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Kurzer Uni-Rant um nicht durchzudrehen... -.- EMRK, Menschenrechte, Recht, eidgenössisches, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Manchmal fragt sich das L., ob seine Dozenten ihn (und alle Kommilitonen selbstverständlich) überhaupt als Menschen anerkennen oder bloss als tumbes Arbeitsvieh ansehen, das natürlich keinerlei Anspruch auf Freiheit vor Zwangsarbeit und menschenunwürdigen Behandlungen nach Art. 3 et 4 EMRK haben.

Mal an meine Abonnenten (und natürlich auch an sonst jedermann, der das kommentieren mag^^), die sich auch für ein studiertes Schicksal entschieden haben, sich dabei aber (wohl) klugerweise weit fernab der Rechtswissenschaften bewegen:

Ist es normal, dass man sich im schlichten Uni-Alltag schon darüber freuen muss, wenn man in 3 Tagen (insgesamt!) mehr als 8 Stunden Schlaf bekommt?

Ist es normal, ein Pensum zu haben, dass man selbst dann, wenn man wie das L. Tag und Nacht durcharbeitet, nicht einmal zur Hälfte erfüllen kann und sich daher dauernd für verspätete Arbeiten entschuldigen muss?

Ist es normal, dass man in (eigentlich spannenden und lehrreichen) Vorlesungen einschläft, weil man chronisch übermüdet ist?

Falls das tatsächlich überall so ist, läuft etwas gewaltig schief!

Das L. vermisst hier jedenfalls sehr deutlich jegliche Verhältnismässigkeit (insbesondere ist m.E die Zumutbarkeit zu verneinen...), die für einen Grundrechtseingriff gem. Art. 36 Abs. 3 BV erforderlich ist. Der Sonderstatusverhältnis eines Studenten (soweit dieses überhaupt besteht, m.E ist dieses undemokratische Konstrukt ohnehin zur Gänze abzulehnen) darf m.E nicht dazu führen, dass seine Grundrechte (und zur physischen und psychischen Integrität gem. Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch, halbwegs genügend Schlaf zu finden *zu faul ist, nachzuschauen, wer das wo auch mal geschrieben hat*) völlig ausser Kraft gesetzt werden.

So, *sich jetzt wieder an die Arbeit setzt* Sind ja NUR noch 2 Familienrechtsfälle und 5 Strafrechtsfälle, zu erledigen bis MORGEN -.- *schon glücklich wäre, wenn er mit einem Dings davon fertig würde*

Weiss man, dass ein typischer Fall ca. 8 Seiten (mit allen Verzeichnissen) in Anspruch nimmt und die Redaktion einer Seite mit juristisch schlüssiger Argumentation und Zitation durchschnittlich 2 Stunden dauert und sich zudem noch ausrechnen kann, dass bis morgen 7 Uhr noch knapp 9 Stunden vergehen, so ersieht man eindeutig, dass das NICHT FUNKTIONIEREN KANN!

Das L. Darf dann also das ganze Wochenende (wohl auch 24h/d -.-) das Zeugs nacharbeiten (*dafür auch die Con sausen lassen muss, die er gerne besucht hätte* Da siehste mal Ryomo, was du alles verursachst, wenn du Termine kurzfristig verschiebst... sogar Weblogeinträge werden dem zu Ehren geschrieben^^), von den weiteren 12 Familienrechtsfällen, die bis Montag zu bearbeiten sind, ganz zu schweigen. *davon selbst noch gaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaar nichts wissen will* Die „a“s waren grad im Ausverkauf^^, daher konnte ein Rudel günstig erworben und verwendet werden^^

Da kann man wirklich nur noch mit Preussen II antworten: „Und alle gegen mich“ -.- Sic gloria transit mundi...

Hat jemand eine patente – nicht patentierte^^ – Lösung für das Desaster parat?
Also eine ohne „Vis absoluta“...

(Übrigens: Nach dem neuen (völlig schwachsinnigen) Zürcher Polizeigesetz (Keine Sorge, das wird demnächst hier im Blog schön fachlich mit Skalpell und Meisterschwert zerlegt^^) wäre dieser Weblogeintrag wohl schon ein ausreichender Grund, das L. wegen „potentiell drohenden Amokläufen“ (§ 32f II a) verdeckt zu observieren...)

Von der objektiven Unsinnigkeit der Todesstrafe Menschenrechte, Recht , amerikanisches, Recht , deutsches, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
Auch wenn diese kuriose Vereinigung, die Initiative – sie forderten, dass Personen, die in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begehen, künftig allgemein mit dem Tode bestraft werden sollen – nach nur einem Tag nach Beginn der Frist zur Unterschriftensammlung bereits wieder zurückgezogen hat, kommt das L. nicht darum herum, darzulegen, warum die Todesstrafe in einem Rechtsstaat keinesfalls (wieder)eingeführt werden darf.

1. Die Todesstrafe verstösst gegen die eidgenössische Verfassung. Nach Art. 10 Abs. 1 BV hat ausdrücklich jeder Mensch das Recht auf Leben, unbeschadet seiner Standes, seiner Taten oder seines Ansehens. Dies fusst auf der naturrechtlichen Überlegung, dass niemand die Macht haben darf, rechtsgültig über das Leben einer Person entscheiden zu dürfen und geht damit über die Vorschrift des Art. 2 EMRK hinaus, welcher die absichtliche Tötung sowohl dann, wenn ein gerichtliches Todesurteil vorliegt als auch zur Gefahrenabwehr, zur Festnahme (!), zur Fluchthinderung (!), zur rechtmässigen Niederschlagung eines Aufstands oder Aufruhrs (!.!) und unter Berufung des Notstandsartikels (Art. 15 Abs. 1 und 2 EMRK) im Kriegsfalle erlaubt.

2. Die (geforderte) Rückwirkung verstösst darüber hinaus gegen das Strafrechtsprinzip „Nulla Poenna sinne lege“, welches sich schon knapp 300 Jahre gut bewährt hat.[1] Dieses Prinzip besagt, dass keine Strafe erfolgen darf, welche nicht vor der Tatbegehung dieser Tat hinreichend, d.h in einem formellen Gesetz, zugeordnet wurde. Das Recht auf staatliche Befolgung dieses Prinzips ist sowohl in der eidgenössischen Verfassung, wie auch im Mit gleicher Begründung wurde etwa kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Konventionswidrigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht.[2] Eine Änderung der Strafart oder der Strafhöhe ist dabei einer Strafe gleichgestellt.[3]

3. Die Todesstrafe hat gegenüber der lebenslänglichen Haft keinen relevanten Abschreckungsvorteil, wie es amerikanische Statistiken klar beweisen, so hat etwa der Staat Mishigan, in welchem die Todesstrafe für Mord nicht verhängt werden kann,[4] eine Mordrate von 0.06 pro Tausend Einwohner,[5] der Staat Ohio, in welchem, die Todesstrafe für Mord gesetzlich verhängt werden kann [6] hat eine Mordrate von 0.05 pro Tausend Einwohner.[7] Selbst ohne die komplizierte Einrechnung statistischer Messfehler – welche das L. im übrigen nicht beherrscht, denn „iudex non calculat“ - ist daraus ersichtlich, dass die Todesstrafe nicht in relevanter Weise präventiv abschreckend wirken kann. Darüber hinaus ist sie sogar gesellschaftlich schädlich, indem sie ökonomische Anreize zur gewaltsamen, verbrecherischen Entziehung vor den Verfolgungsbehörden schafft.[8]

4. Die Todesstrafe ist endgültig und kann bei fehlerhaften Urteilen nicht revidiert werden, sodass, gerade weil ein 100%er Beweis per definitionem unmöglich ist – zwangsweise irgendwann Unschuldige verurteilt und hingerichtet werden, was nicht nur dem Rechtsgüterschutz fundamental zuwider läuft, sondern auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde verstösst.[9]

Ja, ich weiss, Gerichtsshows zur Abschliessenden Ergänzung einer Argumentation zu verwenden, ist sehr unjuristisch, ABER das L. ist ja noch kein Jurist und macht's deshalb trotzdem^^
-I- A.G.A.I.N.S.T -I- ; Alan Shore nachdenklich machendes Plädoyer für Vergeltung...
Letzteres Beispiel zeigt auch anschaulich die Probleme eines jeden Geschworenengerichts, doch davon mehr in einem späteren Eintrag... (Die Serie ist wirklich sehenswert, auch in deutscher Synchronisation! *sich endlich mal die 2. Season kaufen sollte* )

Schlimmer als diesen untauglichen Versuch findet das L. allerdings die Reaktion der Politik darauf, welche sich nicht anders zu helfen weiss, als das Initiativrecht insofern zu beschränken zu wollen, als das künftig für zurückgezogene und/oder negativ geprüfte Initiativen Kosten in Höhe der Überprüfung und evt. zusätzlich eine Busse - wohlgemerkt für die Inanspruchnahme eines Grundrechts! - auferlegt werden sollen. Der daraus - gewollt - entstehende Abschreckungseffekt widerspricht ganz eindeutig dem Prinzip der halb-direkten-Demokratie und ist m.E daher aufs schärfste zu verurteilen...

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[1]Bei strenger Auslegung wurde es in den Nürnberger Prozessen 1945 gebrochen, da für den unter der Herrschaft der Nationalsozialisten geführten Angriffskrieg zur Tatzeitbegehung >1939 – obwohl durch den Briand-Kellog-Pakt geächtet – kein genau bestimmtes Strafmass in einem formellen Gesetz bestand.

[2]M. gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 19359/04); Pressemitteilung auf Deutsch

[3]GIBOR in <<20minuten>> vom 25.08.10

[4]Michigan Crime Rates

[5]The Michigan Penal Code Section 750.316

[6]Ohio Crime Rates

[7]Ohio Revised Code Chapter 2929.02 mit Verweis auf Chapter 2903.01 und Chapter 2903.02

[8]"Geht es um die Wirkung der Strafe, befasst sich die Literatur meist mit dem psychologischen und soziologischen Aspekt, also mit der Angst vor der Strafe, der Auswirkung der Strafe auf den Einzelnen, seiner möglichen Angst vor Ächtung und anderen gesellschaftlichen Konsequenzen der Verurteilung – und wieder mit moralischen Überlegungen. [...] Überlegungen, die sich auf die rein moralische gesellschaftliche Auswirkung und Abschreckung der Strafe stützen, haben ihre Tücken, wie sich zum Beispiel am Thema der Todesstrafe zeigen lässt. Ist jemand von einer Zeitstrafe bedroht, so wird er sich – von der Polizei gestellt – durchaus überlegen, wie er mit seinem weiteren Verhalten (keine Gegenwehr, Kooperation in der Untersuchung, sinnvolles Verhalten im Prozess) eine möglichst milde – reduzierte – Zeitstrafe erhalten kann. Und er wird ökonomisch denken und vernünftig sein. Steht so oder so die Todesstrafe als Konsequenz an, kommt es praktisch nicht mehr darauf an, wie er sich fortan benimmt. Ein weiteres schweres Delikt kann praktisch nichts mehr <<kosten>>. Das heißt zum Beispiel, dass ein von der Todesstrafe Bedrohter viel eher auf Polizeibeamte schießen oder Zivilisten als Geiseln nehmen wird, wenn ihm eine Verhaftung droht, als der nur von einer Zeitstrafe Bedrohte. Ökonomisch gesehen hat er Recht. Ob der erzielte Effekt wünschenswert ist, darf bezweifelt werden."

LANDMANN, Valentin N.J. S.83/84 <<Verbrechen als Markt – Zur Ökonomie der Halbwelt und der Unterwelt>>, 2006, Zürich: Orell Füssli Verlag

[9]"[...] ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, [...] vorsätzlich zu töten."
- 1 BvR 357/05 - Rn. 130