juristischem Geschreibsel in die (praktische) Chemie^^

Des L.s täglicher Wahnsinn in 106 oder mehr Zeichen – Teil 16 Chemie, medien, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka

Eigentlich wollte das L. nach dem letzten Eintrag nicht so schnell einen weiteren Verfassen, doch wenn der Boulevard-Journalismus Nr. 1, der Blick am Abend, zum fröhlichen Spiel „Wer findet die meisten Fehler in einem chemischen Artikel“ einlädt, muss das L. einfach mitmachen^^

Das L. listet hier nur die Fehler (im Zitat) und seine Korrekturen dazu auf, wer das Machwerk im Volltext lesen will, soll sich per Kommentar melden, das L. übermittelt das komplett (ca. ½ Din-A4-Seite) dann gerne per E-Mail. Vielleicht entdeckt ja jemand noch mehr Fehler^^

Zur Sache: Es beginnt schon mit dem Titel „Tu die Ameise in den Tank“ - Es geht jedoch nicht um Ameisen, sondern um Methansäure, welche auch Ameisensäure genannt wird. Diese lasche Überschrift ist jedoch nur der Beginn des Grauens...

  • Stichwort Wasserstoff: Wäre es nicht fantastisch, wenn der Auspuff praktisch nur Wasserdampf ausstossen würde?“ - Wasserstoff (H2) ist nicht Wasserdampf (H2O(g))!

  • Wasserstoff ist extrem leicht entflammbar und muss deshalb in sperrigen Druckflaschen gelagert werden“ - Yay, gleich drei Fehler in einem Satz -.- Erstens lautet der korrekte Fachbegriff „hoch entzündlich“, zweitens muss es nicht deshalb in Druckflaschen gelagert werden, sondern weil es aufgrund der geringen zwischen-molekularen Kräfte bei Raumtemperatur gasförmig und zudem leichter als Luft ist. Drittens sind Druckflaschen nicht zwingend sperrig, es gibt auch sehr kleine, die dafür aber auch nur ein geringes Fassungsvermögen haben.

  • Sie wandeln Wasserstoff in Ameisensäure um“ - H2 kann man ohne weiteres Edukt behandeln, wie man will, es wird alleine nicht zu HCOOH...

  • Diese ist schwer entflammbar“ - NEIN, (wasserfreie) Ameisensäure brennt wunderbar mit geisterhafter blauer Flamme, siehe hier

  • Dadurch lässt sie sich leicht und ungefährlich lagern“ Ameisensäure ist ätzend und zerfällt autokatalysiert in giftiges, gasförmiges Kohlenstoffmonoxid, weshalb sie auch nicht in Glasflaschen (ohne Ablassventil) aufbewahrt werden soll.

  • Den Wasserstoff (H)“ - Wasserstoff hat die Formel H2, immer noch...

  • in Ameisensäure (CH2O2)“ - Die Strukturformel von Ameisensäure ist HCOOH, CH2O2 kann auch mindestens eine andere, zugegebenermassen exotischere, Substanz meinen

  • können wir mir unserer Technologie Häuser völlig von Stromnetz abkoppeln“ - Wasserstoff wird, wie im Bericht auch richtig dargestellt, durch Elektrolyse von (leicht schwefelsaurem) Wasser gewonnen.

  • Es entsteht kein CO2 – ja nicht einmal Wasserdampf“ Natürlich entstehen bei der Analyse eines Produktes die früheren Edukte, hier also H2 + CO2. Ebenso selbstnatürlich entsteht bei der Verbrennung von Wasserstoff Wasserdampf (2 H2 + O2 -> 2 H2O).

    Insgesamt also (die Titel-Unschönheit nicht mit eingerechnet) 12 sachliche Fehler auf nicht einmal einer Seite Text... Das toppt selbst die 13 sachlichen Fehler auf 8 Seiten im Magazin Welt der Wunder zum Thema „körpereigene Drogen“. (Und, NEIN, das L. wird jenen Artikel nicht auseinander nehmen^^) Daher gibt's für den verantwortlichen Redakteur nur eins: Note 6, Setzen!

PS: Bevor mir die Stammleser erboste ENS schreiben ; das war natürlich nicht der lange angekündigte chemische Artikel, welchen das L. schreiben wollte. Jener, welcher folgt dann gegen Ende des Jahres... habt noch ein wenig Geduld, ja? ^^

Edit: der Link funktionierte nicht richtig. Das L. hat ihn jetzt durch die exact gleiche Adresse ersetzt und jetzt funktioniert er o.O Kann nun irgendjemand erklären, warum das so war? Technik halt...

Des L.s täglicher Wahnsinn in 106 oder mehr Zeichen – Teil 15 Agent Provocateur, Recht , eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Als Mitte letzter Woche bekannt wurde, dass ab dem 1. Januar 2011 Agent Provocateurs in Chatrooms nicht mehr eingesetzt werden dürfen, hat die Nachricht das schweizerische Äquivalent zu von der Layen, Doris Fiala (FDP), natürlich gleich wieder auf den Plan gerufen. Die Polizei müsse potentiell entschlossene Personen weiterhin zu versuchten Straftaten anstiften und deswegen festnehmen dürfen, ansonsten lachen sich die Täter ins Fäustchen (sic!)

Äh, ja, durchaus verständlich, wenn mir jemand meine Arbeitsbeschaffungsmassnahme wegnehmen wollte , wäre ich auch sauer^^ Aber nein, selbstverständlich geht es ja nur ums Wohl der Kinder bzw. um Sicherheit vor Föderalismus. Was genau gesichert wird, wenn die Polizei Täter produziert, habe ich zwar noch nicht verstanden, aber irgendeinen Sinn wird das wohl schon ergeben und wenn der im blossen Wahlkampf liegt...

Wie kommt den das L. jetzt von „Kinderschützern“ zur keuschen Jugend? Zugegebenermassen, selbst für seine Verhältnisse ein harter Übergang, aber irgendwas wird sich schon finden lassen... ah ja, Fanatismus!

Gewollt zementieren sie alle Klischees über die christliche Kirchen – das hat bisher noch nicht mal die Junge Union geschafft – , erwählen ihren als bestmöglichen Lebensweg und versuchen diesen jedem aufzudrängen, der es (nicht) hören will. Mit der passenden Musik im Hintergrund ist's zwar sehr lustig zu lesen, aber argumentativ dennoch eine komplette Katastrophe... Dagegen lässt sich natürlich einwenden, dass alles gefaked sein kann... Alleine, dass sie unter ihren Offizinellen einen bekennenden Furry dulden, sollte eigentlich schwer zu denken geben... Evt. ist aber einfach die Gutgläubigkeit gepaart mit Naivität und partieller Intoleranz grenzenlos, ist ja nicht so als gäbe es keine grenzdebilen Fundamentalisten (*auf Walther Mixa verweis*)

Wie auch immer, jedenfalls hat's das L. dazu gebracht, endlich mal seine Kirchenaustrittserklärung zu formulieren (*getauft aber nicht konfirmiert wurde*) denn nicht nur dafür zahl ich nicht.

War noch was? Ach ja, ein Plakat der SVP, welches mich ausnahmsweise nicht wegen des Inhalts, sondern wegen des Designs stark irritierte. Dies erinnerte das L. nämlich in doppelplusunguter Weise an eine Karikatur zu den Wahlen in Polen im Jahre 1947 (Unten als Bildzitat zusammengestellt) Auch wenn das Problem damals vom anderen politischen Extrema ausging, ist es zwar nur konsequent, da auch die SVP gerne die Rechte anderer zu ihren Gunsten beschneidet (Etwa Minarettinitiative, allgemeine Volksinitiative), wahlwerbetechnisch jedoch eher sinnfrei und abschreckend...



Edit: Aus dem Internet gegrabeltes Plakat durch ein aktuell abgedruktes (vom 27.10.10) und m.E noch drastischeres ersetzt.
Das alte Motiv ist hier zu bewundern: http://www.svp-ar.ch/images/stimmzettel_dt_540.jpg
Von dem Sujet gibt's übrigens noch mehr Versionen...

Edit die II. : Als vorzügliches Beispiel für religiösen Stumpfsinn darf auch folgende beharrliche Diskussion gelten: http://www.chemieonline.de/forum/showthread.php?t=30854 (Der Blick am Abend hatte kürzlich auch diesbezüglich stark in der Wahrscheinlichkeit verrechnet, in dem er unterstellte, alle bekannten Aminosäuren (eigentlich genetisch codierte L-alpha-Aminocarbonsäuren, aber das führt hier zu weit) müssten zu Beginn der Evolution vorgelegen haben... dass man damit auf eine äusserst geringe Wahrscheinlichkeit kommt, ist schon klar -.-)

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